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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 82/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Zwangsgeldfestsetzung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann und [X.] und die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 1.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Gegen die Antragstellerin war ein Zwangsgeld festgesetzt worden. [X.] dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtete die [X.] ein als "außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Geset-zeswidrigkeit" bezeichnetes Schreiben. Das hat der [X.] als An-hörungsrüge gewertet und als unbegründet zurückgewiesen. 1 - 3 - 2. Die gegen diesen [X.]eschluss gerichtete sofortige [X.]eschwerde der [X.] ist nicht zulässig. 2 3 a) Im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung entscheidet der [X.] nach § 57 Abs. 3 Satz 8 [X.]RAO abschließend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mit einer Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 [X.]RAO, § 33a [X.] zur Überprüfung gestellt werden. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist - wie die zur Überprüfung gestellte Entscheidung selbst - nicht anfechtbar, weil dies zur Eröffnung einer weiteren Instanz führen würde, die, was die Norm zu-dem voraussetzt, das Gesetz aber gerade ausgeschlossen hat (VerfG [X.]ran-denburg, [X.], 172, 173; [X.], [X.] (2007) S. 353, 354; Löwe/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 33a [X.]. 26). b) Ein außerordentlicher Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrig-keit ist neben der Anhörungsrüge nach § 57 Abs. 3 Satz 5 [X.]RAO, § 33a [X.] nicht statthaft (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 23. Juli 2003, XII Z[X.] 91/03, NJW 2003, 3137 f.; [X.]eschl. v. 13. März 2006, [X.], [X.], 468 jeweils für das [X.]; [X.]eschl. v. 21. Mai 2007, II Z[X.] 3/07, [X.], 1431 für das Verfahren nach § 99 AktG). Er könnte auch kein Rechtsmittel eröffnen, das ge-gen die eigentliche Sachentscheidung nicht gegeben ist. 4 - 4 - 3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da das Rechtsmittel unzulässig ist (Senat, [X.]GHZ 44, 25). 5 [X.][X.] Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.07.2007 - 1 ZU 109/06 -
Meta
25.02.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 82/07 (REWIS RS 2008, 5352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5352
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