Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2007, Az. AnwZ (B) 87/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 5162

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[X.][X.] ([X.]) 87/06 vom 21. Februar 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja [X.]RAO § 202 Abs. 2; [X.] § 31 Die Festsetzung des [X.] im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 ([X.]G[X.]l. I S. 718) nicht anfechtbar (Festhaltung an Senat, [X.]eschl. v. 3. März 1997, [X.] ([X.]) 57/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 128). [X.]GH, [X.]eschl. v. 21. Februar 2007 - [X.] ([X.]) 87/06 - AGH [X.]erlin - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] am 21. Februar 2007 beschlossen: Die [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des [X.] in dem [X.]eschluss des [X.] des Anwalts-gerichtshofs [X.]erlin vom 18. November 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Nachdem der Widerruf der Zulassung ihres einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers bestandskräftig geworden war, widerrief die Antragsgegnerin am 1. Juni 2005 aufgrund dessen auch die Zulassung der Antragstellerin selbst zur Rechtsanwaltschaft. Dagegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der [X.] als unbegründet zurückge-wiesen hat. Im [X.]eschwerdeverfahren hat sich dieser Antrag in der Hauptsache erledigt, weil die Antragstellerin am 18. April 2006 auf ihre Zulassung verzichtet hat. Mit einer [X.]eschwerde wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen die 1 - 3 - Festsetzung des [X.] durch den [X.], den sie mit 50.000 • für überzogen hält. I[X.] Die [X.]eschwerde ist nicht zulässig. 2 1. Nach der Kostenordnung, nach deren § 30 Abs. 2 der Geschäftswert im anwaltsgerichtlichen Verfahren gemäß § 202 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 [X.]RAO zu bestimmen ist, könnte die Festsetzung des [X.] allerdings mit der [X.]eschwerde angegriffen werden. Voraussetzung hierfür ist die Erhebung der [X.]eschwerde innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig wird oder sich die Hauptsache anderweitig erledigt hat (§ 31 Abs. 3 Satz 3 mit Abs. 1 Satz 3 [X.]) und, wenn, wie hier, keine Zulassung erfolgt, ein den [X.]etrag von 200 • übersteigen-der Wert des [X.]eschwerdegegenstands. [X.]eide Voraussetzungen liegen hier auch vor, weil sich die Hauptsache mit dem [X.]eschluss des Senats vom 25. September 2006 ([X.] ([X.]) 13/06) erledigt hat und die Gerichtskosten 264 • betragen. 3 2. Das gilt aber für das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht. Nach der Kostenordnung bestimmen sich nach § 200 Satz 1 [X.]RAO die Gebühren und Auslagen und nach § 202 Abs. 2 Satz 1 [X.]RAO der Gegenstandswert. Eine wei-tergehende Verweisung auf die Kostenordnung enthält die [X.]undesrechtsan-waltsordnung nicht. Sie regelt das Verfahren der Festsetzung des [X.] vielmehr eigenständig und auch teilweise abweichend von der [X.]. So erfolgt die Festsetzung des [X.] nach § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf Antrag der Staatskasse oder wenn es sonst [X.] - 4 - sen erscheint. Demgegenüber ist der Gegenstandswert nach § 202 Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO stets von Amts wegen festzusetzen. Auch die Festsetzung der Kosten und die Rechtsmittel dagegen haben in § 203 [X.]RAO eine von § 14 [X.] abweichende Regelung gefunden. Deswegen bestimmt sich auch nicht nach der Kostenordnung, sondern allein nach der [X.]undesrechtsanwaltsord-nung, ob und in welchem Umfang die Festsetzung des [X.] an-fechtbar ist. Diese sieht eine Anfechtung dieser Festsetzung nicht vor (Senat, [X.]eschl. v. 3. März 1997, [X.] ([X.]) 57/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 128). Sie ist [X.] unzulässig. Daran hat auch die grundlegende Umgestaltung des Kosten-rechts durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 5. Mai 2004, [X.]G[X.]l. I S. 718) nichts geändert. 3. Im Übrigen entspricht die Festsetzung des [X.]s der Festsetzung, die der Senat in seinem [X.]eschluss über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens für das [X.]eschwerdeverfahren vorgenommen hat ([X.]eschl. v. 25. September 2006, [X.] ([X.]) 13/06). 5 - 5 - 4. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 6 [X.] [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 21.07.2006 - [X.] 6/05 -

Meta

AnwZ (B) 87/06

21.02.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2007, Az. AnwZ (B) 87/06 (REWIS RS 2007, 5162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5162

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