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Dublin III-Verfahren: Keine systemischen Mängel in Italien; ärztliches Schreiben erfüllt mangels Nennung von Schweregrad der Erkrankung, nachvollziehbarer Diagnose und tatsächlicher Umstände als Grundlage der fachlichen Beurteilung nicht die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG
Meta
04.05.2018
Entscheidung
Sachgebiet: S
Zitiervorschlag: VG München, Entscheidung vom 04.05.2018, Az. M 9 S 17.52078 (REWIS RS 2018, 9610)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9610
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine systemischen Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Italien
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Italien
Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Italien)
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