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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR379.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 379/15
vom
28. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann und die Richter [X.], [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.]
vom 24. September 2015 -
11
[X.]
-
wird [X.], weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Klägerin
vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn.
16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin
zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 45
Herrmann
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
5 [X.]/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.09.2015 -
11 [X.] -
Meta
28.07.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 379/15 (REWIS RS 2016, 7386)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7386
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