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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:301116BXII[X.]55.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 55/16
vom
30. November 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Zur Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung.
[X.], Beschluss vom 30. November 2016 -
XII [X.] 55/16 -
OLG [X.] am Main
AG [X.] am Main
-
2
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
30. November 2016
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose,
[X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners
auf Gewährung von Verfahrens-kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Mit seit 9.
August 2014 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts [X.] am Main wurde
die Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Am 12.
März 2016 hat der Antragsgegner beim Amtsgericht Wiederaufnahme des Verfahrens [X.]. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner beim Amtsgericht privatschriftlich Beschwerde eingelegt und
Das [X.] hat die Beschwerde verworfen, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei, und Verfahrenskostenhilfe versagt, weil es der unzulässigen Beschwerde an der Erfolgsaussicht fehle. Dagegen möchte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde führen, wofür er um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht.
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II.
Dem Betroffenen ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil seine beabsichtigte Rechtsver-folgung mutwillig im Sinne von §§
113 Abs.
1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 ZPO ist.
1. Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt es allerdings nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des §
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn die Beschwerdeentscheidung ist rechtlich unzutreffend, weil das [X.] die Beschwerde nicht wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang verwerfen durfte, ohne zuvor über den [X.] des Antragsgegners zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 4.
November 2015 -
XII
ZB
289/15
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FamRZ 2016, 209
Rn.
5
f.).
2. Gleichwohl kommt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hier nicht in Betracht.
Gemäß § 113
Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die [X.] nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs.
2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine [X.] beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat keinerlei Umstände
ge-nannt, die einen Nichtigkeitsantrag gemäß §§
118
FamFG, 579 ZPO oder einen Restitutionsantrag nach §§
118 FamFG, 580 ZPO auch nur ansatzweise be-gründen könnten. Gleiches gilt, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hin-2
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gewiesen hat, für die vom Antragsgegner in seinem Antragsschreiben ebenfalls angesprochene Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Von einer im Ergebnis solcherart aussichtslosen Rechtsverfolgung würde ein vermögender Beteiligter bei verständiger Würdigung absehen
und nicht Kosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren
verursachen, die er mangels materieller Erfolgschancen letztlich jedenfalls selbst zu tragen hätte.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Krüger
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 27.04.2016 -
409 [X.]/10 -
OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 07.09.2016 -
3 UF 134/16 -
Meta
30.11.2016
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2016, Az. XII ZA 55/16 (REWIS RS 2016, 1621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1621
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