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Verfahrenskostenhilfe: Versagung wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Zur Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Mit seit 9. August 2014 rechtskräftigem Beschluss des [X.] wurde die Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Am 12. März 2016 hat der Antragsgegner beim Amtsgericht Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner beim Amtsgericht privatschriftlich Beschwerde eingelegt und „PKH; Beiordnung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse“ beantragt. Das [X.] hat die Beschwerde verworfen, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei, und Verfahrenskostenhilfe versagt, weil es der unzulässigen Beschwerde an der Erfolgsaussicht fehle. Dagegen möchte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde führen, wofür er um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht.
II.
1. Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt es allerdings nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn die Beschwerdeentscheidung ist rechtlich unzutreffend, weil das [X.] die Beschwerde nicht wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang verwerfen durfte, ohne zuvor über den [X.] des Antragsgegners zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - [X.] 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 5 f.).
2. Gleichwohl kommt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hier nicht in Betracht.
Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat keinerlei Umstände genannt, die einen Nichtigkeitsantrag gemäß §§ 118 FamFG, 579 ZPO oder einen Restitutionsantrag nach §§ 118 FamFG, 580 ZPO auch nur ansatzweise begründen könnten. Gleiches gilt, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, für die vom Antragsgegner in seinem Antragsschreiben ebenfalls angesprochene Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Von einer im Ergebnis solcherart aussichtslosen Rechtsverfolgung würde ein vermögender Beteiligter bei verständiger Würdigung absehen und nicht Kosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren verursachen, die er mangels materieller Erfolgschancen letztlich jedenfalls selbst zu tragen hätte.
[X.] Nedden-Boeger
Guhling [X.]
Meta
30.11.2016
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend OLG Frankfurt, 7. September 2016, Az: 3 UF 134/16
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 114 Abs 2 ZPO, § 579 ZPO, § 580 ZPO, § 113 Abs 1 FamFG, § 118 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2016, Az. XII ZA 55/16 (REWIS RS 2016, 1599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1599
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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