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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 264/09 vom 26. März 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 26. März 2010 beschlossen: Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kosten-ansatz gemäß der Kostenrechnung vom 12. März 2010 wird [X.]. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenan-satz ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 [X.] trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, da Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.], [X.]. v. 13. Ja-nuar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 584). 1 Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Eigenschaft der Rechtsbeschwerdeführerin als Kostenschuldnerin ergibt sich aus der [X.] - 3 - grundentscheidung; diese ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ([X.], [X.]. v. 20. September 2007 - [X.] ZB 35/07, [X.] 2008, 43). Die Höhe des [X.] ergibt sich aus Nr. 2364 des [X.] zu § 3 Abs. 2 GKG. [X.]Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: AG [X.]ingen-Schwenningen, Entscheidung vom - 1 [X.][X.], Entscheidung vom 30.10.2009 - 62 T 148/09 -
Meta
26.03.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2010, Az. IX ZB 264/09 (REWIS RS 2010, 7944)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7944
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