Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 5 StR 102/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3889

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Mai 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten [X.] [X.]gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 28. August 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] C.

N. wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundes-anwalts vom 21. März 2007 dahingehend abgeändert, dass dieser Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist. Die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. [X.] [X.] Jäger

Meta

5 StR 102/07

09.05.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2007, Az. 5 StR 102/07 (REWIS RS 2007, 3889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3889

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