Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 5 StR 9/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5509

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5 StR 9/07 [X.]BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Januar 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] n d e Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten unter an-derem vierzehn tatmehrheitlich begangene Fälle des Betruges zur Last. Nach Teileinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) hatte das [X.] neben Steuerhinterziehung in zehn Fällen [X.] nur noch über den Tatvorwurf des [X.] in drei Fällen zu entscheiden. Das [X.] konnte sich nur in ei-nem (dem gewichtigsten) dieser Fälle mit einem großen Vermögensschaden, nicht aber hinsichtlich zweier kleinerer Zusatzaufträge vom Vorliegen eines Betruges überzeugen. Gleichwohl unterließ es einen Teilfreispruch mit [X.] darauf, dass alle drei verbliebenen Betrugstaten —Teilakte einer natürli-chen [X.] seien. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, muss, wenn nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die nach der Anklage in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen sein sollen, insoweit grundsätzlich freigesprochen werden. Ein Teilfreispruch muss auch dann ergehen, wenn das Tatgericht die [X.] - 3 - renzverhältnisse anders beurteilt und von Tateinheit oder [X.] wie hier [X.] von einer natürlichen Handlungseinheit ausgeht (vgl. [X.]St 44, 196, 202 m.w.N.; [X.], Beschluss vom 16. April 1996 [X.] 5 [X.]; [X.], StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 13). Der [X.] holt den Teilfreispruch nach.
Der Schriftsatz von Rechtsanwalt [X.] vom 26. Januar 2007 hat vorgelegen. 2 Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger

Meta

5 StR 9/07

30.01.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 5 StR 9/07 (REWIS RS 2007, 5509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5509

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