Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. XII ZA 21/23

12. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 396

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen [X.] am [X.] wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am [X.] [X.] wird für jedenfalls unbegründet erklärt.

Gründe

1

Der Senat entscheidet über das gegen [X.]in am [X.] [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch unter Beteiligung des Vorsitzenden [X.]s am [X.] [X.]. Trotz des gegen diesen angebrachten [X.] ist er nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. [X.] NJW 2018, 3438 mwN und Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 - juris Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - [X.] 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN). Das Monitum des Antragstellers ist bereits inhaltlich nicht nachvollziehbar, weil ihm auf Veranlassung des von ihm für zuständig erachteten Senatsvorsitzenden die begehrte Einsicht in die dem [X.] zugrundeliegenden Akten gewährt wurde. Auf den eigentlichen Vorgang der Akteneinsichtsgewährung am [X.] hatte der abgelehnte [X.] ersichtlich keinen Einfluss.

2

Das Ablehnungsgesuch gegen die [X.]in am [X.] [X.] ist jedenfalls unbegründet. Die vom Antragsteller insoweit angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Diese besteht, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (vgl. [X.] Beschluss vom 22. November 2017 - [X.] - NJW-RR 2019, 123 Rn. 4 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Unabhängig davon, dass dem Begehren des Antragstellers entsprochen wurde, hat sich die abgelehnte [X.]in - wie sich aus ihrer dienstlichen Stellungnahme und dem [X.] ergibt - auch keine ihr nicht zustehende Entscheidungsbefugnis angemaßt.

3

Der Sinn der vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 12. Januar 2024 mit Blick auf [X.] am [X.] [X.] vorgebrachten Andeutungen erschließt sich nicht und gibt daher keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

[X.]     

      

Günter     

      

Nedden-Boeger

      

Botur     

      

Pernice     

      

Meta

XII ZA 21/23

24.01.2024

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Hamm, 13. Juni 2023, Az: II-6 WF 50/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. XII ZA 21/23 (REWIS RS 2024, 396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 396

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XII ZA 34/15

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