Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 2 B 40/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 9983

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 15. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 406,46 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Unfallruhegehalt.

2

1. Im Oktober 1991 wurde der im [X.].. geborene Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung im Jahr 20.. als Posthauptsekretär ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im [X.] stand, im Dienst Opfer eines bewaffneten Raubüberfalls. Zwei maskierte Männer hinderten ihn mit vorgehaltener Pistole, das Postamt bei Dienstschluss zu verlassen. Sie banden ihm mit Klebeband die Hände auf den Rücken und schlugen ihn mit der Pistole auf Kopf und Schulter. Dies führte zu Platzwunden am Kopf und Prellungen an der Schulter. Infolge des Überfalls war der Kläger bis Mitte Dezember 1991 sowie von Ende Januar 1992 bis Anfang März 1992 dienstunfähig.

3

In der Folgezeit befand sich der Kläger wegen einer "depressiven Neurose" wiederholt in stationärer, zum Teil mehrmonatiger [X.]ehandlung in verschiedenen Kliniken. Zwischen den [X.]ehandlungen war er - mit Einschränkungen - im Dienst. Ferner litt der Kläger unter Alkoholsucht und entwickelte einen Hang zu pathologischem Spielen.

4

Im August 2000 gewährte ihm die [X.] wegen des [X.] vom Oktober 1991 einen [X.] für den Zeitraum von Oktober 1991 bis Mitte Juni 1992. Im Widerspruchsverfahren erließ die [X.] aufgrund eines Vergleichs einen Abhilfebescheid und verlängerte den [X.] bis Mitte November 1992.

5

Im März 2008 wurde die Arbeitszeit des [X.] um 10 Prozent reduziert. Es bestehe bei dem mit einem Grad von 60 vom Hundert schwerbehinderten Kläger die folgende Leistungsminderung: "Probleme mit dem [X.], Knie-OP und [X.]andscheibenvorfall führen zu Einschränkungen beim Stehen und Gehen am Arbeitsplatz". Ab Mitte April 2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Im August 2008 befand er sich zur stationären Anschlussheilbehandlung in einer orthopädischen Rehabilitationsklinik.

6

Von Anfang Juni bis Mitte August 2010 war er in stationärer psychotherapeutischer [X.]ehandlung. Nachfolgend wurde ein Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet. Der damalige [X.]etriebsarzt der [X.], ein Facharzt für Arbeits- und Sozialmedizin, untersuchte den Kläger im Oktober 2010 auf seine Dienstfähigkeit. In dem Gutachten befand er den Kläger aus ärztlicher Sicht als dauernd dienstunfähig. Als "Zurruhesetzungsdiagnose" gab er an: "Verschleiß der Wirbelsäule und der großen Gelenke, künstliches Kniegelenk rechts". Als "Diagnosen" führte er auf: "Verschleißleiden LWS und HWS, Wirbelsäulensyndrom; Polyarthrose, künstliches Kniegelenk rechts; Depressive Störung".

7

Noch im Oktober 2010 teilte die [X.] dem Kläger die Absicht mit, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Wegen der Dienstunfähigkeit wurde auf das [X.] [X.]ezug genommen. Der Kläger erhob keine Einwendungen gegen die Zurruhesetzung.

8

Im Januar 2011 versetzte die [X.]eklagte den Kläger ohne Angabe weiterer Gründe mit Ablauf des Monats Januar 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Ebenfalls im Januar 2011 setzte die [X.]eklagte die Versorgungsbezüge des [X.] fest.

9

Im April 2011 lehnte es die [X.]eklagte ab, dem Kläger Unfallruhegehalt zu gewähren. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie zurück. Es fehle an der erforderlichen Kausalität des [X.] für Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung. Wesentlicher Grund für die Zurruhesetzung seien die körperlichen [X.]eeinträchtigungen im [X.]ewegungs- und Stützapparat gewesen. Die im [X.] [X.] depressiven Störungen fänden ihre Ursache im Übrigen nicht in dem Dienstunfall aus dem Jahre 1991, sondern in unfallfremden Umständen.

Die Klage auf Verpflichtung zur Gewährung von Unfallruhegehalt ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das [X.] hat auf die Revision des [X.] das [X.]erufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen ([X.]VerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 C 36.20 - [X.]VerwGE 174, 209). Hinsichtlich der Zurückverweisung hat es ausgeführt, dass das [X.]erufungsgericht zu ermitteln habe, ob der Kläger den Meldepflichten nach § 45 Abs. 2 [X.] entsprochen hat. [X.] werde es - unter Heranziehung eines medizinischen Sachverständigen - weiter zu prüfen haben, ob die psychischen [X.]eeinträchtigungen des [X.] im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung dienstunfallbedingt waren und - falls ja - ob sie eine wesentliche Mitursache für die Dienstunfähigkeit des [X.] waren.

Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.] erneut zurückgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt. Selbst zu seinen Gunsten unterstellt, dass der Überfall wesentliche Ursache der beim Kläger diagnostizierten psychischen Erkrankungen gewesen sei und diese wiederum im Wesentlichen zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hätten, stehe einem Anspruch des [X.] auf Unfallruhegehalt jedenfalls entgegen, dass er diese Unfallfolgen weder innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] gemeldet habe. Adressat dieser Meldung sei jeweils ausschließlich der Dienstvorgesetzte oder die für den Wohnort des [X.]erechtigten zuständige untere Verwaltungsbehörde. Die Meldung an eine andere Stelle des Dienstherrn - etwa an den [X.]ehördenarzt - reiche nicht aus. Der Kläger habe zwar das Unfallereignis vom Oktober 1991 drei Tage danach und damit innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] angezeigt. Er habe dabei die unmittelbar erlittenen Verletzungen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen als Unfallfolgen benannt, weitere Unfallfolgen jedoch weder im Zusammenhang mit der Unfallmeldung noch zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet.

2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete und auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung und des Verfahrensfehlers gestützte [X.]eschwerde des [X.] hat keinen Erfolg.

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche [X.]edeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 [X.] 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 20. Juni 2017 - 2 [X.] 84.16 - juris Rn. 9 und vom 26. April 2023 - 2 [X.] 41.22 - juris Rn. 5). Die Prüfung des [X.]s ist dabei auf die mit der [X.]eschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

aa) Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage

"Stellt auch die Meldung eines [X.] bzw. einer weiteren Dienstunfallfolge bei der Stelle, die von der obersten Dienstbehörde als zuständig für die Entscheidung über die Anerkennung von Dienstunfällen und das Heilverfahren bestimmt worden ist, eine die Fristen des § 45 Abs. 2 [X.] wahrende Meldung des [X.] im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar?"

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt sich unter Heranziehung des Gesetzeswortlauts und auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] nennt den Adressaten der Unfallmeldung, nämlich den "Dienstvorgesetzten des Verletzten". § 45 Abs. 1 Satz 3 [X.] bestimmt, dass die Frist für die Unfallmeldung auch dann gewahrt ist, wenn der Unfall bei der dort bezeichneten anderen Stelle gemeldet worden ist. Das war nach der Gesetzesfassung, die im Zeitpunkt des Unfalls des [X.] und in den Zeitpunkten des Auftretens der möglichen Unfallfolgen galt, die "für den Wohnort des [X.]erechtigten zuständige untere Verwaltungsbehörde". Zwar sind mit dem Gesetz zur Änderung des [X.] und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 ([X.] I S. 17) in § 45 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Wörter "für den Wohnort des [X.]erechtigten zuständige untere Verwaltungsbehörde" durch die Wörter "zuständigen [X.]" ersetzt worden, sodass die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage nunmehr ohne Weiteres - d. h. auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens - zu bejahen wäre. Für die Unfallfürsorge ist jedoch das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des [X.] gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 C 36.20 - [X.]VerwGE 174, 209 Rn. 18 m. w. N.). Eine solche rückwirkende Geltungsanordnung enthält das Gesetz vom 5. Januar 2017 nicht. Die Neufassung hat auch nicht lediglich klarstellenden Charakter; vielmehr wurde die bisherige Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde als überflüssig angesehen, weil sie keine praktische [X.]edeutung gehabt habe, während eine Unfallmeldung gegenüber der [X.] als sinnvoll angesehen wurde (vgl. [X.]. 411/16 S. 46). Damit ist die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage für die im Streitfall maßgebliche Gesetzesfassung nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ebenso ohne Weiteres zu verneinen, wie sie nach der Neufassung zu bejahen ist.

Außerdem betrifft die aufgeworfene Frage ausgelaufenes Recht. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision. Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in [X.]etracht, wenn die [X.]eantwortung der Fragen für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von [X.]edeutung ist. Diese besonderen Voraussetzungen müssen in der [X.]eschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 9. Juli 2018 - 2 [X.] 38.18 - [X.] 240 § 46 [X.] Nr. 11 Rn. 12 m. w. N.). Eine solche Darlegung enthält die [X.]eschwerdebegründung nicht.

bb) Die außerdem als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage

"Muss die Meldung einer weiteren Dienstunfallfolge die präzise medizinisch korrekte [X.]ezeichnung enthalten oder ist es ausreichend, wenn die [X.]eschwerden grundsätzlich einem bestimmten medizinischen Formenkreis von [X.]eschwerden zugeordnet werden?"

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie würde in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden.

Das [X.]erufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger die Unfallfolgen nicht schon mit der Vorlage der [X.]escheinigung der Klinik W. vom 20. November 1991 im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] angezeigt habe, weil sie weder seinem Dienstvorgesetzten noch der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde vorgelegt worden sei. "Ungeachtet dessen" verhalte sich diese [X.]escheinigung inhaltlich nicht zu einer depressiven Störung bzw. zu einer posttraumatischen [X.]elastungsstörung, sondern beziehe sich lediglich auf eine "depressive Neurose". Einen entsprechenden Ansatz hat das [X.]erufungsgericht in [X.]ezug auf die ärztliche [X.]escheinigung des Dr. R. vom 17. März 1992 verfolgt. Auf den zweiten - den inhaltlichen - Aspekt kann es in einem Revisionsverfahren aber nur ankommen, wenn der erste Aspekt - der Ausschluss von [X.] wegen Versäumung der Unfallfolgenmeldepflicht infolge des falschen Adressaten der Meldungen - nicht durchgreift. Da - wie unter aa) dargelegt - keine durchgreifenden Revisionszulassungsgründe bezüglich des Adressaten der Meldepflicht vorgetragen sind, wären in einem Revisionsverfahren darüberhinausgehende Fragen nicht entscheidungserheblich.

cc) Auch die Frage

"Muss der [X.]eamte in einer Dienstunfallmeldung eine Kausalität bestimmter Gesundheitsschäden mit dem Dienstunfall behaupten oder ist es auch ausreichend, wenn der [X.]eamte bestimmte seit dem Dienstunfall vorliegende gesundheitliche [X.]eeinträchtigungen darstellt?"

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Das [X.]erufungsgericht führt hinsichtlich der ärztlichen [X.]escheinigung vom 17. März 1992 u. a. aus, dass diese die Anforderungen an eine Unfallfolgenanzeige nach § 45 [X.] nicht erfülle. Es ergebe sich aus den Akten nicht sicher, dass der Kläger diese [X.]escheinigung vorgelegt habe, sondern nur, dass das Postamt ... sie an das Sozialamt der [X.] in ... mit der [X.]itte um Kenntnisnahme übersandt habe. Dementsprechend folge aus der Akte auch nicht, dass der Kläger seine Erkrankung kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt habe. [X.]ei diesen Ausführungen des [X.]erufungsgerichts handelt es sich letztlich um eine einzelfallbezogene Würdigung, ob eine Unfallmeldung des [X.] vorliegt, d. h. eine von diesem gegenüber einem gesetzlich benannten Adressaten abgegebene Erklärung, dass infolge eines [X.] möglicherweise ein bestimmter Körperschaden entstanden ist oder entstehen könnte. Das verneint das [X.]erufungsgericht vor dem Hintergrund, dass schon nicht feststehe, dass der Kläger diese [X.]escheinigung vorgelegt habe. Letztlich greift die [X.]eschwerde diese einzelfallbezogene Sachverhaltswürdigung an und kleidet sie in die Form einer Grundsatzrüge, zeigt aber keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf.

Im Übrigen ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 45 Abs. 1 und 2 [X.], dass der [X.]eamte lediglich mögliche Dienstunfallfallfolgen eines - sicher oder möglicherweise eingetretenen - [X.] benennen muss, dies aber mittels einer von ihm abgegebenen oder von ihm veranlassten Erklärung gegenüber einem im Gesetz benannten Empfänger. Deshalb ist ein meldepflichtiger "Unfall" nicht nur der - feststehende, ohne Weiteres als solcher zu erkennende - Dienstunfall, der zweifelsfrei Unfallfürsorgeansprüche auslöst, sondern auch ein Unfallereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist und nur möglicherweise - aktuell oder später - einen Körperschaden verursacht und somit Unfallfürsorgeansprüche auslöst ([X.]VerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - [X.]VerwGE 163, 49 Rn. 13). Nach der Systematik des Gesetzes schließen die Untersuchungs- und Entscheidungspflichten des Dienstherrn an die Meldepflichten des [X.]eamten an. Das Gesetz geht von einer Meldeverpflichtung des [X.]eamten aus, nicht hingegen von einer Untersuchungs- und Feststellungsverpflichtung des Dienstherrn von Amts wegen, die nur bei Nichterfüllung durch eine Meldeverpflichtung des [X.]eamten abgesichert wird. Die Meldepflichten stehen im Kontext in [X.]etracht kommender Unfallfürsorgeansprüche, in dem das mit der Meldepflicht abverlangte Tätigwerden des [X.]eamten möglich und zumutbar ist. Dies gilt auch deshalb, weil die Anforderungen an eine Unfallmeldung gering sind. Erforderlich sind lediglich Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein (Unfall-)Ereignis angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können; hingegen ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich aus der Meldung die Art der Verletzung ergibt oder mit ihr Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden ([X.]VerwG, Urteile vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - [X.]VerwGE 163, 49 Rn. 29 m. w. N. und vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 - NJW 1986, 2588). Deshalb ist bezüglich der Meldung von Unfallfolgen erforderlich, aber auch ausreichend, dass der [X.]eamte gegenüber einem im Gesetz benannten Erklärungsempfänger einen möglichen Körperschaden anzeigt, der möglicherweise Folge eines Dienstunfallereignisses ist.

dd) Schließlich rechtfertigt auch die Frage

"Kann der Dienstherr sich auf die fehlende Dienstunfallmeldung bzw. Meldung einer Dienstunfallfolge berufen, wenn er hinsichtlich des [X.] bzw. dieser Dienstunfallfolge bereits [X.] - beispielsweise durch Gewährung ärztlicher [X.]ehandlung im Sinne von § 33 [X.] - geleistet hat?"

nicht die Zulassung der Revision, denn sie ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens zu verneinen.

Die Gewährung von [X.] setzt gemäß § 45 [X.] die Erfüllung von [X.] voraus. [X.] erbracht, obwohl nach § 45 [X.] bestehende [X.] nicht erfüllt sind, bewirkt das nicht die Entbehrlichkeit der Dienstunfallpflichten, sondern die Rechtswidrigkeit der [X.]. Der Dienstherr gewährt als Ausprägung seiner Fürsorgepflicht umfangreiche [X.]leistungen (vgl. §§ 30 ff. [X.]). Er gewährt sie aber nicht von Amts wegen, sondern auf Initiative des [X.]eamten. Der [X.]eamte muss in zweierlei Weise tätig werden, nämlich den Unfall bzw. die Unfallfolge melden (§ 45 Abs. 1 und 2 [X.]) und in der Regel die konkrete Leistung beantragen (vgl. §§ 32 ff. [X.] zu den einzelnen [X.]leistungen). Dieses System würde unterlaufen, wenn auch ohne Unfallmeldung des [X.]eamten das Unterbleiben einer Entscheidung nach § 45 Abs. 3 [X.] ihm gegenüber als Fürsorgepflichtverletzung qualifiziert würde, die die Einhaltung der Meldepflichten entbehrlich machen würde ([X.]VerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - [X.]VerwGE 163, 49 Rn. 33). Gleiches gilt für die Annahme der Entbehrlichkeit der Einhaltung der Meldepflichten wegen vorangegangener Gewährung von [X.].

b) Auch die Verfahrensrügen sind nicht begründet.

aa) Die Sachaufklärungsrüge hinsichtlich unterlassener Ermittlungen, wie die ärztliche [X.]escheinigung vom 17. März 1992 zu den Akten gelangt ist, greift nicht durch.

Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substanziierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiellrechtlichen Sicht des [X.]erufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im [X.]erufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem [X.]erufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen [X.]eteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen [X.]eweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - [X.]VerwGE 31, 212 <217 f.> und [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 <n. [X.]> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 13 Rn. 7 f., vom 10. Dezember 2020 - 2 [X.] 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f. und vom 30. März 2022 - 2 [X.] 46.21 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 55 Rn. 21).

Diesen Anforderungen genügt die Sachaufklärungsrüge im vorliegenden Fall nicht. Sie bezeichnet nicht, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen für die vermisste Sachaufklärung in [X.]etracht gekommen wären. Außerdem legt sie nicht dar, dass bereits im [X.]erufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem [X.]erufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen.

bb) Schließlich greift auch die Verfahrensrüge nicht durch, das [X.]erufungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, und den Grundsatz auf rechtliches Gehör, § 108 Abs. 2 VwGO, verletzt, weil es angenommen habe, die ärztliche Erklärung vom 17. März 1992, dass der Patient seit dem Überfall auf seine Poststelle unter Angstzuständen und Depressionen leide, besage nicht, dass der Kläger behauptet habe, der Überfall auf die Poststelle sei ursächlich für die Angstzustände und Depressionen gewesen.

(1) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Einhaltung der sich daraus ergebenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Denn damit wird ein (vermeintlicher) Fehler in der [X.]eweiswürdigung angesprochen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen.

Eine Ausnahme kommt nur bei Mängeln in [X.]etracht, die allein die Tatsachenfeststellung und nicht auch die Subsumtion unter die materiellrechtliche Norm betreffen. Das kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in [X.]etracht, etwa bei denkfehlerhaften, aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglichen oder sonst willkürlichen Schlussfolgerungen von Indizien auf Haupttatsachen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - [X.]VerwGE 84, 271 <273 f.>; [X.]eschlüsse vom 6. März 2008 - 7 [X.] u. a. - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 und vom 22. Mai 2008 - 9 [X.] 34.07 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 65 Rn. 22). Ein Denkfehler in diesem Sinne liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die tatrichterliche Würdigung auch anders hätte ausfallen können. Denkgesetze werden durch Schlussfolgerungen nur dann verletzt, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, jede andere Folgerung aus Gründen der Logik schlechterdings unmöglich ist und das Gericht die allein mögliche Folgerung nicht gezogen hat ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 18. Februar 1972 - 8 [X.] u. a. - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 28, vom 6. März 2008 - 7 [X.] - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 Rn. 8 und vom 11. Juli 2022 - 2 [X.] 31.21 - juris Rn. 24).

Überprüft werden kann auch, ob das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat, etwa ob es gegen das Verbot selektiver Verwertung des Prozessstoffs ([X.]VerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 - [X.]VerwGE 85, 92 <95> und [X.]eschluss vom 20. August 2003 - 1 [X.] 463.02 - [X.] 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275 S. 100), ob es gegen das Gebot rationaler, um Objektivität bemühter [X.]eurteilung verstoßen hat ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. November 1995 - 9 [X.] 710.94 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 20) oder ob es den ihm gezogenen [X.]eurteilungsrahmen überschritten hat, sei es dadurch, dass es von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, insbesondere ob es in das Verfahren eingeführte Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt ([X.]VerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - [X.]VerwGE 68, 338 <339 f.> und vom 5. Juli 1994 - 9 [X.] - [X.]VerwGE 96, 200 <208 f.>), sei es, dass es gesetzliche [X.]eweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze missachtet hat (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. November 1995 - 9 [X.] 710.94 - [X.] 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 20 und vom 11. Juli 2022 - 2 [X.] 31.21 - juris Rn. 25).

Es kann offen bleiben, ob die von der [X.]eschwerde beanstandete Ausführung im [X.]erufungsurteil, die ärztliche Erklärung, der Patient leide seit dem Überfall auf seine Poststelle unter Angstzuständen und Depressionen, besage nicht, dass der Überfall auch ursächlich für die Angstzustände und Depressionen gewesen sei, noch eine von mehreren möglichen Schlussfolgerungen oder schon objektiv willkürlich gewesen ist. Jedenfalls legt die [X.]eschwerde nicht dar, dass und wie diese ärztliche Erklärung gegenüber einem nach § 45 [X.] a. [X.] zuständigen Erklärungsempfänger abgegeben worden ist. Ihr lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die ärztliche [X.]escheinigung vom 17. März 1992 im Rahmen einer Unfallmeldung gegenüber dem Dienstvorgesetzten übermittelt worden und so in den Machtbereich des Postamts ... gelangt ist. Deshalb fehlt es an der Darlegung, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem diesbezüglichen Verfahrensfehler beruhen kann.

(2) Die Rüge eines mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) nicht zu vereinbarenden Überraschungsurteils greift ebenfalls nicht durch.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem [X.] keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die [X.]eteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte [X.]edeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 [X.]vR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m. w. N.; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 29. Dezember 2016 - 2 [X.] 12.16 - [X.] 230 § 127 [X.]RRG Nr. 64 Rn. 12 und vom 11. Juli 2022 - 2 [X.] 31.21 - juris Rn. 25).

Auch insoweit kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, weil mangels Darlegungen dazu, dass und wie diese ärztliche Erklärung gegenüber einem nach § 45 [X.] a. [X.] zuständigen Erklärungsempfänger abgegeben worden ist, es an der Darlegung fehlt, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem diesbezüglichen Verfahrensfehler beruhen kann.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.

Meta

2 B 40/22

19.12.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. August 2022, Az: 1 A 612/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 2 B 40/22 (REWIS RS 2023, 9983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9983

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 C 18/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Unfallfürsorgeansprüche setzen Unfallmeldung voraus


2 A 1/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Anerkennung eines Körperschadens als Dienstunfall


2 C 36/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Reichweite der Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung für die Gewährung von Unfallruhegehalt


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1 BvR 980/10

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