Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2017, Az. 3 B 12/16

3. Senat | REWIS RS 2017, 16007

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Gegenstand

Befreiung von der Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer


Leitsatz

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung eines Motorradfahrers von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Das Ermessen wird nicht ohne Weiteres auf Null reduziert, wenn der Motorradfahrer die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geforderte ärztliche Bescheinigung vorlegt, dass ihm das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Es wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt, dass der allein geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

2

Der Kläger beantragte im Februar 2012 erneut die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b [X.] zur [X.]efreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes während der Fahrt mit dem Motorrad (§ 21a Abs. 2 Satz 1 [X.]) und legte hierzu die [X.]escheinigung eines Facharztes für Orthopädie vor. Diesen Antrag lehnte der [X.]eklagte mit [X.]escheid vom 13. März 2012 ab. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setze voraus, dass ein nachweisbar dringender [X.]edarf bestehe; das sei im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen. Ein solcher [X.]edarf sei dem Antrag des [X.] nicht zu entnehmen, der sowohl eine Fahrerlaubnis der [X.] (Pkw) als auch der [X.] (Kraftrad) besitze und deshalb in seiner Mobilität auch bei einem Verzicht auf das Fahren mit einem Kraftrad nicht eingeschränkt sei. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die hiergegen vom Kläger eingelegte [X.]erufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur [X.]egründung heißt es im Wesentlichen: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b [X.]. § 21a Abs. 2 Satz 1 [X.] stehe im Ermessen der [X.]ehörde. Dieses Ermessen sei entgegen der Annahme des [X.] auch dann nicht auf Null reduziert, wenn das in Randnummer 97 der [X.] (VwV-[X.]) zu § 46 [X.] geforderte ärztliche Gutachten vorgelegt worden sei. Auch die Ausübung des Ermessens durch den [X.]eklagten sei nicht zu beanstanden.

3

Der Kläger stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich darauf, dass die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe. Dieser Zulassungsgrund liege, wie er in seiner [X.]eschwerdebegründung vom 16. Februar 2016 geltend macht, deshalb vor, weil die Rechtmäßigkeit der Versagung der Ausnahmegenehmigung von der Auslegung des Wortlauts der Randnummern 96 und 97 der [X.] zu § 46 [X.] abhänge und davon, inwieweit danach die Vorlage eines ärztlichen Attestes ausreiche, um das Ermessen der [X.]ehörde auf Null zu reduzieren. Das verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon deshalb, weil die vom Kläger für notwendig erachtete Auslegung einer Verwaltungsvorschrift keine Rechtsfrage grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuwerfen vermag; denn hierbei handelt es sich nicht um die Auslegung von [X.], sondern einer verwaltungsinternen Handlungsanweisung ohne Rechtssatzqualität (vgl. zur mangelnden Revisibilität von Verwaltungsvorschriften: [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. August 2005 - 5 [X.] 68.05 - juris Rn. 6 m.w.N.). Abgesehen davon lässt die [X.]eschwerdebegründung vom 16. Februar 2016 jegliche Auseinandersetzung mit den Gründen vermissen, die das [X.]erufungsgericht im angegriffenen [X.]eschluss dafür anführt, weshalb es gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b [X.] auch nach der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde steht, ob sie die beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt. Am Fehlen hinreichender Darlegungen dazu, inwieweit unter [X.]erücksichtigung dieser Erwägungen noch revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf verbleibt, ändert auch der Schriftsatz des [X.] vom 30. März 2016 nichts. Er ist erst nach Ablauf der [X.]eschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen, die am 22. Februar 2016 endete. Selbst wenn man im dortigen Klägervortrag zur Frage einer Ermessensreduzierung lediglich Erläuterungen hinsichtlich der dazu aufgeworfenen Frage sähe, die damit trotz dieser Fristüberschreitung noch berücksichtigungsfähig wären (vgl. dazu u.a. [X.], in: [X.], Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 133 Rn. 16), könnte das der [X.]eschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Ausführungen beschränken sich darauf, das [X.] aus der [X.]erufungsbegründung zu wiederholen, ohne dass auf die Erwägungen des [X.]erufungsgerichts eingegangen wird. Es liegt im Übrigen schon nach dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] ("Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller ...") auf der Hand, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt (vgl. dazu auch [X.]VerwG, Urteil vom 13. März 1997 - 3 C 2.97 - [X.]VerwGE 104, 154 <156 f.>). An dieser Entscheidung des Verordnungsgebers ändert sich nichts dadurch, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber die in Randnummer 97 der [X.] zu § 46 [X.] vorgesehene ärztliche [X.]escheinigung beibringt. Sie dient - wie das [X.]erufungsgericht der Verwaltungsvorschrift zutreffend entnimmt - lediglich dem Nachweis dafür, dass für den [X.]etroffenen aus ärztlicher Sicht das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Wird vom [X.]etroffenen ein solcher Nachweis geführt, reduziert sich damit das von der Straßenverkehrsbehörde auszuübende Ermessen nicht auf Null. Das [X.]erufungsgericht verweist zu Recht darauf, es heiße insoweit in Wiederholung des Wortlauts von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b [X.] auch in der vom Kläger angeführten Randnummer 96 der Verwaltungsvorschrift lediglich, dass Personen von der Schutzhelmtragpflicht im Ausnahmewege befreit werden "können", wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, nicht aber, dass die [X.]etroffenen in einem solchen Falle von der Helmtragepflicht befreit werden müssen.

4

Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 30. März 2016 zur [X.]egründung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache darüber hinaus darauf abstellt, dass es um die Problematik gehe, ob die Ausnahmegenehmigung gewährt werde, obwohl er auch eine Fahrerlaubnis für Personen- und Lastkraftwagen besitze, handelt es sich um ein im [X.]eschwerdeverfahren gänzlich neues Vorbringen; es muss außer [X.]etracht bleiben, da die [X.]egründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei Eingang dieses Schriftsatzes bereits abgelaufen war.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 [X.]. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Meta

3 B 12/16

08.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Dezember 2015, Az: OVG 1 B 14.13, Beschluss

§ 21a Abs 2 S 1 StVO 2013, § 46 Abs 1 S 1 Nr 5b StVO 2013, StVOVwVÄndVwV 1980

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2017, Az. 3 B 12/16 (REWIS RS 2017, 16007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16007

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