Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 4 StR 331/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2950

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 331/13
vom
10. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10.
September
2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld
vom 3.
Mai 2013
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] vom 6.
August 2013 bemerkt der Senat:
Gas-
und Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im straf-
und im waffenrechtlichen Sinne, wenn nach deren Bauart der [X.] beim Abfeu-ern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt. Hierzu hat der Tatrichter grund-sätzlich besondere Feststellungen zu
treffen, denn der Austritt des [X.]s nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausge-setzt werden. Indes genügt das Urteil diesen Anforderungen noch, denn das [X.] hat festgestellt (UA S.
9), dass die vom Angeklagten für die Tatbegehung zur Verfügung gestellte und von ihm mit zwei Platzpatronen geladene Gaspistole "nach Bauart und Konzept den Hauptzweck hat[te], auch körperliche Verletzungen herbei-zuführen" (vgl. zum Ganzen auch [X.], Beschluss vom 15.
Februar 2011 -
3
StR 8/11 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 331/13

10.09.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 4 StR 331/13 (REWIS RS 2013, 2950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2950

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