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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 331/13
vom
10. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 10.
September
2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld
vom 3.
Mai 2013
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] vom 6.
August 2013 bemerkt der Senat:
Gas-
und Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im straf-
und im waffenrechtlichen Sinne, wenn nach deren Bauart der [X.] beim Abfeu-ern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt. Hierzu hat der Tatrichter grund-sätzlich besondere Feststellungen zu
treffen, denn der Austritt des [X.]s nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausge-setzt werden. Indes genügt das Urteil diesen Anforderungen noch, denn das [X.] hat festgestellt (UA S.
9), dass die vom Angeklagten für die Tatbegehung zur Verfügung gestellte und von ihm mit zwei Platzpatronen geladene Gaspistole "nach Bauart und Konzept den Hauptzweck hat[te], auch körperliche Verletzungen herbei-zuführen" (vgl. zum Ganzen auch [X.], Beschluss vom 15.
Februar 2011 -
3
StR 8/11 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
10.09.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. 4 StR 331/13 (REWIS RS 2013, 2950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2950
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 523/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 523/14 (Bundesgerichtshof)
Straftatbestand des besonders schweren Raubes: Bedrohung des Tatopfers mit einer Schreckschusspistole
3 StR 8/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 17/10 (Bundesgerichtshof)
5 StR 327/12 (Bundesgerichtshof)
Schwerer Raub: Schreckschusspistole als Waffe
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