Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2015, Az. VI ZR 379/14

6. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8885

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Gegenstand

Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Sozialversicherungsträger: Sachliche Kongruenz zwischen den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Maßnahmekosten für die Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt und dem Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens


Leitsatz

Zwischen den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Maßnahmekosten für die Beschäftigung eines geschädigten behinderten Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und dessen Anspruch auf Ersatz seines nach der Prognose entgehenden Verdienstes fehlt die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 20. August 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der [X.]n die Erstattung eines [X.].

2

Er erlitt aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in der Klinik der [X.]n massive körperliche und geistige Schäden. Die Haftung der [X.]n dem Grunde nach steht außer Streit.

3

Von Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2013 besuchte der Kläger eine Werkstatt für behinderte Menschen, wo er sich zunächst im Eingangsverfahren und anschließend im Berufsbildungsbereich befand. Seit Anfang Januar 2014 ist der Kläger im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Als monatliches Ausbildungsgeld erhielt der Kläger in den ersten 13 Monaten 63 €, in den weiteren Monaten bis einschließlich Dezember 2013 75 €. Die von der [X.] als Leistungsträgerin der Werkstatt erbrachten [X.] betrugen monatlich mehr als 3000 €.

4

Die Höhe des [X.] des [X.] - den dieser unter Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des erhaltenen Ausbildungsgelds berechnet hat - steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist alleine die Frage der Aktivlegitimation des [X.]. Die [X.] vertritt insoweit die Auffassung, dass der Anspruch des [X.] auf Ersatz seines [X.] gemäß § 116 [X.] auf die [X.] als Leistungsträgerin der Werkstatt übergegangen sei. Denn die [X.] für die Beschäftigung des [X.] in der Werkstatt für behinderte Menschen seien jedenfalls für die Zeit der Ausbildung des [X.] in der Werkstatt kongruent mit seinem Verdienstausfallschaden.

5

Das [X.] hat die Klage mit Ausnahme des für den Monat September 2011 geltend gemachten [X.] in Höhe von 418,50 € (zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 128,52 € nebst Zinsen) abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die [X.] im Wesentlichen zur Zahlung des vom Kläger geltend gemachten [X.] nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hat dem Kläger den von ihm geltend gemachten [X.] gemäß § 843 Abs. 1 [X.] zugesprochen.

7

Er sei diesbezüglich aktivlegitimiert. Die Ansprüche seien nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die [X.] als Versicherungsträgerin [X.]. § 116 Abs. 10 [X.] übergegangen.

8

Der Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] setze voraus, dass infolge des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen seien, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienten und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz bezögen.

9

Die Voraussetzung der sachlichen Kongruenz sei jedoch nicht gegeben. Während dem Kläger ein [X.] entstanden sei, handele es sich bei dem finanziellen Aufwand, der aus der Beschäftigung des [X.] in der Werkstatt für behinderte Menschen entstanden sei, um Mehraufwendungen unter dem Aspekt der vermehrten Bedürfnisse. Bei der Beschäftigung des [X.] im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen handele es sich im Streitfall, in dem von Geburt an eine Schwerstschädigung vorliege, nicht um das Erreichen eines einem Erwerbstätigen nahekommenden Zustands mit dem Ziel, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erreichen und so die schadensbedingte Beeinträchtigung im Erwerbsleben des [X.] auszugleichen. Vielmehr gehe es darum, seine Lebensführung in Bezug auf [X.] Kontakte und die Strukturierung eines Tagesablaufs mit zu erledigenden Aufgaben sowie sinnvoller, das Selbstwertgefühl stärkender Beschäftigung unter Berücksichtigung seiner geburtsbedingten Schwerstbehinderung der eines Gesunden anzunähern. Diese Zielsetzung werde dadurch, dass der Geschädigte im Zuge seiner in der Regel einfachsten Tätigkeiten in der Werkstatt zugleich eine in geringem Umfang wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen möge, nicht verändert.

II.

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kläger hinsichtlich des von ihm geforderten [X.]s als aktivlegitimiert angesehen.

1. Es ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch des [X.] auf Ersatz seines [X.]s nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 [X.] im Hinblick auf die von der [X.] erbrachten Leistungen für die Beschäftigung des [X.] im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (vgl. hierzu §§ 40, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sowie § 117 Abs. 2 [X.] nF bzw. § 102 Abs. 2 [X.] aF) übergegangen ist.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine sachliche Kongruenz der Erbringung der [X.] seitens der [X.] mit dem [X.] des [X.] [X.]. § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] verneint.

a) Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des [X.] und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2013 - [X.], [X.], 316 Rn. 26; vom 3. Mai 2011 - [X.], [X.], 946 Rn. 14 mwN; vom 18. Mai 2010 - [X.], [X.], 1103 Rn. 15 mwN).

b) An einer solchen sachlichen Kongruenz fehlt es im Streitfall.

aa) Dabei kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dahinstehen, ob die [X.] für die Beschäftigung des [X.] im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse oder des [X.], zu dessen Fallgruppe der [X.] rechnet (vgl. [X.]/Wagner, [X.], 6. Aufl., §§ 842, 843 Rn. 27), zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 598 Rn. 18 f.) oder die Kriterien beider Fallgruppen erfüllen (vgl. Langenick, [X.], 105, 110).

Wie der Senat bereits betont hat, ist die Sichtweise der sog. "Gruppentheorie", wonach im Allgemeinen die für den Regress des Leistungsträgers erforderliche sachliche Kongruenz von Leistung und Schadenersatzanspruch schon dann bejaht wird, wenn beide derselben Schadensgruppe dienen, auf die Aufgabe beschränkt, die Schadensregulierung zu erleichtern (Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - [X.], [X.], 477, 478 mwN; [X.]/Kater, § 116 [X.] Rn. 105 (Stand: April 2015); [X.]/Waltermann, 3. Aufl., § 116 [X.] Rn. 35). Das macht aber nicht die Prüfung entbehrlich, ob Sinn und Zweck des § 116 [X.] die Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten rechtfertigen (Senatsurteile vom 24. Februar 1981 - [X.], aaO mwN; vom 25. September 1973 - [X.], [X.], 162, 163; vom 20. März 1973 - [X.], [X.], 566, 567; [X.]/Kater, aaO; [X.]/Waltermann, aaO; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., 30. Kap., Rn. 22; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 27. Oktober 1970 - [X.], [X.], 377, 381 ff.). Ohne dieses Korrektiv könnte das unbillige Ergebnis eintreten, dass der Geschädigte, wenn für ihn ein Versicherungsträger eintritt, trotz eines uneingeschränkten Ersatzanspruchs gegen den Schädiger keine vollständige Schadensdeckung erreicht, wenn die Leistungen des [X.] sich zwar der Art nach auf den Schaden beziehen, diesen aber nur zu einem Teil abdecken (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 - [X.], [X.], 640; [X.]/Zwickel in [X.]/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 32 Rn. 24).

bb) Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 [X.] gebieten hier die Geltendmachung des [X.]s durch den Versicherungsträger nicht.

Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 [X.] soll bewirken, dass der Leistungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Sozialleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.], 122 Rn. 12; vom 8. Juli 2003 - [X.], [X.], 342, 349 f. mwN; vom 24. Januar 1989 - [X.], [X.], 284, 288; vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.], 1204 Rn. 21).

Ein Übergang des Anspruchs des [X.] auf Ersatz seines [X.]s auf die [X.] wegen deren Leistungen für die Beschäftigung des [X.] im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt nach §§ 40, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX würde entgegen dieser Intention dazu führen, dass der insoweit nicht schadensfrei gestellte Kläger seinen [X.] mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen könnte.

(1) Ein Geschädigter kann einerseits als Erwerbsschaden alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geltend machen, die er erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2013 - [X.], aaO Rn. 13; vom 8. April 2008 - [X.], [X.], 109 Rn. 9; vom 20. März 1984 - [X.], [X.], 334, 336 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - [X.], [X.], 133 Rn. 7 mwN). Hierzu zählt der vom Kläger geforderte [X.].

(2) Ersatzfähig sind andererseits aber auch - unabhängig von der Zuordnung zu einer Schadensgruppe - die Leistungen der [X.] für die Beschäftigung des [X.] im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Denn die mit der Beschäftigung des Geschädigten in der Werkstatt verbundenen Kosten dienen der Aktivierung der verbliebenen Arbeitskraft des Behinderten und in diesem Sinne der Wiederherstellung eines dem Lebenszuschnitt, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, möglichst nahe kommenden Zustandes. Sie stellen sich deshalb als materieller Schaden dar (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - [X.], aaO Rn. 18; Senatsbeschluss vom 11. Juni 1991 - [X.], [X.], 387).

(3) Von den Aufwendungen für die Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen wird der Kläger dadurch, dass die [X.] diese Leistungen erbringt, schadensfrei gestellt. Zugleich kann die [X.] aufgrund des [X.] nach § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 [X.] ihre hierfür entstandenen Kosten beim Schädiger geltend machen. An der sachlichen Kongruenz der Leistung der [X.] mit diesem Schadensersatzanspruch des [X.] kann kein Zweifel bestehen, sind beide doch in Zweck und Umfang gleich.

Der geltend gemachte Verdienstausfall des [X.] wird durch die Leistungen der [X.] für seine Beschäftigung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt jedoch nicht kompensiert. Er stellt vielmehr einen weiteren Schaden dar, der nicht in zusätzlichen Aufwendungen, sondern vielmehr in geringeren Einnahmen aufgrund seines schadensbedingten Gesundheitszustands besteht.

Fände auch ein Übergang des Anspruchs auf Ersatz des [X.]s auf die [X.] im Hinblick auf deren Leistungen für die Beschäftigung des [X.] in der Werkstatt für behinderte Menschen statt, führte dies zu einer Schlechterstellung des Geschädigten, wohingegen der Leistungsträger einen Anspruch innehätte, dem keine entsprechenden Aufwendungen gegenüberstehen.

2. Dahinstehen kann, ob das von der [X.] an den Kläger gezahlte Ausbildungsgeld nach §§ 122, 125 [X.] nF (bzw. §§ 104, 107 [X.] aF) sachlich kongruent zu dessen Verdienstausfall ist (so [X.], Urteil vom 5. Juni 2013 - 5 U 76/12, juris Rn. 97; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl., § 116 Rn. 5b; [X.]/Zwickel in [X.]/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 32 Rn. 31) und insoweit ein Übergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 [X.] stattgefunden hat. Denn die gezahlten Beträge wie auch die Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherungen hat der Kläger bei der Berechnung seines [X.]s bereits in Abzug gebracht.

3. Leistungen der [X.] im [X.], die über die Kosten der Beschäftigung des [X.] in der Werkstatt und das gezahlte Ausbildungsgeld hinausgehen und zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - [X.], [X.], 120, 125 f.; vom 12. Dezember 1995 - [X.], [X.], 274, 278 ff.; vom 25. Juni 1996 - [X.], [X.], 129, 134 f.; vom 5. Mai 2009 - [X.], [X.], 995 Rn. 6; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. Juni 2013 - 5 U 76/12, juris Rn. 65), hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch rügt die Revision insoweit übergangenen Sachvortrag.

[X.]                      Offenloch

             [X.]                               [X.]

Meta

VI ZR 379/14

30.06.2015

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 20. August 2014, Az: I-3 U 149/13

§ 116 Abs 1 SGB 10, § 116 Abs 10 SGB 10, § 843 Abs 1 BGB, § 40 SGB 9, § 42 Abs 1 Nr 1 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2015, Az. VI ZR 379/14 (REWIS RS 2015, 8885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8885

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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