Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZA 21/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3083

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 23. September 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 114; [X.] § 59 Abs. 2 Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen. [X.], [X.]uss vom 23. September 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 23. September 2010 beschlossen: Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von [X.] zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den [X.]uss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 4. März 2010 wird abgelehnt. Gründe: Dem Insolvenzverwalter kann nach § 4 [X.] i.V.m. §§ 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. 1 Da nicht zwei vorläufige Insolvenzverwalter nebeneinander mit densel-ben Aufgaben bestellt sein können, ist jedenfalls in der Aufhebung der Entlas-sung des ersten vorläufigen Verwalters zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entlassung des zweiten vorläufigen Verwalters zu sehen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] ZB 237/06, [X.], 35 Rn. 5). 2 Gegen diese Entscheidung ist der nunmehr entlassene zweite vorläufige Insolvenzverwalter entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] beschwerdebefugt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der [X.] nach § 7 [X.] ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen 3 - 3 - Beschwerde eröffnet war ([X.] 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der [X.] Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in [X.] ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entspre-chende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 [X.] eröffnet gewesen wäre ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 54/04, [X.], 239). Erfolgt die Entlassung des Verwalters in der Beschwerdeentschei-dung, ist er deshalb befugt, hiergegen Rechtsbeschwerde zu erheben. Dieses Beschwerderecht steht ihm jedoch persönlich, nicht für die Masse zu. Das ergibt sich in der Regel aus seiner persönlichen Betroffenheit, weil er nur aus wichtigem Grund entlassen werden kann. Dieser setzt entweder eine persönliche Pflichtverletzung des Verwalters voraus, die es als sachlich nicht mehr vertretbar erscheinen lässt, ihn im Amt zu belassen (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Juli 2009 - [X.] ZB 35/09, [X.], 1662, 1663 Rn. 9 m.w.N.), oder die Fest-stellung eines sonstigen wichtigen Grundes, etwa der Unfähigkeit zur Amtsaus-übung (vgl. z.B. MünchKomm/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 59 Rn. 16 ff). Im [X.] nichts anderes kann dann gelten, wenn der Verwalter - wie vorliegend - aus rein [X.] Gründen entlassen wird, weil die Entlassung des [X.] im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Jedenfalls wird der Verwalter insoweit nicht für die Masse tätig. 4 - 4 - Für sich persönlich hat der Antragsteller weder Prozesskostenhilfe [X.] noch deren Voraussetzungen dargelegt. 5 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.01.2010 - 67c IN 14/10 - [X.], Entscheidung vom 04.03.2010 - 326 T 6/10 -

Meta

IX ZA 21/10

23.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2010, Az. IX ZA 21/10 (REWIS RS 2010, 3083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3083

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