Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2010, Az. IX ZA 21/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3100

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Umfang der Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung


Leitsatz

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen .

Tenor

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 4. März 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Insolvenzverwalter kann nach § 4 [X.] i.V.m. §§ 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

2

Da nicht zwei vorläufige Insolvenzverwalter nebeneinander mit denselben Aufgaben bestellt sein können, ist jedenfalls in der Aufhebung der Entlassung des ersten vorläufigen Verwalters zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entlassung des zweiten vorläufigen Verwalters zu sehen (vgl. [X.], [X.]. v. 15. November 2007 - [X.] 237/06, [X.], 35 Rn. 5).

3

Gegen diese Entscheidung ist der nunmehr entlassene zweite vorläufige Insolvenzverwalter entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] beschwerdebefugt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der [X.] nach § 7 [X.] ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war ([X.]Z 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn der [X.] Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 [X.] eröffnet gewesen wäre ([X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] 54/04, [X.], 239). Erfolgt die Entlassung des Verwalters in der Beschwerdeentscheidung, ist er deshalb befugt, hiergegen Rechtsbeschwerde zu erheben.

4

Dieses Beschwerderecht steht ihm jedoch persönlich, nicht für die Masse zu. Das ergibt sich in der Regel aus seiner persönlichen Betroffenheit, weil er nur aus wichtigem Grund entlassen werden kann. Dieser setzt entweder eine persönliche Pflichtverletzung des Verwalters voraus, die es als sachlich nicht mehr vertretbar erscheinen lässt, ihn im Amt zu belassen (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Juli 2009 - [X.] 35/09, [X.], 1662, 1663 Rn. 9 m.w.N.), oder die Feststellung eines sonstigen wichtigen Grundes, etwa der Unfähigkeit zur Amtsausübung (vgl. z.B. MünchKomm/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 59 Rn. 16 ff). Im Ergebnis nichts anderes kann dann gelten, wenn der Verwalter - wie vorliegend - aus rein [X.] Gründen entlassen wird, weil die Entlassung des vorherigen Verwalters im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Jedenfalls wird der Verwalter insoweit nicht für die Masse tätig.

5

Für sich persönlich hat der Antragsteller weder Prozesskostenhilfe beantragt noch deren Voraussetzungen dargelegt.

Ganter     

        

Gehrlein     

        

Vill   

        

Fischer     

        

Grupp     

        

Meta

IX ZA 21/10

23.09.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Hamburg, 4. März 2010, Az: 326 T 6/10, Beschluss

§ 114 ZPO, § 4 InsO, § 59 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2010, Az. IX ZA 21/10 (REWIS RS 2010, 3100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3100

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 21/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 29/22 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Antrag eines Gläubigers auf Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit; Beeinträchtigung der Unabhängigkeit bei …


IX ZB 102/15 (Bundesgerichtshof)

Entlassung des Insolvenzverwalters: Verschweigen von Vorbefassung bei seiner Bestellung


IX ZB 163/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 32/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZB 27/14

IX ZB 27/14

IX ZA 21/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.