Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2015, Az. AnwZ (Brfg) 50/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 6606

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen: Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens; Erkrankungsverdacht und Auswirkungen auf die Fähigkeit zur sachgerechten Wahrnehmung der Mandanteninteressen


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 12. September 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 7. Dezember 1938 geborene Kläger ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 11. Juli 2014 gab die [X.]eklagte dem Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 [X.] auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des [X.]escheids ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Als Gutachter bestimmte sie Professor [X.]aus M.    . Die Klage gegen den [X.]escheid vom 11. Juli 2014 hat der [X.] abgewiesen, da sie mangels Rechtsschutzinteresse des [X.] unzulässig sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s. Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 hat er im [X.]erufungszulassungsverfahren ein fachpsychiatrisches Gutachten von Professor [X.]vom 22. April 2015 vorgelegt. Er hat seinen Klageantrag geändert und beantragt nunmehr unter anderem, unter Abänderung des Urteils des [X.]s festzustellen, dass der angefochtene [X.]escheid vom 11. Juli 2014 rechtswidrig war.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], [X.]eschluss vom 29. Juli 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner [X.], NVwZ-RR 2004, 542, 543; [X.]-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 112e [X.] Rn. 77).

5

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

6

a) Die Klage ist allerdings zulässig.

7

aa) Dies gilt zunächst - bis zur Erledigung des angefochtenen [X.]escheids vom 11. Juli 2014 - in [X.]ezug auf die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage. Insbesondere war insofern - entgegen der Auffassung des [X.]s - im Hinblick auf den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 11. Juli 2014 ein Rechtsschutzbedürfnis des [X.] gegeben.

8

(1) Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gibt, mit dem [X.]escheid, gegen den er sich nun wendet, einverstanden zu sein (vgl. [X.]E 54, 276, 278; [X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl., vor § 40 Rn. 43; [X.]/[X.], VwGO, 14. Aufl., vor §§ 40-53 Rn. 22). Jedoch ist insofern Zurückhaltung geboten. Das Gericht darf die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des [X.] an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in [X.]etracht kommt. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen ([X.]E 121, 1, 3; [X.]/[X.] aaO Rn. 38; [X.]/[X.] aaO sowie Rn. 11).

9

(2) Nach diesem Maßstab war vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis des [X.] anzunehmen.

Zwar sind die prozessualen Erklärungen des [X.] mehrdeutig. Er hat im Verfahren vor dem [X.] erklärt, er habe Verständnis für den angefochtenen [X.]escheid, werde der Aufforderung des Sachverständigen Folge leisten und den Termin wahrnehmen. Die Klage werde nur aus "rechtlicher Vorsorge” erhoben (Klageschrift [X.]). Insgesamt lässt sich seinem Vorbringen jedoch entnehmen, dass er nur mit einer freiwilligen ärztlichen [X.]egutachtung einverstanden war, nicht indes mit einem ihn zur [X.]eibringung eines Gutachtens nach § 15 Abs. 1 [X.] verpflichtenden [X.]escheid der [X.]eklagten. So hat er vorgetragen, das Verlangen in dem angefochtenen [X.]escheid der [X.]eklagten sei rechtswidrig und unwürdig, weil er sich aufgrund des [X.]escheides zum wiederholten Male einer Untersuchung und [X.]egutachtung unterziehen müsse (Schriftsatz vom 11. August 2014, [X.]). Im Verfahren betreffend seinen Antrag auf Zulassung der [X.]erufung hat der Kläger erklärt, er habe lediglich Verständnis für die unförmliche Aufforderung der [X.]eklagten zur Einholung eines Gutachtens gehabt, nicht für die jetzt erfolgte förmliche Aufforderung (zu dem für die [X.]eurteilung des [X.] maßgeblichen Zeitpunkt vgl. [X.]E 97, 68, 73; [X.]/[X.] aaO vor § 40 Rn. 11, 57; [X.]/[X.] aaO § 42 Rn. 23). Die angefochtene Entscheidung belaste ihn, weil der Eindruck bei den Mandanten und Gerichten entstehe, dass er krank und postulationsunfähig sei. Sie behindere ihn in der Ausübung seines [X.]erufs. Die Prüfungsphase der [X.]eklagten unter Einschaltung des [X.] werde von gegnerischen Anwälten in zahlreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren genutzt, um wahrheitswidrig vorzutragen und ihn wegen Geschäftsunfähigkeit zu vernichten (Schriftsätze vom 10. Oktober 2014, [X.] ff., und vom 12. Januar 2015, [X.] f.).

Durch diese Erklärungen hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis hinreichend dargetan. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob sich der [X.]etroffene im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer freiwillig einer [X.]egutachtung unterzieht oder die Rechtsanwaltskammer einen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] anfechtbaren [X.]escheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlässt mit der - den Adressaten besonders belastenden - Vermutungswirkung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] bei nicht rechtzeitiger Gutachtenvorlage. Mit einem solchen [X.]escheid hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt. Dementsprechend war ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Anfechtungsklage zu bejahen.

bb) Auch gegen die Zulässigkeit der mit Schriftsatz des [X.] vom 16. Juli 2015 erfolgten Umstellung von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehen keine [X.]edenken.

(1) Eine solche Umstellung des Klageantrags ist zulässig ([X.]/[X.] aaO § 113 Rn. 65; [X.]/[X.] aaO § 113 Rn. 121) und auch im Verfahren über die Zulassung der [X.]erufung möglich (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. 70 zur entsprechenden Umstellung des Klageantrags im [X.]eschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision).

(2) Der angefochtene [X.]escheid der [X.]eklagten vom 11. Juli 2014 ist auch erledigt [X.]. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die [X.]eklagte hat mit Schreiben vom 22. Mai 2015 erklärt, dass der Kläger der Auflage in dem angefochtenen [X.]escheid vom 11. Juli 2014 vollumfänglich nachgekommen sei und dadurch eine Erledigung der Auflage aus diesem [X.]escheid eingetreten sei. Sie leitet mithin aus dem [X.]escheid vom 11. Juli 2014 keine weiteren Rechtsfolgen mehr her (zur Erledigung eines Verwaltungsakts, wenn der Adressat dem Gebot des Verwaltungsakts, das auf eine einmalige, nicht mehr rückgängig zu machende Handlung bezogen war, freiwillig nachgekommen ist, vgl. [X.]E 59, 148, 152; [X.]/[X.] aaO § 113 Rn. 103; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, § 113 [2015] Rn. 88).

(3) Ob der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse [X.]. § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (zum berechtigten Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses bei Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung vgl. [X.]/[X.] aaO § 113 Rn. 142). Denn eine Prüfung des Feststellungsinteresses ist entbehrlich, wenn der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen ohnedies erfolglos ist ([X.], [X.] 310 § 113 Nr. 82; [X.]/[X.] aaO § 113 Rn. 85). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. nachfolgend zu b).

b) Die als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Anfechtungsklage ist unbegründet.

aa) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann nicht, wenn die [X.]egründung des Urteils zwar unrichtig ist, die Entscheidung sich jedoch aus anderen, ohne weiteres auf der Hand liegenden Gründen als richtig erweist ([X.], NJW 2013, 3506 Rn. 40; [X.], [X.]eschlüsse vom 18. Juli 2011 - [X.] ([X.]) 10/10, NJW-RR 2012, 57 Rn. 12, und vom 5. März 2012 - [X.] ([X.]) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 112e Rn. 10; [X.]-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken aaO § 112e [X.] Rn. 16; [X.]/[X.] aaO § 124 Rn. 7a m.w.[X.]). Die Zulassung der [X.]erufung scheidet daher nach zutreffender Auffassung auch aus, wenn eine Entscheidung zu Unrecht mit der Unzulässigkeit einer Klage oder eines Antrags begründet worden ist, jedoch ohne weiteres erkennbar ist, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht besteht ([X.], NVwZ-RR 2004, 223; [X.], [X.]eschluss vom 9. März 1999 - 4 SN 158/98, juris Rn. 3 ff., 12 f.; [X.]/[X.] aaO Rn. 7a ([X.]); [X.] VwGO/[X.], § 124 Rn. 25 [1. April 2015]; a.A. [X.], NJW 2001, 3722, 3723; [X.]/[X.] aaO § 124 Rn. 14). Denn an der Zulassung einer [X.]erufung, die aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, kann kein Interesse bestehen ([X.]/[X.] aaO).

bb) Vorliegend ist ohne weiteres erkennbar, dass der angefochtene [X.]escheid der [X.]eklagten vom 11. Juli 2014 rechtmäßig und die Klage daher unbegründet ist.

(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] gibt die Rechtsanwaltskammer, wenn dies zur Entscheidung über den [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erforderlich ist, dem [X.]etroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Anordnung auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der [X.]etroffene von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein könnte, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (Senat, [X.]eschlüsse vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 102/05, [X.]RAK-Mitt. 2008, 75 Rn. 15; vom 6. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 und vom 28. März 2013 - [X.] ([X.]) 70/12, juris Rn. 8; vgl. ferner Henssler/Prütting, [X.], 4. Aufl., § 15 Rn. 5; eingehend [X.]-Räntsch in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 15 [X.] Rn. 6 ff.).

(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Mehrere Umstände deuten darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen [X.]eruf ordnungsgemäß auszuüben und die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.

(a) Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Auseinandersetzung des [X.] mit seiner ehemaligen Sozietät sein Verhalten in zahlreichen Verfahren erheblich beeinflusst, obwohl sie dort nicht Gegenstand ist. Daraus folgt die Gefahr, dass der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter seinen Sachvortrag und sein Prozessverhalten nicht mehr - wie geboten - ausschließlich an den Interessen seiner Mandanten orientiert, sondern sachwidrig auch an seinem persönlichen Interesse an der vorgenannten Auseinandersetzung. [X.]ereits der Präsident des [X.] hat in seinem [X.]ericht vom 20. April 2011 über ein solches Verhalten des [X.] berichtet. Danach erschwert das entsprechende Verhalten des [X.] die Konzentration auf die Sache. Konkret habe ein [X.]eisitzer berichtet, dass der Kläger vor dem Hintergrund des vorgenannten Konflikts völlig versäume, die Interessen des Mandanten hinreichend deutlich zu machen und nachvollziehbar vorzutragen.

Dieses Verhalten des [X.] hat auch im vorliegenden Verfahren einen deutlichen Niederschlag gefunden. Obwohl die [X.]eklagte Eingaben und Äußerungen von Angehörigen der ehemaligen Sozietät des [X.] nicht zur [X.]egründung des [X.]escheids vom 11. Juli 2014 herangezogen hat, schildert der Kläger - teilweise umfangreich - seine Auseinandersetzung mit der Sozietät in zahlreichen Schriftsätzen. Er zeigt hierdurch, wie sehr dieser Konflikt seine Vorstellungen und sein Handeln beherrscht. Letzteres wird auch durch den von ihm selbst dargestellten Vorfall vom 7. März 2014 belegt. In einem an die [X.]eklagte gerichteten Schreiben vom 14. März 2014 berichtet er, am 7. März 2014 anlässlich einer Werbeveranstaltung in den Praxisräumen seiner ehemaligen Sozietät trotz [X.] erschienen zu sein, sich - entgegen der Aufforderung, das Haus zu verlassen - dort etwa 40 Minuten aufgehalten und erst nach Erscheinen der Polizei die Örtlichkeit verlassen zu haben. Obwohl er danach den Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht haben dürfte, fehlt ihm hierfür jegliches Unrechtsbewusstsein.

(b) Darüber hinaus bestehen weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein könnte, den jeweiligen Prozessstoff zu überblicken, die Folgen seines Handelns für seine Mandanten abzuschätzen und deren [X.]elange hinreichend wahrzunehmen. [X.]ereits der Präsident des [X.] hat in seinem [X.]ericht vom 20. April 2011 zu einem solchen Verhalten des [X.] ausgeführt. Danach herrschte bei den seinerzeit befragten Vorsitzenden Richterinnen und Richtern mehrheitlich der Eindruck, dass der Antragsteller nicht mehr adäquat in der Lage sei, die Interessen seiner Mandanten ausreichend zu vertreten. Unter Schilderung mehrerer Verfahren führt der Präsident des [X.] aus, die Schriftsätze des [X.] seien häufig schwer verständlich und unstrukturiert, eine strukturierte und zielgerichtete Verhandlung sei mit ihm häufig sehr schwierig.

Auch dieses Verhalten des [X.] hat im vorliegenden Verfahren einen deutlichen Niederschlag gefunden. Seine Schriftsätze zeigen, dass er [X.] des von ihm angegriffenen [X.]escheids, dessen [X.]egründung und die insofern entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht vollständig erfasst. Sie sind oft nur schwer verständlich, zeugen von einer sprunghaften und unstrukturierten Gedankenführung und betreffen nicht selten Sachverhalte, die mit dem vorliegenden Verfahren in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen.

So nimmt der Kläger zu den Eingaben des Präsidenten des [X.] und des Rechtsanwalts [X.]    vom 25. Februar 2014 und 13. Juni 2014, in denen sein prozessuales Verhalten und sein Sachvortrag geschildert werden, inhaltlich allenfalls kursorisch Stellung. Das in der Eingabe des Präsidenten des [X.] geschilderte widersprüchliche und verwirrende Prozessverhalten räumt er dagegen weitgehend ein (Klageschrift, Seite 2; Schriftsatz vom 25. August 2014, [X.] f.). In demselben Zusammenhang führt er mehrfach zu einem Verfahren aus ([X.] - 1 O 45/09 -), das in der Eingabe nicht erwähnt wird (Klageschrift, S. 3; Schriftsatz vom 2. Juli 2015, [X.]). In seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2015 bringt er - ohne Veranlassung durch das vorliegende Verfahren - vor, er habe in den letzten Jahren große Probleme insbesondere mit seinen geschätzten [X.] Mandanten, die ihn "auf [X.] komm raus" belügen würden, seine anwaltliche [X.]eratungstätigkeit nicht honorierten und erwarteten, dass er vor Gericht deren Lügerei unterstütze, was er grundsätzlich ablehne. Auch der von ihm mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 formulierte neue Klageantrag zu 2 ist angesichts der gewählten Satzstrukturen und -längen sowie der Vermengung von Anträgen und Stellungnahmen schlechterdings nicht nachvollziehbar. Zudem widmet sich der Kläger - wie bereits dargestellt - in erheblichem Umfang und unstrukturiert der Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Sozietät, obwohl ein Zusammenhang dieses Konflikts mit dem von ihm angefochtenen [X.]escheid der [X.]eklagten vom 11. Juli 2014 nicht erkennbar ist.

Die vorgenannten Eingaben und Vorfälle sowie die Schriftsätze des [X.] im vorliegenden Verfahren deuten - in ihrer Gesamtschau - darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen [X.]eruf ordnungsgemäß auszuüben und die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.

(c) Die hierdurch begründete Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird durch das mit Schriftsatz des [X.] vom 15. September 2014 vorgelegte ärztliche Gutachten des Professor [X.]     vom 17. Juni 2014 nicht in Frage gestellt. Zwar ergeben sich danach in [X.]ezug auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine geistige oder seelische [X.]ehinderung oder eine psychische Krankheit des [X.] keine Hinweise. Indes ist nicht zu erkennen, ob der Kläger umfassend im Hinblick auf eine psychische Erkrankung untersucht wurde. Das - sehr kurze - Gutachten befasst sich überwiegend mit einem stationären Aufenthalt des [X.] im Jahr 2005, dessen Anlass (Schädel-Hirn-Trauma) keine gesundheitlichen [X.]eeinträchtigungen hinterlassen hat. Im Übrigen beruht es auf einer klinisch-neurologischen Untersuchung vom 16. Juni 2014, die keine Lähmungen, Sprach- oder Sprechstörungen, Auffälligkeiten im Hirnnervenstatus, Sensibilitätsstörungen und kognitiven Einschränkungen ergeben hat. Ob darüber hinaus im Hinblick auf eine psychische Erkrankung eine umfassende Untersuchung stattgefunden hat, ist nicht erkennbar. Die vorgenannten deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen [X.]eruf ordnungsgemäß auszuüben und die [X.]elange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen, werden durch das Gutachten mithin nicht ausgeräumt.

2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche [X.]edeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.

III.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 zusätzlich zu dem [X.] einen Antrag auf Verurteilung der [X.]eklagten zur Abgabe einer umfangreichen Erklärung gestellt hat, handelt es sich um eine Klageänderung [X.]. § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 91 VwGO. Sie setzt eine zulässige [X.]erufung voraus und kann daher erst nach deren Zulassung erfolgen. Im Zulassungsverfahren ist sie noch nicht zulässig ([X.]/[X.] aaO § 91 Rn. 33; [X.]/[X.] aaO Vorb § 124 Rn. 57; jeweils m.w.[X.]). Da die [X.]erufung nicht zuzulassen ist, ist über den vorgenannten Antrag nicht zu entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser                      König                     [X.]

               [X.]

Meta

AnwZ (Brfg) 50/14

17.08.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 12. September 2014, Az: 1 AGH 24/14, Urteil

§ 14 Abs 2 Nr 3 BRAO, § 15 Abs 1 S 1 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2015, Az. AnwZ (Brfg) 50/14 (REWIS RS 2015, 6606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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