Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 1/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5585

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Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2021 zugelassen, soweit das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des im Berufungsantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des [X.] für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 65.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2003 - [X.], NJW 2004, 1048 f.).

[X.]     

  

Götz     

  

Rensen

  

Wille     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 1/21

08.08.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 5. Juli 2021, Az: 24 U 63/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2023, Az. VIa ZR 1/21 (REWIS RS 2023, 5585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5585

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