Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.01.2022, Az. 3 Ni 15/21 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2022, 6002

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bewusst ausgenommen)


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent

1 625 164

([X.] 60 2004 033 545)

(hier: Anwendung des § 145a [X.])

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] am 25. Januar 2022

durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie durch die Richterin Dr. Münzberg

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, gemäß § 145a [X.] i.V.m. § 16 Abs. 1, 2, §§ 17, 18 und 20 GeschGehG, die in den Absätzen 1.2 und 1.2.1 bis 1.2.7 der Widerspruchsbegründung vom 14.01.2022 enthaltenen Ausführungen vor Zustellung der Widerspruchsbegründung als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag der Beklagten ist mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

2

§ 145a [X.] ist - wie auch die Beklagte einräumt - nach seinem Wortlaut nicht auf [X.] anwendbar. Die von der Beklagten aus diesem Grund geltend gemachte analoge Anwendung scheitert an der Existenz einer Regelungslücke. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber die Anwendung für das [X.] nämlich nicht „übersehen“, sondern die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ([X.]) für dieses Verfahren bewusst ausgenommen. In der Gesetzesbegründung (vgl. [X.]. 19/25821, [X.] f. und 56 f.; BR-Drs. 683/20, [X.] und 61) hat der Gesetzgeber mehrfach die Anwendbarkeit des § 145a [X.] allein für [X.]. § 143 Abs. 1 [X.] und Zwangslizenzverfahren nach § 85 [X.] dargestellt und näher erläutert. Dies kann nur so verstanden werden, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Anwendung dieser Vorschrift auch für [X.] entschieden hat, zumal sich die entsprechenden Vorschriften für [X.] in unmittelbarer Nähe zu den vom Gesetzgeber bei der Anwendbarkeit des neuen § 145a [X.] berücksichtigten Zwangslizenzverfahren befinden.

3

Ungeachtet dessen ist auch nicht erkennbar, aus welchem Grund es eines vergleichbaren Schutzes auch im [X.] bedürfen sollte, denn dieses Verfahren betrifft allein die Frage einer geltend gemachten fehlenden Schutzfähigkeit für ein der Öffentlichkeit bereits bekanntgemachtes Patent ausschließlich anhand von ebenfalls der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemachten technischen Lehren. Sofern eine [X.] für ihre Begründung auf geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnisse abstellen möchte, widerspricht dies mithin dem grundlegenden Charakter des [X.]s, da nicht offenbarte Informationen weder die Patentfähigkeit begründen, noch sie in Frage stellen können. Da die [X.] für die Beurteilung des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes mithin nicht entscheidungserheblich werden kann, obliegt es der eigenen Beurteilung der jeweiligen [X.], ob sie solche nicht entscheidungserheblichen Informationen im [X.] offenbaren möchte oder nicht. Soweit dies lediglich zur Erläuterung eines nicht entscheidungserheblichen „Randgeschehens“ - wie etwa einer anhängigen Verletzungsklage - erfolgt, wird es sich in der Regel um Informationen handeln, die den anderen beteiligten [X.]en bereits bekannt sind; im Übrigen ist die ein Geschäftsgeheimnis offenbarende [X.] gegen die Kenntnisnahme durch Dritte durch § 99 Abs. 2 [X.] hinreichend geschützt. Weshalb darüber hinaus die [X.], die den anderen [X.]en nicht bereits bekannt sind, mangels jeder Entscheidungserheblichkeit notwendig sein sollte, ist demgegenüber nicht erkennbar.

4

Mangels Geltung des § 145a [X.] im [X.] war der auf seine Anwendung gerichtete Antrag der Beklagten daher zurückzuweisen.

5

Soweit die Beklagte darüber hinaus mehrere Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt hat, kann hierüber nicht pauschal, sondern nur im Hinblick auf konkrete Verfahrenssituationen gestellt werden. Der [X.] versteht die schriftlich eingereichten Anträge daher nur als Ankündigung zur Stellung entsprechender, konkret [X.] Anträge, so dass er über sie erst nach entsprechender Wiederholung durch die Beklagte in der jeweiligen Verfahrenssituation befinden wird.

Meta

3 Ni 15/21 (EP)

25.01.2022

Bundespatentgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: Ni

§ 85 PatG, § 99 Abs 2 PatG, § 143 Abs 1 PatG, § 145a PatG, GeschGehG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.01.2022, Az. 3 Ni 15/21 (EP) (REWIS RS 2022, 6002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6002

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 Ni 14/21 (EP) (Bundespatentgericht)

(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum …


3 Ni 16/21 (EP) (Bundespatentgericht)

(Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Anwendung des PatG § 145a – Anwendung der Vorschriften des Gesetzes zum …


15 W 1/23 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I ZB 32/23 (Bundesgerichtshof)

Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Selbständiges Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsache; Anfechtbarkeit der Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig und …


15 W 6/21 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.