Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. 3 StR 454/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4879

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom16. Januar 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2002 im [X.] dahingeändert, daß der Ausspruch über das Berufsverbot auf [X.] der medizinischen Behandlung von Personen weibli-chen Geschlechts beschränkt [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Auf die Revision des Angeklagten war der [X.] zu [X.]. Der [X.] hat insoweit ausgeführt:"Das Berufsverbot bedarf der Einschränkung (vgl. BGHR StGB § 70Umfang, zulässiger 2). Der Angeklagte ist ausschließlich wegen (sexuell ge-färbter) Straftaten zum Nachteil weiblicher Patienten verurteilt worden. Für [X.], dass von ihm auch Gefahren für Personen männlichen Ge-schlechts ausgehen könnten, fehlt jeglicher Anhalt. Das angefochtene Ur-teil stützt vielmehr die Annahme, die Tathandlungen seien nicht medizinisch,sondern geschlechtlich motiviert gewesen, ersichtlich auch auf die vergleichs-- 3 -weise geringe Anzahl männlicher Patienten, die sich den hier relevanten Un-tersuchungs- und Behandlungsmethoden unterzogen haben (vgl. [X.], 39)."Dem kann sich der [X.] nicht verschließen.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Es ist nicht unbillig, daß der Angeklagte die Kosten des [X.] (§ 473 Abs. 4 StPO) zu tragen hat (vgl. [X.], [X.] [X.] 473 Rdn. [X.] Wink-ler Becker [X.]

Meta

3 StR 454/02

16.01.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. 3 StR 454/02 (REWIS RS 2003, 4879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4879

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.