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PDF anzeigen[X.] ZB 200/03vom15. Dezember 2003in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen [X.] des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 25. August 2003 wird auf seine Kosten mit [X.] zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag,bezogen auf den 31. Mai 2002, soweit das Amtsgericht den [X.] in Ziffer 2 seiner Entscheidung im Wege [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt hat, nicht32,11 ,33 [X.]: 500 Gründe:[X.] Parteien haben am 22. Juni 1982 geheiratet. Der Scheidungsantragder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. April 1961) ist dem Ehemann ([X.]; geboren am 4. April 1960) am 7. Juni 2002 zugestellt worden. [X.] - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (in-soweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt,daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim [X.] 3 -soldung und Versorgung [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) [X.] des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungs-konto des Antragsgegners bei der [X.]([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich32,11 Mai 2002, sowie zu Lasten der Versorgung derAntragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse des [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) im Wegedes analogen [X.] nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem Versicherungs-konto des Antragsgegner bei der [X.] weitere [X.] in [X.] monatlich 3,03 Mai 2002, begründet hat. Dabei istdas Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 vonehezeitlichen (1. Juni 1982 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] der Antragstellerin beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkungdes [X.]es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.[X.]. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von [X.] 31. Mai 2002, und bei der [X.] in Höhe von (dynamisiert) 6,06 n-tragsgegners bei der [X.] in Höhe von monatlich 541,88 31. Mai 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hatdas [X.] zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mitder es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die [X.] Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die [X.] und der[X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht [X.] -I[X.] nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im [X.] nicht begründet.1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung [X.] bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der [X.]. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. [X.] ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in [X.] nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom26. November 2003 - [X.] und [X.]/03 - zur [X.] be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der [X.]weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der [X.] nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfallsspäter im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen- 5 -schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. [X.]sbe-schluß vom 26. November 2003 - [X.]/03).Der Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß [X.] zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende [X.] nach § 69 e [X.] eintreten.Zwar unterliegen die [X.], die für den Antragsgegnerdurch das (analoge) [X.] - aufgrund des herabgesetzten [X.] von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom [X.] bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e [X.]. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungenin der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der [X.] systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daßder Antragstellerin unter Verstoß gegen den [X.] mehr als [X.] ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede [X.] Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1[X.] vorbehalten [X.] Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz- 6 -über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des [X.] Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in [X.] vom29. Oktober 2003 - GBl. [X.], 695. Zur Anwendung des jeweils zur [X.] geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).Hahne[X.][X.][X.]Ahlt
Meta
15.12.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. XII ZB 200/03 (REWIS RS 2003, 219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 219
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