Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2012, Az. II ZR 197/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10124

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 197/10
Verkündet am:
17. Januar 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§
705, 736 Abs.
2
a)
Erbringt der Schuldner versehentlich eine weitere Zahlung auf seine gegenüber einer Gesell-schaft bürgerlichen Rechts begründete Schuld, obwohl er diese bereits durch eine frühere [X.] getilgt hat, so haftet ein [X.]er, der nach dem Abschluss des die Zahlungspflicht [X.], aber vor der versehentlichen Doppelzahlung aus der [X.] ist, nicht für die Bereicherungsschuld der [X.], wenn die Doppelzahlung in dem ursprünglichen Vertrag nicht angelegt war.
b)
Der [X.]er, der aus einer bestehenden [X.] ausgeschieden ist, aber weiterhin als [X.]er nach außen auftritt, kann als [X.] für Verbindlichkeiten der [X.] haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß
vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.

[X.], Urteil vom 17. Januar 2012 -
II ZR 197/10 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und die Richterin [X.] sowie die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision
des [X.] wird
das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 5.
Oktober 2010 auf-gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger schloss mit der W.

& M.

GbR, deren [X.]erin die Beklagte war, am 9.
Juli 2003
einen Verwaltervertrag
für ein
von ihm ver-mietetes
Wohnhaus. Der Vertrag hatte eine Laufzeit bis 31.
Dezember 2004 und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht gekündigt wurde. Als Vergütung sollte die W.

& M.

GbR
monatlich pro Wohneinheit 15,00

zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten, jeweils bis zum 15. eines Monats per Dau-erauftrag. Der Kläger überwies monatlich per Dauerauftrag 208,80

1
-
3
-

Im April 2006 sandte
die W.

& M.

GbR
unter dem Datum vom 10.
April 2005 dem Kläger eine Rechnung über einen Rechnungsbetrag von 2.505,60

(2.160

Mehrwertsteuer). Die Rechnung enthielt eine Rechnungsnummer und lautete u.a.:

r Ihnen folgende Provisionszahlung:
Hausverwaltertätigkeit 2005 für 12 Monate á
180,00

Wir bitten, den monatlichen Betrag in Höhe von Brutto 2.505,60

jeweils zum 01. des laufenden Kalendermonats auf folgendes Konto zu überwei

Unter dem Datum vom 10.
April 2006 sandte die W.

& M.

GbR dem Kläger eine weitere Rechnung über
2.505,60

r-waltertätigkeit 2006. Am 20.
April 2006 überwies eine Mitarbeiterin des [X.] W.

& M.

5.011,20

unter Angabe der Rechnungsnummern der Rechnungen von 2005 und 2006 als Verwendungszweck.
Die Beklagte war aufgrund eines [X.]erbeschlusses mit Wirkung vom 30.
September 2005 aus der [X.] ausgeschieden
und ihr Anteil war auf den
einzigen weiteren [X.]er übergegangen, der die Tätigkeit der [X.]
allein fortsetzen sollte.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung der zusätzlich zu den
Zahlungen aus dem Dauerauftrag überwiesenen 5.011,20

hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.].
2
3
4
5
-
4
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt,
die Beklagte hafte nicht nach §
736 BGB in Verbindung mit §
160 HGB. Eine Altverbindlichkeit liege nicht vor. Eine
rechtsgrundlose Leistung nach dem Ausscheiden des [X.]ers be-gründe nur dann eine Altverbindlichkeit, wenn der vermeintliche Rechtsgrund bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des [X.]ers bestanden habe. Die Doppelzahlung habe ihre Grundlage nicht in dem zum Zeitpunkt des [X.] bestehenden Verwaltervertrag, sondern in dem irrigen Verständnis des [X.], dass er den in den Rechnungen genannten Betrag jeweils zahlen müsse.
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die
Be-klagte wegen der Übersendung einer Rechnung. Die Rechnung datiere vom April 2006 und sei damit nach dem Ausscheiden der [X.] gestellt.
I[X.] Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Nachhaftung der [X.] nach §
736 Abs.
2 BGB verneint.
Ein [X.]er, der nach dem Abschluss eines eine Zahlungspflicht begründenden Vertrages, aber vor einer versehentli-chen Doppelzahlung aus der [X.] ausgeschieden ist, haftet nicht für die Bereicherungsschuld der [X.], wenn die Doppelzahlung in dem [X.] nicht angelegt war.
a)
Neben der [X.] entsprechend §
128 HGB auch die [X.]er für die Verbindlichkeiten der [X.], unabhängig von deren 6
7
8
9
10
11
-
5
-

Rechtsgrund (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Februar 2003
-
II
ZR
385/99, [X.]Z 154, 88, 94).
Dem Kläger stand gegen die vermeintlich noch bestehende Gesell-schaft zwischen der [X.] und dem weiteren [X.]er W.

ein An-spruch in Höhe von 5.011,20

zu. Ein Rechtsgrund für die Zahlung im April 2006 bestand nicht, soweit
die Vergütungsforderung aus dem Verwaltervertrag bis April 2006 bereits beglichen war. Soweit die restliche, noch nicht fällige [X.] für 2006 bereits im April 2006 bezahlt wurde, wurde die Vergütung
in der Folgezeit mit dem weiterlaufenden Dauerauftrag rechtsgrundlos geleistet.
Der Kläger hat an die -
vermeintlich bestehende
-
[X.] zwischen der [X.] und W.

gezahlt. Die [X.] ist auf den Überweisungen als Begünstigte angeführt. Dem Kläger war nicht bekannt, dass die Beklagte aus der [X.] ausgeschieden ist und W.

den Verwaltervertrag alleine fort-führte.
b)
Die Verbindlichkeit ist keine Altverbindlichkeit, auf die sich die Nach-haftung erstreckt.
[X.]) Der [X.]er haftet nach §
128 HGB auch nach seinem [X.] aus der [X.], die wäh-rend seiner Mitgliedschaft begründet wurden (Altverbindlichkeiten),
soweit seine Nachhaftung nicht nach §
736 Abs.
2 BGB in Verbindung mit §
160 HGB [X.] ist.
Für zweigliedrige [X.]en, in denen der Betrieb vom letzten verbliebenen [X.]er nach dem Ausscheiden des vorletzten [X.] fortgeführt wird, gelten keine Besonderheiten ([X.], Urteil vom 27.
Sep-
tember 1999 -
II
ZR
356/98, [X.]Z 142, 324, 331).

bb) Die Rückzahlungsverbindlichkeit der [X.] aufgrund der Dop-pelzahlungen
auf die Verwaltervergütung
war keine Altverbindlichkeit. [X.] sind alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst 12
13
14
-
6
-

später fällig werden (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2002 -
II
ZR
330/00, [X.]Z 150, 373, 376).

Die Rechtsgrundlage für die Doppelzahlungen
ist nicht bis zum [X.] der [X.]
gelegt worden. Bei einem Anspruch aus ungerechtfer-tigter Bereicherung wegen
einer
rechtsgrundlosen Leistung
des Bereicherungs-gläubigers liegt
zwar grundsätzlich eine Altverbindlichkeit vor, wenn der ver-meintliche Rechtsgrund, auf den geleistet wurde, bereits beim Ausscheiden [X.]; der Zeitpunkt der Leistungshandlung des Gläubigers ist ohne Bedeutung
(vgl. Staub/[X.], HGB, 5.
Aufl.,
§
128 Rn.
69; MünchKommHGB/[X.], 3.
Aufl., §
128 Rn.
57; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl., §
128 Rn.
53; [X.], HGB §
128 Rn.
52; vgl. auch [X.], [X.], 1462, 1464).
Die Gläubiger vertrauen beim
Abschluss eines Geschäfts mit einer [X.] darauf, auf das Privat-vermögen der [X.]er zurückgreifen zu können. Diese Möglichkeit muss ihnen erhalten bleiben, wenn ein [X.]er ausscheidet ([X.], Urteil vom 6.
Juni 1968 -
II
ZR
118/66, [X.]Z 50, 232, 235).
Ähnlich ist die Situation, wenn der Gläubiger nach dem Ausscheiden des [X.]ers rechtsgrundlos
an die [X.] aufgrund eines Geschäfts leistet, das zu einem Zeitpunkt ab-geschlossen worden ist, zu dem der ausgeschiedene [X.]er noch
mit seinem Privatvermögen
haftete.
Für eine
versehentliche Doppelzahlung ist bei der hier gegebenen Fall-gestaltung eine Rechtsgrundlage aber nicht schon mit dem ursprünglichen [X.] gelegt. In einer vertraglich
eingegangenen
Zahlungsverpflichtung, die für eine zur Tilgung dieser Zahlungsschuld führende Leistung einen tatsächlichen und nicht nur vermeintlichen Rechtsgrund darstellt,
ist nicht angelegt, dass die
Leistung [X.] erbracht wird. Der vermeintliche Rechtsgrund für die Überweisung vom 20.
April 2006 sowie für die danach erbrachten Leistungen aufgrund des [X.] war hier zwar die Zahlungsverpflichtung aus dem 15
16
-
7
-

Verwaltervertrag und nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Rechnungstel-lung. Dass bei der Überweisung als Verwendungszweck die Rechnungsnum-mern angegeben waren, macht die Rechnungen nicht zum Rechtsgrund der Zahlung. Im
Verwaltervertrag war aber nicht angelegt, dass der Kläger die Ver-waltervergütung neben der regelmäßigen Zahlung durch Dauerauftrag noch einmal
bezahlte.
2. Rechtsfehlerhaft
hat das Berufungsgericht aber nicht geprüft, ob die Beklagte als [X.]in haftet.
a)
Der [X.]er, der aus einer bestehenden [X.] ist, aber weiterhin als [X.]er nach außen auftritt, kann als [X.] haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat.
Personen können als [X.] nach [X.] haften, wenn sie in zurechenbarer
Weise den Rechtsschein einer existie-renden [X.] bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser [X.] gesetzt haben oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen sind und der Dritte sich bei sei-nem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 11.
März
1955 -
I
ZR
82/53, [X.]Z 17, 13, 19;
Urteil vom 24.
Januar 1978 -
VI
ZR
264/76, [X.]Z 70, 247, 249; Urteil vom 24.
Januar 1991 -
IX
ZR
121/90, NJW 1991, 1225; Urteil vom 8.
Juli 1999 -
IX
ZR
338/97, NJW 1999, 3040, 3041;
Urteil vom 29.
Januar 2001 -
II
ZR
331/00, [X.]Z 146, 341, 359; Urteil vom 3.
Mai 2007 -
IX
ZR
218/05, [X.]Z 172, 169 Rn.
20; Urteil vom 1.
Juni 2010 -
XI
ZR
389/09, NJW 2011, 66
Rn.
23).
Bei Vorliegen der genann-ten Voraussetzungen trifft die Haftung den [X.] sowohl für ver-17
18
19
-
8
-

tragliche Ansprüche wie auch für außervertragliche Ansprüche (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Mai 2007 -
IX
ZR
218/05, [X.]Z 172, 169 Rn.
21
ff.).

[X.] ist auch der [X.]er, der aus einer beste-henden [X.] ausgeschieden ist, aber weiterhin als [X.]er nach außen auftritt. Wenn
nach außen hin für den Rechtsverkehr eine Veränderung in der personellen Zusammensetzung der [X.] nicht sichtbar geworden ist, muss der ausgeschiedene [X.]er sich so behandeln lassen, als be-stehe der bisherige Rechtszustand weiter (vgl. [X.], Urteil vom 10.
März 1988 -
III
ZR
195/86, [X.], 986, 987; Urteil vom 24.
Januar 1991 -
IX
ZR
121/90, NJW
1991, 1225
f.). Für das Auftreten als [X.]er kann es
genügen, wenn der [X.]er im
Briefkopf der [X.]
genannt wird
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
März 1988 -
III
ZR
195/86, [X.], 986, 987; Urteil vom 17.
Oktober 1989 -
XI
ZR
158/88, NJW 1990, 827, 829; Urteil vom 8.
Juli 1999 -
IX
ZR
338/97, NJW 1999, 3040, 3041; Urteil vom 29.
Januar 2001 -
II
ZR
331/00, [X.]Z 146, 341, 359).
b) Die Beklagte ist nach außen weiterhin als [X.]erin in Erschei-nung getreten. Dem Kläger, der den Verwaltervertrag mit der [X.] ab-geschlossen hatte, war ihr Ausscheiden nicht mitgeteilt worden. Im Gegenteil war die Beklagte
jedenfalls auf dem Briefkopf weiterhin als [X.]erin ge-nannt, so auch auf den beiden im April 2006 übersandten Rechnungen, die die Überweisung ausgelöst haben. Der Kläger hat sich, wie die ausdrücklich an die [X.] gerichteten Überweisungen zeigen, bei seinen Zahlungen auf den damit gesetzten Rechtsschein eines [X.] der [X.] mit der [X.] verlassen.
c) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die Beklagte bestritten hat, die Verwendung ihres Namens geduldet
zu haben. Zum pflichtgemäßen Vorgehen gegen den gesetzten Rechtsschein genügt es nicht, 20
21
22
-
9
-

dass der ausscheidende [X.]er dem verbleibenden [X.]er die Weiterverwendung von Hinweisen
auf die [X.] wie die Namensverwen-dung im Briefkopf
oder auf einem Firmen-
oder Kanzleischild
untersagt. Er muss vielmehr im Rahmen des ihm Zumutbaren selbst die Handlungen vor-nehmen, die geeignet sind, den aus der früheren Kundgabe der Stellung als [X.]er erwachsenen Rechtsschein zu zerstören (vgl. [X.],
Urteil vom 24.
Januar 1991 -
IX
ZR
121/90, NJW 1991, 1225).
II[X.] Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Sie ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Beklagte Gelegenheit erhalten muss darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen, [X.] zumutbaren Maßnahmen sie zur Zerstörung des gesetzten Rechtsscheins unternommen hat.
Dieser Gesichtspunkt hat im bisherigen Verfahren keine Be-deutung erlangt, weil die Vorinstanzen jeweils nur auf das Nichtvorliegen einer Altverbindlichkeit abgestellt haben.

23
-
10
-

Der Senat weist dabei darauf hin, dass die Vereinbarung beim [X.] der [X.], dass eine Ummeldung des [X.] auf den [X.] [X.]er Ein-

ein Anhaltspunkt
dafür sein kann, dass die Veränderungen im [X.]er-bestand nach außen vorerst nicht verlautbart werden sollten.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.06.2009 -
8 O 1196/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.10.2010 -
5 U 600/09 -

24

Meta

II ZR 197/10

17.01.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2012, Az. II ZR 197/10 (REWIS RS 2012, 10124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10124

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 197/10 (Bundesgerichtshof)

BGB-Gesellschaft: Bereicherungshaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für spätere Doppelzahlungen


V ZR 250/19 (Bundesgerichtshof)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Wohnungseigentümerin: Umfang der Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters


M 10 S 15.5732 (VG München)

Nachhaftung des ausgeschiedenen Komplementärs einer KG


XI ZR 389/09 (Bundesgerichtshof)

Rechtsscheinhaftung eines vermeintlichen Gesellschafters einer Scheingesellschaft bürgerlichen Rechts; Bereicherungsanspruch einer Bank bei versehentlich doppelt ausgeführter …


XI ZR 389/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 197/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.