Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.11.2023, Az. 6 StR 450/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7532

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2023 dahin geändert, dass

a) er des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in 26 Fällen, des Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen und des Herstellens kinderpornographischer Schriften schuldig ist;

b) im Fall II.11 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in 27 Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Im Fall II.11 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte des Herstellens kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 1. Juli 2017) und nicht zugleich eines sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und setzt für diese Tat eine Freiheitsstrafe von drei Monaten – die Mindeststrafe des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 1. Juli 2017 – fest (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Angesichts der Intensität und Anzahl der Taten sowie der Länge des [X.] schließt der Senat aus, dass das [X.] für diese Tat auf eine Geldstrafe (§ 47 Abs. 2 Satz 1 StGB) erkannt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2020 – 6 StR 87/20, Rn. 5). Mit Blick auf die weiteren 33 Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren schließt der Senat zudem aus, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

3

2. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass die [X.] ihn im Fall [X.] der Urteilsgründe nicht auch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27. Januar 2015) schuldig gesprochen hat.

Sander     

  

Feilcke     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

von [X.]     

  

Meta

6 StR 450/23

01.11.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 24. Mai 2023, Az: 1 Kls 443 Js 35525/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.11.2023, Az. 6 StR 450/23 (REWIS RS 2023, 7532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7532

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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