Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. IX ZR 422/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 411

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]eil [X.]
Verkündet am: 2. Dezember 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 321

Enthält ein Urteil, mit dem die unterstützte [X.] obsiegt, keinen [X.] über die Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht sind, kann der Nebenintervenient, dem das Urteil nicht zugestellt worden ist, unge-achtet dessen Rechtskraft auf Urteilsergänzung antragen (Ergänzung von [X.], Urt. v. 7. November 1974 - [X.], 132/72, NJW 1975, 218).

[X.], [X.]. v. 2. Dezember 2004 - [X.] - OLG Oldenburg

LG Osnabrück - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
im schriftlichen Verfahren (Schriftsatzfrist bis 30. September 2004) für Recht erkannt:
Das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2003 wird ge-mäß § 321 ZPO dahin ergänzt, daß der [X.] auch die Kosten des [X.] trägt. Von Rechts wegen

Tatbestand:

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Berufungsrechtszug dem [X.] den Streit verkündet. Dieser ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten des [X.] beigetreten, in der Revisionsinstanz aller-dings nicht aufgetreten. Durch Urteil des [X.] vom 9. Januar 2003 ([X.] 2003, 426) ist der Klage - unter Aufhebung der gegenteiligen Ent-scheidungen in den Vorinstanzen - stattgegeben worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem [X.]n auferlegt worden; über die Kosten des [X.] verhält sich die Entscheidung nicht. Das Urteil ist rechts-kräftig. Dem [X.] ist es nicht zugestellt worden. - 3 - Am 23. März 2004 hat der Nebenintervenient beantragt, das Urteil ge-mäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, daß der [X.] auch die Kosten der [X.] trägt. Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO hat nicht zu laufen begon-nen, weil das Urteil dem [X.] nicht zugestellt worden ist. Für den Fall einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat der [X.] entschieden, daß für den [X.] die Antragsfrist erst mit der Zustellung an ihn zu laufen beginnt ([X.], Urt. v. 7. November 1974 - [X.], 132/72, NJW 1975, 218); daran ändert nichts, daß das Urteil nur dem streitgenössischen [X.] zugestellt werden muß.

Entsprechendes muß auch bei rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens gelten ([X.] [X.] 1992, 244; [X.], ZPO 21. Aufl. § 321 Rn. 13; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321 Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 26. Aufl. § 321 Rn. 4). Da das Urteil eine Lücke aufweist, insofern also gerade keine Entscheidung vorliegt, steht die Rechtskraft einer späteren Ausfüllung der Lücke im Wege einer Urteilsergänzung nicht entgegen. Wenn die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht läuft, ist auch die Rechtshängigkeit des übergangenen prozessualen Anspruchs nicht erloschen (vgl. [X.], Urt. v. 29. November 1990 - [X.], NJW 1991, 1683, 1684). Soweit es an einem Ausspruch über die Kosten fehlt, die durch die Nebenintervention verursacht sind, muß es dem [X.] möglich sein, auf eine Ergänzung hinzuwirken, solange er von dem Ergehen des lückenhaften Urteils keine Kenntnis hat. Zuverlässige - 4 - Kenntnis könnte dem [X.] nur die Zustellung des Urteils an ihn verschaffen. Durch die nachträgliche Ergänzung werden die Belange der unterstützten [X.] nicht betroffen. [X.] Interessen des [X.] Gegners stehen einer späteren Ergänzung ebenfalls nicht entge-gen. Denn andernfalls, wenn der übergangene Kostenerstattungsanspruch nicht mehr rechtshängig wäre, könnte der Gegner mit einer neuen Klage auf Kostenerstattung in Anspruch genommen werden. Daß eine Urteilsergänzung noch lange nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen kann, wenn die - nicht gebo-tene - Zustellung unterblieben ist, muß hingenommen werden.
[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 422/99

02.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. IX ZR 422/99 (REWIS RS 2004, 411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 411

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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