Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. VII ZB 89/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5332

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[X.][X.] 89/06
vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 6 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Haben die durch den Verwalter vertretenen Mitglieder einer [X.] einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Klage beauftragt und ist diese erhoben worden, bevor der [X.] seine Rechtsprechung zur feh-lenden Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert hat ([X.], Beschluss vom 2. Juni 2005 - [X.], [X.] 163, 154), ist die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] grundsätzlich erstattungsfähig. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2007 - [X.]/06 - OLG Brandenburg [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 8. Februar 2007 durch [X.], [X.] Wiebel, [X.], Prof. Dr. [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Verfahren [X.] ZR 89/06 und 90/06 werden zur gemeinschaftli-chen Entscheidung verbunden. Das Verfahren [X.] ZR 89/06 führt. Die Rechtsbeschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. August 2006 - Aktenzeichen: 6 [X.]/06 und 6 [X.]/06 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Die Kläger sind Miteigentümer einer Eigentumswohnanlage, die von der Beklagten als Bauträgerin errichtet worden ist. Vertreten durch den Verwalter haben sie im [X.] die Beklagte wegen Mängeln des [X.] auf Zahlung von 26.612,51 • in Anspruch genommen. Nachdem ein [X.] Urteil des [X.] vom Berufungsgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, hat das [X.] die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Dezember 2005 zur Zahlung von 3.877,14 • nebst Zinsen verurteilt. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 85 %, die Beklagte 15 % zu tragen. 1 - 3 - Mit [X.] vom 16. März 2006 haben die [X.] für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 6 [X.] eine Erhöhungsgebühr um 20/10 wegen zwölf Auftraggebern (1.364,40 •) in Ansatz gebracht. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger in der Berufungsin-stanz haben im [X.] vom 20. März 2006 mit gleicher Be-gründung eine Erhöhungsgebühr um 26/10 (1.773,72 •) angesetzt. 2 Mit [X.] vom 28. April 2006 hat die [X.] beim [X.] die Erhöhungsgebühr als berechtigt angesehen und bei der Kostenfestsetzung berücksichtigt. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Beklagten hatten keinen Erfolg. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden will die Beklagte eine Kostenfestsetzung ohne Erhöhungs-gebühr erreichen. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch im Übri-gen zulässigen Rechtsbeschwerden sind nicht begründet. Den [X.] steht eine Erhöhungsgebühr zu. Diese ist auch erstat-tungsfähig. 4 1. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegen vor. Der anwaltlichen Tätigkeit für die Kläger liegt derselbe Gegenstand im Sinne des [X.] zugrunde. Die Prozessbevollmächtigten sind auch für mehrere Auftraggeber tätig geworden. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift namentlich aufgeführten zwölf Wohnungseigentümer die Klage erhoben haben und nicht die [X.] war. Daran ändert entgegen der Auffassung der 5 - 4 - Rechtsbeschwerde nichts, dass der Verwalter die Vollmacht zur Klageerhebung für die "Eigentümergemeinschaft" erteilt hat. Darunter war nach damaligem [X.] die Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu verstehen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 1977 - [X.] ZR 167/76, BauR 1977, 341, 342; [X.], NJW 2006, 706). Im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung und auch der Klageerhebung galt die Wohnungseigentümergemeinschaft als nicht rechts- und parteifähig. Erst mit Beschluss des [X.]s vom 2. Juni 2005 ([X.], [X.] 163, 154) ist unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt worden. 2. Die durch die Erhöhungsgebühr entstandenen Kosten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstat-tungsfähig. 6 a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Kläger hätten unnötig Kosten verursacht, weil sie als Wohnungseigentümergemeinschaft hätten [X.] können, so dass nur ein Auftraggeber vorhanden gewesen wäre. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die [X.] rechts- und parteifähig ist, soweit es um die Durchsetzung der gel-tend gemachten Ansprüche geht (vgl. dazu [X.], [X.] 2006, 109, 111 f.). Denn die Klage ist vor der Änderung der Rechtsprechung erhoben worden. Die Kläger durften sich an der damals gefestigten Rechtsprechung des [X.] orientieren und gemeinsam einen Prozessbevollmächtigten beauftra-gen (vgl. [X.], [X.] 2006, 536; [X.], NJW 2006, 706; a.A. [X.], [X.] 2006, 315). Es gilt nichts anderes als in den vom [X.] bereits entschiedenen Fällen, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Klage erhoben hatten, bevor eine gesicherte Rechtsprechung vorlag, die der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts Rechts- und [X.]fähigkeit zubilligte (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 7 - 5 - 21. September 2005 - [X.]I ZB 35/04, [X.], 792; Beschluss vom 26. Februar 2003 - [X.]I ZB 69/02, [X.] 2004, 145, 146; Beschluss vom 18. Juni 2002 - [X.]I ZB 6/02, [X.] 2003, 89, 90). 8 b) Der Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr steht auch nicht entge-gen, dass die Wohnungseigentümer die Möglichkeit hatten, den Verwalter zur Durchsetzung der Ansprüche wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums zu ermächtigen und dieser sodann als Prozessstandschafter den Prozessbevoll-mächtigten hätte beauftragen können. Grundsätzlich ist ein Rechtsinhaber nicht gehalten, unter dem Gesichtspunkt der kostensparenden Prozessführung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) von der selbständigen Verfolgung seiner Rechte abzuse-hen, wenn die Rechte auch anderen Gläubigern zustehen und die Klage ge-meinsam erhoben werden soll (vgl. [X.], NJW 2006, 706; OLGR 1993, 187, 188; [X.], [X.] 1990, 1157, 1158; [X.], [X.] 1985, 857, 858). Allerdings können besondere Umstände eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen. So kann z.B. ein Prozessbevollmächtigter einer [X.] insbesondere bei [X.] eine Erhöhungsgebühr regelmä-ßig nicht geltend machen ([X.], Beschluss vom 5. Januar 2004 - [X.], [X.], 623). Die Anwälte sind gehalten, für eine häufig vorkommende Aufgabe wie die Einziehung von Honorarforderungen ein Sozietätsmitglied al-lein mit der Erledigung zu betrauen, um dadurch die Prozessführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten gering zu halten. Diese Ausnahme beruht auf der Eigenart der Honorarklage einerseits und der besonderen Treuepflicht aus dem [X.] andererseits. Vergleichbare Umstände sind für eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Bauträger wegen Mängeln nicht festzustellen und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht vorge-bracht. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Ansprüche der 9 - 6 - einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Bauträger rechtlich unterschiedlich beurteilt werden können, so dass jeder Wohnungseigentümer ein Interesse daran haben kann, selbst als [X.] aufzutreten. Dressler Wiebel Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 18.08.2006 - 6 [X.]/06 -

Meta

VII ZB 89/06

08.02.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. VII ZB 89/06 (REWIS RS 2007, 5332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5332

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