Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. X ZB 12/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4470

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 15. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 6 Abs. 1 Satz 1 Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungs-begehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tä-tigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden. [X.], [X.]. v. 15. April 2008 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat am 15. April 2008 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der [X.] und der Beklagten wird der [X.]uss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 29.692,80 •. Gründe: [X.] Die [X.] haben die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der der Beklagte zu 2 ist, und die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer der [X.] ist, wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Her-ausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. In dem parallelen [X.] haben sich die Parteien verglichen. Die 1 - 3 - [X.] haben daraufhin im vorliegenden Verfahren ihre Klage zurückge-nommen. 2 Das [X.] hat mit [X.]uss vom 30. Dezember 2004 ([X.]) den Streitwert für das Verfahren auf insgesamt 5 Mio. • festgesetzt. Den [X.] hat es mit [X.]uss vom 2. Juni 2005 in der Weise auf-geteilt, dass auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1 und 2 2,5 Mio. • und gegen die Beklagten zu 3 und 4 ebenfalls 2,5 Mio. • entfielen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. In dem hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger bei dem [X.] die von den [X.] an die Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 30.192,20 • nebst Zinsen festgesetzt. Er hat hierbei eine dreifache [X.] angesetzt, weil es sich auf Seiten der Beklagten um mehrere Auftraggeber handele. Auf die sofor-tige Beschwerde der [X.] hat das Beschwerdegericht den von den Klä-gerinnen zu erstattenden Betrag auf 10.416,85 • nebst Zinsen herabgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit dem Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 einerseits und die Beklagten zu 3 und 4 andererseits [X.] zwei Gegenstände i.S. von § 7 Abs. 2 [X.] vorgelegen. Bezüglich jedes dieser beiden Gegenstände sei es zugleich um zwei Auftraggeber gegangen, so dass jeweils gemäß § 6 [X.] eine Erhöhung der Prozessgebühr zu erfol-gen habe. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass im Streitfall mehrere Auftrag-geber an verschiedenen Gegenständen eines Rechtsstreits beteiligt gewesen seien, so dass nach § 13 Abs. 3 [X.] der Rechtsanwalt nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz be-rechnete Gebühr erhalte. 3 - 4 - Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die [X.] die Ab-setzung der [X.] erreichen. Die Beklagten, die mit ihrem [X.] die Festsetzung einer dreifachen [X.] weiterverfolgen, be-gehren die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen treten sie der Rechtsbeschwerde der [X.] entgegen. Die [X.] beantragen, die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerden sind nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]usses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]. 5 1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] hier anzuwenden ist, weil die Verteidigungsanzeige der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24. Mai 2004 datiert, erhält der Rechtsanwalt, der in [X.] Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10. Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegens-tände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, werden die [X.] zusammengerechnet (§ 7 Abs. 2 [X.]). 6 Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.], wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber we-gen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird ([X.], [X.]. v. 5.10.2005 - [X.], NJW 2005, 3786, 3787). Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. An der [X.] fehlt es daher, wenn es um ein gegen mehrere [X.] - 5 - nen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbständig, wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann ([X.]/v. Eicken/[X.], [X.], 15. Aufl., § 6 [X.]. 25). Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff dessel-ben Gegenstands ([X.] [X.] 1998, 78, 79). Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 als selbständigen juristischen Personen geltend gemachten Unterlassungsansprüchen um verschiedene [X.] handelt. Beide [X.]en mit ihren persönlich in Anspruch ge-nommenen Organen hätten im Falle des Obsiegens der [X.] nämlich jeweils selbständig und unabhängig voneinander, nur je für sich das gegen sie gerichtete Unterlassungsbegehren beachten können. Anders als in § 421 BGB für die gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen, kann der [X.] die Leistung nicht nur einmal fordern, weil dem Unterlassen nicht die für die Gesamtschuld notwendige Gesamtwirkung der Erfüllung zukommt. [X.] kann sich der [X.] nicht, wie § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB dies den Gesamtschuldnern ermöglicht, auf die Beachtung der Unterlas-sungspflicht durch den anderen Schuldner mit dem Ergebnis der Schuldbefrei-ung berufen. Dementsprechend wird - auch im Wettbewerbsrecht - überwie-gend eine gesamtschuldnerische Haftung von [X.]n abge-lehnt ([X.]. 2006, 134; [X.] 1993, 671; [X.] a.M. [X.] 2002, 139; [X.] [X.] 2000, 825; [X.], 695; [X.] [X.] 1998, 541, 542; [X.] 1989, 64, 65 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler; [X.] [X.] 1998, 302, 303; [X.] [X.] 1994, 544, 545; OLG Karls-ruhe [X.] 1992, 239; [X.] [X.] 1996, 312, 313; Teplitzky, Wett-bewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., [X.]. [X.]. 29 f.; Hefermehl/[X.]/ 8 - 6 - [X.], Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG [X.]. 2.30; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. [X.]. 37; [X.], [X.] 1990 (1990), 496, 529 f.; [X.], jurisPK-UWG/Seichter, § 8 [X.]. 71; [X.]/[X.], 67. Aufl., Überblick vor § 420 [X.]. 11; [X.], 11. Aufl., § 421 [X.]. 83; [X.]/[X.], [X.]. 2005, § 431 [X.]. 11). Handelt es sich aber um in diesem Sinne jeweils eigenständige, sich nicht überschneidende Rechte, die die [X.] gegen die Beklagten verfolgt haben, ist auch inso-weit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten nicht derselbe. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch die Erhöhungsge-bühr für die Unterlassungsansprüche gegen die [X.] und deren Organe angesetzt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters war auch nicht derselbe, soweit die [X.] jeweils sowohl den [X.] persönlich als auch die jeweilige [X.] in Anspruch genommen haben. Insoweit lagen jeweils eigenständige Rechtsverhältnisse vor, auch wenn die Beklagten auf das gleiche Ziel in Anspruch genommen worden sind. Dass die Beklagten zu 2 und 4 gleichzeitig als Organe der Beklagten zu 1 und 3 im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Organisation verantwortlich dafür gewe-sen wären, dass die [X.] einen etwaigen Unterlassungsanspruch künf-tig beachtet hätten, ändert nichts daran, dass die Beklagten zu 2 und 4 jeweils in eigener Person neben den juristischen Personen auf Unterlassung in [X.] genommen worden sind. 9 Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf die Argumentation von [X.] ([X.] 1986, 691, 694) beruft, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass gegebenenfalls ein [X.] für das Verhalten des anderen ein-zustehen hat, führt nicht dazu, dass er nicht auch für seine eigene Person die [X.] zu beachten hat. Aus dieser Mitverantwortungsgemein-10 - 7 - schaft folgt jedoch keine Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf die hier gel-tend gemachten Unterlassungsansprüche. 11 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Rechtsbe-schwerde geltend macht, eine juristische Person zwangsläufig nur durch ihre Organe der Unterlassungsverpflichtung nachkommen kann, Ordnungshaft nur gegen das Organ verhängt und die juristische Person nur dann zu einem Ord-nungsgeld herangezogen werden kann, wenn sich ihre Organe schuldhaft [X.] haben. Es bedarf nicht der gleichzeitigen persönlichen Inanspruchnahme des Organs, um Ansprüche gegenüber der juristischen Person im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Hierzu reicht ein [X.] gegen die juristische Person. Wird darüber hinaus auch das Organ persönlich in [X.] genommen, so ist dieses auch selbst verpflichtet. Das kann [X.] dann Bedeutung erlangen, wenn sich der Geschäftsführer nach einem [X.] aus der [X.] anderweitig geschäftlich betätigt. Auch der [X.] auf die gesamtschuldnerische Verhängung des [X.] verfängt nicht. Der Umstand, dass bei einem jeweils eigenen Verstoß von [X.] und Organ das Ordnungsmittel gesamtschuldnerisch verhängt wird, weil es sich tatsächlich nur um einen einzigen Verstoß gegen zwei gleich gerichtete [X.] handelt ([X.]. 1998, 68, 69; [X.] WRP 1987, 42 f.; Melullis, Handbuch des [X.], 3. Aufl. [X.]. 923), betrifft wiederum nur die Frage des Einstehens für die Folgen bei einem Verstoß gegen die [X.], ändert aber nichts daran, dass jeder Schuldner primär die [X.] nur für sich allein beachten kann und damit nicht zugleich die Unterlassungsverpflichtung des anderen Schuldners erfüllen kann. Betreffen mithin die [X.] mehrere Gegenstände, so sind nach § 7 Abs. 2 [X.], § 12 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F., § 5 ZPO die 12 - 8 - Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der mehreren Gegenstände zu berechnen. Dieser [X.] beträgt hier 5 Mio. •, wie das Be-schwerdegericht mit [X.]uss vom 26. Juli 2005 entschieden hat. 13 § 13 Abs. 3 [X.] ist nicht anwendbar. Es sind im vorliegenden Fall nicht für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden. Liegen mehrere Gegenstände vor, werden die Werte zusammengerechnet, also ein Gesamtwert gebildet ([X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 13 [X.]. 27 f.). 3. Der Senat kann nicht selbst über die entstandenen Gebühren [X.]. Das Beschwerdegericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass es in dem Rechtsstreit um zwei Unterlassungsansprüche gegangen sei. Aus dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Wertfestsetzungsbe-schluss vom 26. Juli 2004 ergibt sich aber, dass die [X.] die Beklagten auch auf Rechnungslegung, Herausgabe und Feststellung der Schadenser-satzverpflichtung in Anspruch genommen haben. Die Unterlassungsansprüche machen dann zwar den überwiegenden, nicht aber den vollen Betrag des [X.] aus. Die Gebühren können daher nicht ohne Weiteres aus dem alle [X.] betreffenden [X.] berechnet werden. Sie sind gemäß § 7 Abs. 2 [X.] nur insoweit nach dem [X.] zu berech-nen, wie verschiedene Gegenstände vorliegen. Soweit dagegen die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen worden sind, fällt aus dem auf diesen Anspruch entfallenen Wert die [X.] nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] an (vgl. [X.] [X.] 2000, 825). 14 Soweit die [X.] die Beklagten auf Rechnungslegung in Anspruch genommen haben, liegen ebenfalls verschiedene Gegenstände vor. Für den Anspruch auf Rechnungslegung gelten die gleichen Grundsätze (Hefermehl/ 15 - 9 - [X.]/[X.], aaO, § 9 UWG [X.]. 4.6). Auch wenn gegen [X.] inhaltsgleiche Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich um verschiedene Gegenstände, da die [X.] nicht gesamtschuldne-risch auf die Erteilung einer einzigen Auskunft in Anspruch genommen werden, sondern jeder Streitgenosse für sich die verlangte Auskunft erteilen muss ([X.] [X.] 2002, 139; [X.] [X.] 2000, 825, 826; vgl. auch [X.], Urt. v. 03.04.1981 - I ZR 72/79, [X.] 1981, 592, 595 - Championne du Monde). Das gilt auch dann, wenn für den [X.] eine gesamtschuld-nerische Haftung besteht (Hefermehl/[X.]/[X.], aaO, § 9 UWG [X.]. 4.30). Anders verhält es sich dagegen mit dem gegen die Beklagten als [X.] geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Gestalt des Feststellungsantrags. Insoweit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des von allen Beklagten beauftragten Rechtsanwalts derselbe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.] [X.] 2002, 139; [X.] [X.] 2000, 825). Die [X.] ist daher aus dem auf den [X.] entfallenden Teil des Streitwerts angefallen. 16 - 10 - Welche Grundsätze für die Berechnung der Gebühr mit Blick auf den [X.] anzuwenden sind, hängt davon ab, ob und inwieweit die [X.] die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Herausgabe in Anspruch genommen haben. 17 [X.]Scharen Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 W 37/06 -

Meta

X ZB 12/06

15.04.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. X ZB 12/06 (REWIS RS 2008, 4470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4470

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