Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. VI ZR 367/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4687

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI [X.]/09

Verkündet am:

19. Juli 2011

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 263
a)
Stützt sich der Anspruchsteller auf eine deliktische Haftung wegen Verlet-zung eines Schutzgesetzes, hat er grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbe-standsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt.
b)
Bei einer Inanspruchnahme aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen eines [X.] durch fehlerhafte Beratung verbleibt die Darle-gungs-
und Beweislast für den Fortbestand des Irrtums beim Anspruchsteller.
[X.], Urteil vom 19. Juli 2011 -
VI [X.]/09 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. Juli 2011
durch den Vorsitzenden [X.],
die Richterin [X.], die Richter Pauge und
Stöhr und
die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n zu
2 wird das Grundurteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
April 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil des [X.]n zu
2 erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin zu
2 (künftig: Klägerin) nimmt die [X.] zu
1, die [X.] eines Franchise [X.], und deren Geschäftsführer, den [X.]n zu
2 (künftig: [X.]r),
auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 28. Februar 2005 schloss die [X.] zu
1 mit der Klägerin einen Lizenz-
und Franchisevertrag, auf dessen Grundlage die Klägerin einen Fran-chisebetrieb zur Wiederbefüllung von Druckerpatronen im Einzelhandel errich-tete. Die seit Dezember 2004 unter der Beteiligung des [X.]n geführten 1
2
-

3

-

Verhandlungen wurden
unter anderem
auf der Grundlage eines
individuellen
Businessplans geführt, den
die Wirtschaftsberatungsgesellschaft des [X.]n im Januar 2005 erstellt
hatte. Zur Planerläuterung heißt es unter Punkt 6.1.1.1:
"Die in der Planung zugrunde gelegten Umsatzerlöse resultieren aus den Erfahrungen des [X.] in [X.] [X.] ist so gewählt, dass [X.] erst ab einer Umsatz-größe von ca. 600.000

In der Präambel des Lizenz-
und Franchisevertrags findet sich der [X.], dass der Lizenzgeber seit einiger [X.] einen eigenen Geschäftsbetrieb nach dem Betriebskonzept betreibe. Unter Punkt 12.3 erkennt der Lizenzpart-ner an, dass ihm vom Lizenzgeber keine Rentabilitätsgarantie erteilt wurde und er zugleich darauf hingewiesen worden ist, dass die ihm mitgeteilten wirtschaft-lichen Daten des Lizenzsystems auf Erfahrungswerten des Lizenzgebers aus eigenen Filialen bzw. dem Pilotbetrieb zurückgehen. Unter Punkt 15.1 des [X.] wird darauf hingewiesen, dass sich das Franchisesystem erst im Aufbau befinde.

Am 15.
Mai 2005 eröffnete die Klägerin den Geschäftsbetrieb.
Sie ent-richtete an die [X.] zu 1 eine Einstiegsgebühr von 25.000

niedrigen Umsätze der Klägerin kam es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten. Am 27.
November 2006 kündigte die [X.] zu
1 den [X.].
Die Klage auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzun-gen durch unrichtige Tatsachenangaben in der
Umsatzprognose ist
vor dem [X.] erfolglos
geblieben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revisi-3
4
5
6
-

4

-

on begehrt der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es ihn betrifft.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der [X.] hafte für
den der Klägerin infolge des Vertragsschlusses entstandenen Schaden wegen eines Betruges bei den vorvertraglichen Verhandlungen gemäß §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
263 Abs.
1 StGB. Er habe durch
die dem Businessplan zugrunde lie-genden Daten bei dem Geschäftsführer der Klägerin falsche Vorstellungen über den zu erwartenden Umsatz hervorgerufen. Die dem Businessplan zugrunde liegende Umsatzprognose für die ersten acht Monate könne nur so verstanden werden, dass in dem Pilotbetrieb der [X.]n zu
1 tatsächlich Umsätze in der angegebenen Höhe erzielt würden. In Wahrheit seien die Umsätze des [X.] ab dem 5. Monat erheblich niedriger ausgefallen. Für die Aufklärung der Klägerin über die zurückgegangenen Umsätze trage der [X.] die [X.]. Aufgrund der Aussagen der vom [X.]n benannten Zeugen sei die Auf-klärung der Klägerin vor Vertragsschluss nicht bewiesen. Es sei davon auszu-gehen, dass die Klägerin ohne die täuschende Umsatzprognose den Vertrag nicht geschlossen hätte. Der [X.] habe vorsätzlich gehandelt, weil ihm die tatsächlichen Umsatzzahlen des [X.] oder die Angaben im [X.] bekannt gewesen seien. Er habe den Vertragsschluss zwischen der Kläge-rin und der [X.]n zu
1 gewollt und die sich daraus ergebenden negativen 7
-

5

-

finanziellen Konsequenzen für die Klägerin im Hinblick auf den wirtschaftlichen Vorteil der [X.]n zu
1 in Kauf genommen.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den [X.]n überraschend wegen eines [X.] Betruges gemäß §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
263 StGB zum Schadensersatz verurteilt. Der Vorwurf des dritt-begünstigenden Betruges findet sich weder in der Klageschrift noch in einem der folgenden Schriftsätze der Parteien. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf die Verletzung einer besonderen persönlichen Vertrauensstellung, die der [X.] gegenüber der Klägerin bei den vorvertraglichen Verhandlungen ein-genommen habe.
Im Hinblick auf die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug und die unterschiedlichen
Voraussetzungen der deliktischen und vertraglichen Anspruchsgrundlagen
hätte es unter diesen Umständen
des
rechtlichen [X.]es gemäß §
139 Abs.
2 Satz
1 ZPO an den [X.]n
bedurft, dass das Berufungsgericht eine Verurteilung aufgrund deliktischer Haftung gemäß §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
263 StGB in Betracht ziehe. Die Revision
zeigt auch
neuen für die Entscheidung erheblichen Vortrag
auf, den der [X.] nach einem rechtlichen Hinweis gehalten hätte.
Zwar hat sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des [X.]n zur Aufklärung des Geschäftsführers der Klägerin über die gesunkenen Umsatz-zahlen und zu den Anknüpfungstatsachen des [X.]n für den
Businessplan
befasst.
Die von den [X.]n zum Beweis der Aufklärung der Klägerin be-nannten Zeugen hat das Berufungsgericht auch vernommen. Es vermochte sich 8
9
10
-

6

-

allerdings
nicht von der Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsachen
zu überzeugen. Gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ist von Rechts wegen nichts
zu erinnern.
Jedoch macht die Revision mit Recht
geltend, dass gegen eine "betrüge-rische Absicht"
des [X.]n die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleis-tung des [X.] spreche. So habe der Verdienst für die [X.] zu
1 aus dem Vertrag mit der Klägerin nach Abzug der Maschinenkosten zwar zunächst 20.000

e-bühren, Schulungen und EDV-Maßnahmen für den Aufbau des klägerischen Geschäfts nahezu vollständig wieder aufgebraucht worden, so dass der [X.] nicht habe davon ausgehen können, die Klägerin erhalte keine gleichwertige Gegenleistung. Da es sich bei dem in Rede stehenden Betrug zu Lasten der Klägerin um einen Betrug bei Abschluss eines Vertrags handelt, spielt die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen für die Frage des [X.] eine entscheidende Rolle. Es kann nicht ausgeschlos-sen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags des [X.]n anders entschieden hätte. Mithin beruht das Berufungsurteil auf der Verletzung der rechtlichen Hinweispflicht gemäß §
139 Abs.
2 Satz
1 ZPO.
2. Die Revision bemängelt des Weiteren mit Recht, dass das Berufungs-gericht die Beweislast dafür, dass
die Klägerin über die Verschlechterung der Umsätze im Pilotbetrieb vor Vertragsschluss aufgeklärt worden sei, dem [X.] auferlegt hat.
Derjenige, der sich -
wie der Kläger im Streitfall
-
auf eine deliktische Haf-tung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Um-stände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (vgl. Senatsurteile 11
12
13
-

7

-

vom 11.
Dezember 2001 -
VI
ZR 350/00, [X.], 321 und vom 24. No-vember 1998 -
VI
ZR 388/97, [X.], 774, 775). Dies entspricht dem all-gemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Danach
trägt der An-spruchsteller, der
bei einer Inanspruchnahme aus §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
263 StGB die
Verletzung einer Aufklärungs-
oder Beratungspflicht behauptet,
dafür die Darlegungs-
und Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darle-gen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem An-spruchsteller obliegt dann der Nachweis,
dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. [X.], Urteile vom 24.
Januar 2006
-
XI
ZR 320/04, [X.]Z 166, 56
Rn.
15; vom 9.
Juni 1994 -
IX
ZR 125/93, [X.]Z 126, 217, 225; vom 11.
Mai 2006 -
III
ZR 205/05, [X.], 1400 Rn.
7; vom 11.
Oktober 2007 -
IX
ZR 105/06, [X.], 556 Rn.
12 und vom 12.
November 2010 -
V [X.], NJW 2011, 1280 Rn.
12).
Hat der Getäuschte den Beweis geführt, dass er durch ei-nen Irrtum zum Vertragsschluss bestimmt worden ist, dann mag der -
nach wie vor nicht beweispflichtige
-
Gegner den Gegenbeweis führen, in dem er die spä-tere Irrtumsbeseitigung dartut. Zur Führung eines solchen Gegenbeweises ge-nügt aber bereits die Erschütterung der Überzeugung des Tatrichters, seine Überzeugung vom Gegenteil ist hingegen nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 1976 -
V
ZR 247/75, [X.], 1330, 1331 und vom 13.
Juni 2008 -
V
ZR 114/07, [X.], 2852 Rn.
16). Die Darlegungs-
und Beweislast für die Täuschung durch fehlerhafte Beratung verbleibt weiterhin grundsätzlich beim Anspruchsteller (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2007 -
V
ZR 142/06, veröffentlicht in juris).
Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Nichterweis-lichkeit der
unterlassenen
Aufklärung
der Klägerin
über die
gesunkenen Um-14
-

8

-

satzzahlen und die verschlechterten
Erfolgsaussichten des Franchisebetriebes nicht dem
[X.]n anlasten. Die Übergabe des [X.] an die Klägerin
begründete für den
[X.]n
zwar
eine Aufklä-rungspflicht,
doch
veränderte sich dadurch
nicht die Beweislast
für die [X.] zu Lasten des [X.]n.
Vielmehr hat die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges, mithin den
durch die Täuschung erregten
Irrtum, auf Grund dessen sie eine schädigende Vermögensverfügung vornahm, zu beweisen.
Dass
das Berufungsgericht an der Richtigkeit der Aus-sage der von den [X.]n zum Beweis der Aufklärung der Klägerin benann-ten Zeugen [X.] erhebliche Zweifel hegte
und
sich nicht von der Unrichtig-keit
der Aussagen
zu überzeugen vermochte, geht mithin nicht zu Lasten des [X.]n, sondern zu Lasten der Klägerin.
Schon deshalb ist das Berufungsur-teil aufzuheben
und die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3. Die
Feststellungen im Berufungsurteil tragen
auch nicht die Annahme
des Berufungsgerichts,
der von der Klägerin geltend gemachte Vermögens-schaden beruhe auf deren irrtumsbedingter
Vermögensverfügung

286 ZPO).
Bei einem Eingehungsbetrug, der im Streitfall in Rede steht, kann
zwar
der aufgrund einer Täuschung irrtumsbeeinflusste Abschluss eines Vertrags einen Vermögensschaden darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Eingehen der schuldrechtlichen
Verbind-lichkeit ergibt, dass der Betroffene durch den Vertragsschluss
wirtschaftlich schlechter gestellt wird, sei es, weil das Versprochene gegenüber der Leistung des [X.] minderwertig, sei es weil der Versprechende leistungsunfähig oder leistungsunwillig ist (vgl. [X.], Urteile vom 5.
Januar 1951 -
2
StR 29/50, [X.]St 1, 13, 14
und vom 3.
Juni 1960 -
4
StR 121/60, [X.]St 15, 24, 25
f.; [X.] vom 18.
Juli 1961 -
1
StR 606/60, [X.]St 16, 220, 221; Urteil vom 26.
März 1953 -
4
StR 574/52, NJW 1953, 836; BayObLG,
NJW 1999, 663
f.; 15
16
-

9

-

[X.], StGB, 58.
Aufl. §
263 Rn.
119; [X.], StGB, 11.
Aufl., §
263 Rn.
197; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28.
Aufl., §
263 Rn.
121, 128
ff.). Ein unmittelbarer Vermögensschaden
durch Eingehung einer vertragli-chen Verpflichtung, auch in der Form einer schadensgleichen [X.],
und damit der Tatbestand des Betruges ist
jedoch
dann zu verneinen, wenn der Täuschende vorleistungspflichtig ist oder wenn der Getäuschte auf einer Leistung Zug um Zug bestehen kann (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 1997 -
5
StR 331/97, [X.], 85).
In solchen Fällen liegt in dem Vertrags-schluss als solchem
regelmäßig noch keine schadensgleiche [X.]. Die
dem anderen Vertragspartner infolge mangelhafter Durchführung des Vertrages entstandenen
Vermögenseinbußen sind kein Vermögensscha-den im Sinne von
§
263
StGB, weil es insoweit an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen Schaden und angestrebtem Vermögensvorteil fehlt. Auch eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs kommt nur dann in Betracht, wenn der Täter bei Vertragsschluss
trotz der vertraglichen Gestaltung davon ausging, er werde die von dem Vertragspartner geschuldete Gegenleistung [X.] Erbringung einer eigenen Leistung erhalten
([X.], Urteil vom 18.
September 1997 -
5
StR 331/97 aaO).
Im Streitfall ist für die Beurteilung, ob durch einen irrtumsbedingten Ver-tragsschluss ein Vermögensschaden der Klägerin eintrat,
entscheidend,
in wel-cher Relation der wirtschaftliche Wert
der
von der Klägerin an die [X.] zu
1 zu erbringenden Leistung zu deren nach dem
Franchisevertrag
geschuldeten Gegenleistung
zum [X.]punkt des Vertragsschlusses
stand. Hierfür fehlen im Berufungsurteil Feststellungen.
Das Berufungsgericht wird in diesem Zusam-menhang dem Vortrag der Revision nachzugehen haben, dass der
Wert
der Leistungen, die von der [X.]n zu
1 zur Einrichtung des Geschäfts der Klä-gerin
vertragsgemäß zu erbringen waren und erbracht worden sind, die Höhe der [X.] erreichten.
17
-

10

-

4. Schließlich rügt die Revision
mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf fehlerhafter tatsächlicher Grundlage rechtsirrig den [X.] des [X.]n
bejaht hat (§
286 ZPO).

Bei einem Eingehungsbetrug
ist der [X.] nicht schon dann gegeben, wenn der Täuschende finanzielle Verluste des
[X.] durch den Abschluss des Vertrages für möglich hält. Die bloße Kenntnis einer poten-ziellen Vermögensgefährdungslage genügt
für die Annahme der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Vermögensschadens im Sinne des §
263 StGB nicht. Der Vorsatz muss sich
vielmehr
mit seinen kognitiven und voluntativen Be-standteilen auf die eventuelle Vermögensgefährdung beziehen. Dies setzt [X.], dass der Betrogene aus der Sicht des [X.] ernstlich mit wirt-schaftlichen Nachteilen zu rechnen hat. Dieses
Erfordernis ist dann nicht erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile
bei Vertragsschluss
nicht überwie-gend wahrscheinlich ist, sondern von zukünftigen Ereignissen abhängt (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April 2008 -
5
StR 615/07, [X.], 239, 240).
Das Berufungsgericht schließt
auf den [X.] des [X.]n aufgrund der
-
unter Verkennung der Beweislast
-
angenommenen Tatsache der unterbliebenen Aufklärung der Klägerin über die sinkenden Umsatzzahlen des Pilotbetriebs. Dabei vernachlässigt es den Gesichtspunkt, dass der wirt-schaftliche Erfolg der Klägerin zu einem wesentlichen Teil
auch
von deren ei-genem wirtschaftlichen Engagement und Geschick abhing. Der [X.] hat außerdem geltend gemacht, dass sich
der
Businessplan
nicht an den reinen Monatsumsatzzahlen orientiert habe, sondern Kundenbestellungen für den Mo-dellbetrieb und offen stehende Forderungen
in die Prognose einbezogen [X.] seien.
Ob eine solche Betrachtungsweise nach den für
die Erstellung eines
Businessplans
geltenden
fachlichen Anforderungen vertretbar ist, durfte
das Berufungsgericht
nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen -
jedenfalls
18
19
20
-

11

-

aber
nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde
-
beurteilen

286 ZPO). Sollte gegebenenfalls der [X.] die für die Erstellung einer wirtschaftlichen Prog-nose geltenden Grundsätze missachtet haben, wird zu prüfen sein, ob
bereits
die Wahl des

falschen
Ansatzes
den Schluss
darauf
zulässt,
dass
der [X.] bewusst
zum
Nachteil der Klägerin gehandelt
hat, um der [X.]n zu
1 einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

5. Hingegen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken die Ausfüh-rungen im Berufungsurteil zum
Kausalzusammenhang zwischen einer
für die Revision zu unterstellenden irrtumsbedingten Täuschung der Klägerin und dem
Abschluss des Vertrages. Grundsätzlich kann bei Verstößen gegen die Bera-tungs-
und Aufklärungspflicht vor Vertragsschluss von der Vermutung [X.] werden, dass sich der Geschädigte bei vertragsgerechtem Handeln beratungsgemäß verhalten hätte (vgl. Senat, Urteil vom 29.
März 1983 -
VI
ZR 172/81, [X.], 659, 660; [X.], Urteile vom 30.
Oktober 1984 -
IX
ZR 6/84, [X.], 83, 85; vom 6.
Februar 1992 -
IX
ZR 95/91, [X.], 827, 828; vom 7.
Mai 1992 -
IX
ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115
und vom 30.
September 1993 -
IX
ZR 73/93, [X.]Z 123, 311, 314). Dieser Grundsatz kommt
nur dann zur Anwendung, wenn
eine bestimmte Entschließung des zu-treffend informierten Vertragspartners
im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters, die auf der Grundlage tat-sächlicher Feststellungen zu erfolgen hat. Hierzu weist die Revision erfolglos
darauf hin, dass
das Berufungsgericht
bei der Beurteilung, dass sich die Kläge-rin beratungsgerecht verhalten
hätte, den Vortrag der [X.]n nicht hinrei-chend berücksichtigt
habe, die Klägerin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass längerfristige Erfahrungen mit dem Geschäftsmodell noch nicht gegeben seien und sich dieses noch in der Erprobung befinde.
Trotzdem sei
sie bereit
gewesen, ein Geschäft
ohne verlässliche Erfahrungswerte für den [X.]
-

12

-

schaftlichen Erfolg abzuschließen, was seinen Grund darin gehabt haben
könn-te, dass der Geschäftsführer der Klägerin seit längerer [X.] aufgrund seiner Ar-beitslosigkeit ohne hinreichendes Erwerbseinkommen gewesen sei

286 ZPO). Dieser Vortrag
deutet entgegen der Sicht der Revision nicht zwingend
auf einen Entscheidungskonflikt der Klägerin hin, der gegen die Vermutung ei-nes beratungsgerechten Verhaltens spräche. Der Umstand, dass der Ge-schäftsführer
der Klägerin
längere [X.] infolge seiner Arbeitslosigkeit ohne re-gelmäßige Erwerbseinkünfte war, spricht durchaus
dafür, dass er mit der Grün-dung der Klägerin nicht auch noch weitere wirtschaftliche Risiken einzugehen
bereit war.

III.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu Lasten des [X.]n ergangen ist. Ergänzend gibt
der erkennende Senat im Hinblick auf die als Schadensposten
geltend gemachten Lohnkosten und Kosten für ei-ne Prüfmaschine zu bedenken, dass
für den Tatbestand des Betruges die Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und erstrebtem Vermögensvorteil hinsichtlich der einzelnen Schadensposten erforderlich ist (vgl. hierzu [X.] aaO Rn.
187
ff.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]
aaO Rn.
168
f. [X.]). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Vortrags der Parteien

22
-

13

-

und der erforderlichen Feststellungen sowie erneuter Entscheidung zurückzu-verweisen.

Galke
Diederichsen
Pauge

Stöhr
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2008 -
5 O 106/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.04.2009 -
6 [X.]/08 -

Meta

VI ZR 367/09

19.07.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. VI ZR 367/09 (REWIS RS 2011, 4687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4687

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 367/09 (Bundesgerichtshof)

Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung: Darlegungs- und Beweislast bei Eingehungsbetrug durch fehlerhafte Beratung


6 U 70/08 (Oberlandesgericht Köln)


VI ZR 128/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 161/09 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 465/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 367/09

V ZR 181/09

6 U 70/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.