Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2000, Az. II ZR 191/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 95

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]Verkündet am:18. Dezember 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] §§ 30, 31, 32 a und 32 ba) Dem Anspruch auf Rückgewähr des in der Krise der GmbH gezahlten [X.] eine eigenkapitalersetzend wirkende Gebrauchsüberlassung steht nichtentgegen, daß der Gesellschafter der [X.] (hier: "[X.]") überlassen hat, durch welche ein Aufwendungsersatzanspruch erfülltwerden sollte, den die GmbH gegen ihn besaß. b) Kommt es für die Feststellung der Umqualifizierung einer [X.] in funktionales Eigenkapital auf die Überschuldung der Gesellschaft an,wird die Gesellschaft bzw. ihr Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Be-weislast durch die Vorlage einer ein negatives Ergebnis ausweisenden Han-delsbilanz, mag diesem Umstand auch indizielle Bedeutung beikommen [X.] 2 -nen, nicht gerecht; vielmehr bedarf es grundsätzlich der Erstellung einer Über-schuldungsbilanz, welche die aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerte aus-weist.[X.], [X.]eil vom 18. Dezember 2000 - [X.] - [X.] -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Dezember 2000 durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] vom 19. April 1999 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich eines84.107,32 DM übersteigenden Betrages, mithin in Höhe von15.000,-- DM, zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte gründete Ende 1991 die [X.] (im [X.]: [X.]). Diese mietete zugleich ein dem Beklagten gehörendes,sanierungsbedürftiges Grundstück, welches sie teilweise selbst nutzte, teilwei-- 4 -se im Auftrag des Beklagten "untervermietete". Die von dem Beklagten für er-forderlich angesehenen Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen gabnicht er selbst in Auftrag, sondern verpflichtete in dem Mietvertrag die[X.] mit deren Ausführung. Zur Finanzierung der Baumaßnahmen nahmdie [X.] aus öffentlichen Kassen geförderte Kredite in einer [X.] 2 Mio. DM auf. Der Beklagte sicherte diese Darlehensaufnahme durch dieEinräumung von Grundschulden und die Übernahme einer Bürgschaft ab. [X.] der Beendigung des Mietverhältnisses sollte die [X.] aus der Kre-ditverpflichtung entlassen und an ihrer Stelle allein der Beklagte gegenüberden Darlehensgebern verpflichtet sein. Gegenüber der [X.] verpflichteteer sich zum Ersatz aller ihr durch die Baumaßnahmen entstehenden Aufwen-dungen. Soweit die eingehenden Mietzahlungen hierzu nicht ausreichten, [X.] Beklagte die erforderlichen Beträge aus seinem sonstigen Vermögen [X.].Nachdem die [X.] im Jahr 1992 zwischen Februar und [X.] regelmäßig auf das Mietkonto des Beklagten überwiesen hatte, ist sie inder Folgezeit ihre Zahlungen schuldig geblieben; lediglich am 18. März 1993hat sie einen Betrag von 15.000,-- DM geleistet. Die Klägerin, die nach Eröff-nung des [X.] Ende Februar 1995 zur Verwalterinberufen worden ist, hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung -von dem Beklagten Erstattung der von der Gemeinschuldnerin in den [X.] 1992 und 1993 gezahlten Mieten in Höhe von insgesamt 57.500,-- [X.] der Begründung verlangt, die Grundstücksüberlassung habe [X.] Charakter gehabt. Das Berufungsgericht hat die entsprechendeKlage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat der [X.] nur hinsichtlich der im März 1993 gezahlten [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen [X.] nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil (§§ 331, 557 ZPO),aber auf Grund sachlicher Prüfung ([X.]Z 37, 79, 81) zu entscheiden.Im Umfang der Annahme ist die Revision der Klägerin begründet. [X.] mit Recht, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat,die im März 1993 geleistete Mietzahlung von 15.000,-- DM müsse deswegenvon dem Beklagten nicht erstattet werden, weil der Gemeinschuldnerin [X.] Beklagten in demselben Zeitraum "[X.]" von mehr [X.] belassen worden sind. Mit dieser Erwägung setzt sich das [X.] zu seiner eigenen Annahme in Widerspruch, daß die dem [X.] zustehenden "[X.]" - wie es mit der [X.] bei [X.] vereinbart worden war - dazu verwendet worden sind, [X.] des Beklagten zur Erstattung derjenigen Aufwendungen zu erfüllen, dieder [X.] bei den in seinem Auftrag und in seinem Interesse als Grund-stückseigentümer veranlaßten Bau- und Sanierungsmaßnahmen einschließlichder Bedienung der in diesem Zusammenhang aufgenommenen Kredite ent-standen sind. Dienten danach die dem Beklagten gebührenden "[X.]" allein dazu, dessen gegenüber der [X.] eingegangenen [X.] zu erfüllen, geht das Berufungsgericht fehl, wenn es in der [X.] "[X.]" an die [X.] eine die Auszahlung gebundenenStammkapitals kompensierende Leistung ihres Gesellschafters sehen will [X.] diesem Grund annimmt, ein von der Klägerin auf die sog. "[X.]" gestützter Erstattungsanspruch könne nicht [X.] 6 -- 7 -Eine abschließende Entscheidung ist dem [X.]at verwehrt, weil das Be-rufungsgericht - von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig - nichtgeprüft, sondern lediglich unterstellt hat, daß die Gesellschaft bei [X.] Mietzahlung am 18. März 1993 überschuldet gewesen ist. Damit die hierzuerforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können, ist die Sache an [X.] zurückzuverweisen. In diesem Zusammenhang weist der [X.] vorsorglich darauf hin, daß die Klägerin allein mit der Vorlage der [X.] erstellten Jahresbilanz ihrer Darlegungs- und [X.] das Vorhandensein einer Überschuldung (vgl. [X.].[X.]. v. 2. Juni 1997- II ZR 211/95, [X.], 1648) der [X.] nicht nachkommen kann, weilnach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats (vgl. [X.]Z 125, 141, 146;[X.].[X.]. v. 12. Juli 1999 - [X.], [X.], 1524) die Überschuldungsbi-lanz nach anderen Kriterien als die Handelsbilanz aufzustellen ist. [X.], daß ein negatives Ergebnis der Handelsbilanz zum [X.] - mag es auch indizielle Bedeutung haben können - nicht zwangsläufigauch das Vorhandensein einer Überschuldung belegt, kann selbst bei [X.] -einer Überschuldung am 31. Dezember 1992 nicht ohne weiteres ausgeschlos-sen werden, daß die erst zu Beginn des Jahres 1995 in die Insolvenz [X.] im Zeitpunkt der Zahlung der Miete (18. März 1993) die Kriseüberwunden hatte und in der Lage war, den Betrag aus ungebundenem Ge-sellschaftsvermögen zu zahlen.RöhrichtHesselberger[X.] [X.]

Meta

II ZR 191/99

18.12.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2000, Az. II ZR 191/99 (REWIS RS 2000, 95)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 95

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