Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. II ZB 23/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 4723

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:290915BIIZB23.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 23/14

vom

29.
September 2015

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] aF § 12 Abs. 2; [X.] § 6 Abs. 3; [X.] § 327f
a)
Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, grundsätzlich nicht [X.].
b)
Der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren können auch fach-liche [X.] zugrunde gelegt werden, die erst nach der Struktur-maßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das [X.] wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, [X.] die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Verände-rungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.

[X.], Beschluss vom 29. September 2015 -
II ZB 23/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
September 2015
durch [X.]
Dr. Bergmann
und den Richter Prof.
Dr.
Strohn, die Richterin [X.] sowie die Richter Dr.
[X.]
und
Born
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, unter Verwerfung der sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1 und des gemeinsamen Vertreters sowie unter Verwerfung der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten sofortigen Be-schwerden und Zurückweisung der gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2,
3, 4, 5, 6, 7, 10, 14, 15, 16, 17, 21 wird der Beschluss der 3.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 30. Januar 2012 wie folgt abgeändert:
Die Anträge werden mit der Maßgabe zurückgewie-wird.
Die Kosten des Verfahrens vor dem [X.] ein-schließlich der notwendigen außergerichtlichen Kos-ten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin zu 2.
[X.] trägt die An-tragsgegnerin zu 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht [X.].

-
3
-

Gründe:
I.
Auf Verlangen der Antragsgegnerin zu 2 beschloss die Hauptversamm-lung der Antragsgegnerin zu 1 am 17. Februar
2003 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2 gegen eine [X.] und der Höhe der Barabfindung beruhte auf dem Gutach-ten
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dabei wurde entsprechend den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des [X.] in [X.] e.V. aus dem [X.] (im Folgenden: [X.]) von einer Vollausschüttung der finanziellen Überschüsse [X.] und wurden bei den zu erwartenden Nettoausschüttungen die persönli-che Steuerbelastung und das Halbeinkünfteverfahren, ausgehend von einem typisierten Steuersatz von 35%, mit 17,5% berücksichtigt. Der Basiszinssatz wurde auf 5,5%, der Risikozuschlag auf 5% (Marktrisikoprämie 5%, Betafaktor Kapitalisierungszinssatz von danach 5,8% wurde ein Ertragswert von ebsnotwendige Vermögen wurde mit 102.800.000

3.031.600.000

In einem Vergleich im [X.] gegen den Hauptversamm-lungsbeschluss, dem die
Antragsgegnerin zu 2 beigetreten ist, verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 1, die Barabfindung nach Vorgaben zum Betafaktor von 0,6 statt 1 zu erhöhen. Die übrigen Methoden, Parameter und Prämissen, die der Ermittlung der ursprünglichen Barabfindung zugrunde lagen, sollten unver-1
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ändert bleiben. Der Betrag sollte im Spruchverfahren nicht unterschritten wer-den, die gerichtliche Überprüfung der Abfindung aber unberührt bleiben. Die mit der Berechnung der Barabfindung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

In dem von den Antragstellern eingeleiteten Spruchverfahren hat das [X.] ein Sachverständigengutachten mit einer vollständigen [X.] eingeholt. Der Sachverständige hat unter Zugrundelegung eines höheren als des ursprünglich geschätzten Umsatzwachstums, eines anderen Basiszins-satzes und einer abweichenden Marktrisikoprämie einen Unternehmenswert von 4.980.813.000

Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des [X.] in [X.] e.V. aus dem Jahr 2005 (im Folgenden: [X.]) errechnet, woraus sich je Aktie ohne Berücksichtigung des [X.])

Das [X.] hat die Barabfindung nach dem sich auf der Basis des [X.] ergebenden, vom Sachverständigen errechneten Wert mit einigen . Dagegen haben mehrere Antrag-steller, der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerinnen sofortige Be-schwerde eingelegt.
Das [X.] hält die sofortigen Beschwerden für zulässig und möchte entsprechend der Berechnung des gerichtlichen Sachverständigen die Satz 2 [X.] a.F., § 28 Abs. 2 und 3 [X.] dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt, weil entscheidungserheblich sei, ob auf den am Stichtag 3
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geltenden [X.]
2000 oder den [X.], gegebenenfalls
auch ergänzt nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des [X.] in [X.] e.V. aus dem [X.] (IDW
S1
2008) abzustellen sei. Die Problematik sei zwischen den Oberlandes-gerichten seit Langem umstritten und das vorlegende [X.] beab-sichtige, bei seiner Entscheidung von der Auslegung und dem Verständnis in dieser Frage von der Auffassung anderer [X.]e abzuweichen.
II.
Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der [X.] selbst als Beschwerdege-richt zu entscheiden. Die sofortigen Beschwerden des gemeinsamen Vertreters und der Antragsgegnerin zu 1 sind unzulässig. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat dagegen Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Ent-k-tie.
1. Die Vorlage ist zulässig.
a) Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu beur-
des Gesetzes vom 12. Juni 2003 ([X.]) angeordnet war. Das vorlie-gende Spruchverfahren wurde zwar mit einem am 12. Mai 2003 eingegangenen Antrag noch vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1.
September 2003 eingeleitet. Da die Beschwerde gegen die Entscheidung des [X.]s aber erst im Jahr 2012 nach Inkrafttreten des Spruchverfah-rensgesetzes eingelegt ist, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf das Be-schwerdeverfahren die Vorschriften des [X.] anwendbar. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. galten im Beschwerdeverfahren § 28 6
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Abs. 2 und 3 [X.] entsprechend. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.
Dezember 2008 ([X.]-Reformge-setz -
[X.]-RG, [X.]) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das [X.] in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren
in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in [X.] und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ein-geleitet worden ist ([X.], Beschluss vom 1.
März 2010 -
II
ZB
1/10, ZIP
2010, 446 Rn.
6 ff.; Beschluss vom 19.
Juli 2010 -
II
ZB
18/09, [X.]Z 186, 229 Rn.
5 -
Stollwerck; Beschluss vom 28.
Juni 2011 -
II
ZB
10/10, AG 2011, 590 Rn. 5; Beschluss vom 13. Dezember 2011 -
II
ZB
12/11, [X.], 266 Rn.
3).
b) Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig. Sie setzt [X.], dass das vorlegende [X.] bei der Auslegung einer gesetzli-chen Vorschrift von der Entscheidung eines anderen [X.]s oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des [X.] ergangen ist, von dieser abweichen will.
aa) Die Vorlage betrifft eine Rechtsfrage. Eine Vorlage ist nur im Falle einer Abweichung bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, also bei [X.] Rechtsfrage, zulässig. Zu den Rechtsfragen zählt neben der Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm auch die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz ([X.], Beschluss vom 9.
Oktober 1956 -
II
ZB
11/56, [X.]Z 21, 378, 380 f.). Erforderlich ist aber eine Abweichung in einem Rechtssatz. Eine Divergenz bei der abweichenden tatsächlichen Würdigung eines Sachverhalts rechtfertigt die Vorlage dagegen nicht (RG, JW 1933, 97).
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l-chen Umständen eine in der Wirtschaftswissenschaft angewendete Bewer-tungsmethodel-lerdings in dieser Form nicht die Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm oder die Subsumtion eines Tatbestands unter das Gesetz.
Nach § 327f Satz 2 [X.] hat das Gericht im Spruchverfahren die ange-messene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift gehört die rechtliche Bestimmung der Angemessenheit. Wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, bestimmt wird, ist der Anteil des Minderheitsaktionärs am [X.] zugrunde zu legen. Ziel dieser Bewertung ist es, den "vollen, wirklichen" Wert der Unternehmensbeteiligung zu ermitteln (vgl. [X.] 100, 289, 306). Der Unternehmenswert ist dabei im Wege einer Schätzung zu [X.] (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; [X.], Beschluss vom 12. März 2001 -
II
ZB
15/00, [X.]Z 147, 108, 116). Bestimmungen, nach welcher Methode der Unterneh-menswert zu schätzen ist, enthalten weder das Grundgesetz (vgl. [X.], ZIP
2011, 1051 Rn.
23) noch das einfache Gesetz. Die Frage nach der geeig-neten Bewertungsmethode ist keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachen-feststellung und beurteilt sich nach der wirtschafts-
wissenschaftlichen oder be-triebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis ([X.], Urteil vom 13.
März 1978 -
II
ZR
142/76, WM
1978, 401, 405, insoweit nicht in [X.]Z 71, 40 abge-druckt; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2015, § 1 Rn. 48; [X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 7.
Aufl., §
305 [X.] Rn.
51; [X.], ZGR
1997, 368, 374). Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte 11
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Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren
den gesetzlichen [X.] widerspricht.
Den zur Anwendung einer Bewertungsmethode entwickelten fachlichen Berechnungsgrundsätzen kommt erst recht keine Normqualität zu. Die Ent-scheidung darüber,
welche von mehreren rechtlich zulässigen Berechnungs-weisen im konkreten Fall geeignet und sachgerecht sind, obliegt als Teil der Tatsachenfeststellung im Rahmen des [X.] dem Tatrichter. Das gilt auch, wenn solche Grundsätze in fachlichen Regelwerken schriftlich festgehalten werden, wie dies mit der [X.] im [X.] ist. Ob als fachliches Regelwerk der [X.] oder [X.] her-angezogen wird, betrifft weder die Auslegung einer Norm noch die Subsumtion unter eine Norm, sondern die Tatsachenfeststellung, soweit ihre rechtliche Zu-lässigkeit nicht in Frage steht ([X.], [X.], 765, 766; [X.]/
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 2015, § 12 Rn. 71; aA wohl [X.], [X.], 371, 374).
(2) Die Vorlage betrifft aber aus anderen Gründen die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz. Die Auslegung des Gesetzes ist betroffen, so-weit die Ziele der Bewertung zu bestimmen sind ([X.] in [X.]/
[X.], [X.], 2015, § 1 Rn. 43). [X.] gehört, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein inner-halb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren, auch wenn es in einem fachlichen Regelwerk schriftlich festgehalten ist, den gesetzlichen Be-wertungszielen entspricht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2015, § 1 Rn. 49). Die Vorlage wirft die Frage auf, ob solche [X.] verletzt werden, wenn eine im Zeitpunkt der Strukturmaßnahme noch nicht vorhandene Berechnungsweise für die Un-13
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ternehmensbewertung angewendet wird. Der Begründung des [X.] für die Vorlage ist zu entnehmen, dass es sich gehindert sieht, einer Un-ternehmensbewertung für einen Stichtag im Jahr 2002 den [X.] zu-grunde zu legen, weil dies gegen die Rechtssicherheit, das [X.] und den Vertrauensschutz und damit gesetzlichen Bewertungsregeln verstoße.
[X.]) Ein Abweichungsfall liegt vor. Der [X.] hat zu prüfen, ob in der
streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt ([X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2007 -
II
ZB
13/07, [X.], 620 Rn.
7; Beschluss vom 17.
Juli 2002 -
XII
ZB
62/00, [X.], 1327 mwN). Die Abweichung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwor-tung der Rechtsfrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entschei-dung des Falles und für die vorausgegangene Entscheidung, von der das vor-legende [X.] abweichen will, erheblich sein ([X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2007 -
II
ZB
13/07, [X.], 620 Rn.
7; Beschluss vom 17.
Juli 2002 -
XII
ZB
62/00, [X.], 1327; Beschluss vom 16.
Juli 1997 -
XII
ZB
97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschluss vom 12.
Oktober 1988 -
IVb
ZB
37/88, NJW 1989, 668, 669). Dabei ist die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für die vorgelegte Sache auf der Grundlage des im Vorlagebe-schluss des [X.]s mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 1981 -
IVb
ZB
718/80, [X.]Z 82, 34, 36
f.; [X.] vom 11.
Juli 1990 -
XII
ZB
113/87, [X.]Z 112, 127, 129; Beschluss vom 16.
Juli 1997 -
XII
ZB
97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschluss vom 13.
Dezember 2011 -
II
ZB
12/11, [X.], 266 Rn.
8). Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss auf einer anderen Beurteilung der Rechts-frage beruhen. Hierfür genügt es, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Ent-scheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung 15
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von Einfluss war ([X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2007 -
II
ZB
13/07, ZIP
2008, 620 Rn.
7; Beschluss vom 17.
Juli 2002 -
XII
ZB
62/00, [X.], 1327; Beschluss vom 16.
Juli 1997 -
XII
ZB
97/96, NJW-RR
1997, 1162;
Beschluss vom 12.
Oktober 1988 -
IVb
ZB
37/88, NJW 1989, 668, 669).
Für eine Abweichung genügt es damit zwar nicht, dass andere Oberlan-desgerichte den [X.] auf [X.] vor 2005 angewendet haben und ihrer Entscheidung damit eine Unternehmensbewertung auf einer anderen tatsächlichen Grundlage zugrunde gelegt haben als das vorlegende [X.]. Eine bundesweit einheitliche [X.] mag zwar für die Rechtspraxis wünschenswert sein. Sie ist aber schon deshalb, weil jeder Bewertungsfall besonders zu beurteilen ist, nicht erreichbar und rechtfertigt eine Vorlage nicht, weil keine Rechtsfrage betroffen ist.
Das vorlegende [X.] beurteilt eine Rechtsfrage aber [X.] als das [X.] Frankfurt und weicht in diesem Sinn von einer Entscheidung des [X.]s Frankfurt ([X.], Beschluss vom 28.
März 2014 -
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W
15/11, juris Rn.
47
ff., insoweit nicht abgedruckt in AG 2014, 822) ab. Das [X.] sieht zwar auch Rechtssicherheit, Stich-
[X.] berührt, hält aber dennoch eine Anwendung des [X.] für zulässig. Die Entscheidung weicht mit der Anwendung des neuen Standards auch im Ergebnis von der Entscheidung des vorlegenden [X.]s ab.
2. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der [X.] selbst als Beschwer-degericht zu entscheiden. Die sofortigen Beschwerden des gemeinsamen [X.] und der Antragsgegnerin zu 1 sind unzulässig. Die zulässige Beschwer-16
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-
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de der Antragsgegnerin zu 2 hat dagegen Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des [X.]s und zur Festsetzung der Abfindung auf den sich nach dem gerichtlichen Vergleich im [X.] ergebenden

a) Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters
ist unzulässig. Er ist grundsätzlich nicht [X.].
Die Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters ist umstritten. Nach einer Ansicht ist er grundsätzlich nicht selbst [X.] ([X.], [X.] 2001, 471; [X.] 1998, 248, 249; [X.] 1974, 430; [X.], [X.], 10. Aufl., § 12 [X.] Rn. 3; [X.], [X.], §
12 Rn. 17; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 12 [X.] Rn. 10; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], 3. Aufl., § 12 [X.] Rn. 8; [X.], [X.], § 12 Rn. 16
f.; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 14; Ederle/
Theusinger in Bürgers/Körber, [X.], 3. Aufl., § 12 [X.] Rn. 1; [X.]/
[X.], [X.], 3. Aufl., § 12 [X.] Rn. 9; v. Kann/[X.], [X.], 1488, 1493), nach anderer ist er [X.] ([X.], [X.], 907, 908; [X.], AG 2007, 865; BayObLG, [X.] 2003, 483 f.; [X.] 1995, 139; [X.] in [X.]/[X.], Aktien-
und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 6 [X.] Rn. 17; KK-[X.]/Wilske, 2. Aufl., § 12 Rn. 23; KK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 6 Rn. 20; KK-[X.]/[X.] 3.
Aufl., § 306 Rn. 36 und § 327f [X.]. Rn. 49; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 12 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 12 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 12 [X.] Rn. 10; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 12 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 12 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], § 12 Rn. 6; [X.] in [X.], [X.], 19
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3.
Aufl., § 12 [X.] Rn. 6; [X.], AG 2005, 233, 235; [X.]/[X.], [X.], 822, 824; [X.]/[X.], [X.] 2003, 2267, 2274).
aa) Eine Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters ist im [X.] in § 6 oder § 12 [X.] nicht vorgesehen. Auch nach dem hier noch anwendbaren § 20 Abs. 1 [X.] (§
17 Abs. 1 [X.] a.F.) stand die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die erstinstanzliche Ent-scheidung beeinträchtigt ist. Ein eigenes Recht des gemeinsamen Vertreters nach § 20 Abs. 1 [X.] ist durch die Entscheidung des Gerichts in erster Instanz nicht beeinträchtigt. Der gemeinsame Vertreter macht im Verfahren keine eige-nen Rechte geltend und steht nicht wie eine Partei kraft Amtes einem Beteilig-ten gleich ([X.], NJW 2007, 3266, 3267). Er vertritt vielmehr als gesetzlicher Vertreter die Interessen der keinen Antrag stellenden Anteilsinhaber. Diese [X.] zwar durch eine gerichtliche Entscheidung in erster Instanz in einem weiten Sinn materiell beschwert sein, weil sie keine höhere Abfindung erhalten. Da sie keinen Antrag gestellt haben, sind sie aber
nicht [X.]. Soweit ei-ne Entscheidung wie im Spruchverfahren nur auf Antrag erlassen werden konn-te und der Antrag zurückgewiesen worden ist, stand die Beschwerde nur einem Antragsteller zu (§ 20 Abs. 2 [X.]). Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] den gemeinsamen Vertreter erst für den Fall, dass er das Verfahren nach [X.] fortführt, einem Antragsteller gleichgestellt.
[X.]) Die Beschwerdebefugnis lässt sich auch nicht dem [X.] gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] entnehmen. Danach kann der gemeinsame Vertreter das Verfahren nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Ein solcher Fall der Rücknahme der [X.] liegt aber nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung selbst dann nicht vor, wenn kein Antragsteller Beschwerde einlegt. Erst recht ist dies dann 21
22
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-

nicht der Fall, wenn -
wie hier
-
zahlreiche Antragsteller selbst ein Rechtsmittel einlegen.
cc) Das Verfahrensfortführungsrecht des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 3 Satz
1 [X.] ist auf die Verfahrensfortführung nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke ent-hält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass ange-nommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungs-ergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 3.
Februar 2015 -
II
ZR
105/13, [X.], 778 Rn.
11; Beschluss vom 23. September 2014 -
II
ZB
4/14, [X.], 2344 Rn.
12 mwN). Es fehlt sowohl wegen § 6 Abs.
3 Satz 2 [X.] an einer Lücke als auch an der Vergleichbarkeit.
Das Verfahrensfortführungsrecht ist dem gemeinsamen Vertreter nicht eingeräumt, weil er für eine höhere Abfindung zu sorgen hat, sondern weil er die Interessen
der keinen Antrag stellenden Anteilsinhaber auch gegenüber den Aktionären zu vertreten hat, die im Spruchverfahren einen Antrag gestellt ha-ben. Der gemeinsame Vertreter hat darauf zu achten, dass nicht einzelne Akti-onäre, die ein gerichtliches Spruchverfahren eingeleitet haben, in ungerechtfer-tigter Weise bevorzugt werden. Das Verfahrensfortführungsrecht ist ihm einge-Verlauf des Verfahrens möglich erscheinenden Erhöhung der Kompensation ihre Anträge gegen Zahlung einer Lästigkeitsgebühr durch den Antragsgegner zurücknehmen und sich so nachträglich [X.] verschaffen (Regie-23
24
-
14
-

rungsentwurf eines [X.] des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz], BT-Drucks. 15/371 S. 17). Ein solcher Ausverkaufsfall liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung über die Anträge trifft und kein Antragsteller ein Rechtsmittel einlegt. Wenn kein Antragsteller ein Rechtsmittel oder Anschluss-rechtsmittel einlegt, würde mit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters den Beteiligten eine Verfahrensfortführung aufgedrängt, obwohl die [X.] die erstinstanzliche Entscheidung, an deren Abänderung sie kein Interesse zeigen,
offensichtlich nicht für verfehlt halten. Wenn dagegen von einem Betei-ligten ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist der gemeinsame Vertreter auch ohne eigenes Beschwerderecht am Verfahren weiter zu beteiligen und kann die Rechte der keinen Antrag stellenden
Anteilsinhaber im Beschwerdeverfahren wahren. Ob ihm ein eigenes Beschwerderecht zusteht, wenn Antragstellern das Beschwerderecht abgekauft wird, kann dahinstehen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.
b) Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist unzulässig, weil sie durch die Festsetzung der Abfindung nicht beschwert ist. Nach § 327a [X.] schuldet der Hauptaktionär die Abfindung, nicht die Gesellschaft, deren Aktien auf den Hauptaktionär übertragen werden. Das folgt jedenfalls aus § 327b Abs.
3 [X.]. Die Gesellschaft war daher am Verfahren nicht zu beteiligen ([X.], AG 2004, 217, 218; [X.], AG 2004, 622, 623; [X.], [X.] 2004, 622; [X.], [X.], 716, 717; OLG Frank-furt, Der Konzern 2011, 59; [X.] in [X.]/Stilz, [X.], § 327f Rn. 6; [X.]/
[X.], [X.], 11. Aufl., § 5 [X.] Rn. 2; Krieger, BB 2002, 53, 57; Vetter, AG 2002, 176, 190; [X.]/[X.], [X.], 1211, 1215; aA [X.], [X.], 907, 908).
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Für das Verfahren ordnete vor Inkrafttreten des [X.] § 327f Abs. 2 Satz 3 [X.] aF die entsprechende Geltung von § 306 [X.] aF an. Daraus, dass § 306 Abs. 4 Satz 1 [X.] aF anordnete, dass die Vertrags-teile eines [X.] zu hören seien, nach § 306 Abs. 5 [X.] aF die Entscheidung den Vertragsteilen des [X.] zuzustellen war und nach § 306 Abs. 7 Satz 7 [X.] aF die Vertragsteile Schuldner der [X.] waren, folgt nicht, dass auch bei der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär neben diesem die [X.] ist und Kosten schuldet. Während bei der Bestimmung der Abfindung nach einem Beherrschungs-
oder Gewinnabführungsvertrag mit der Entschei-dung des Gerichts eine vertragliche Abfindungsvereinbarung abgeändert wird,
von
der beide Vertragsteile betroffen sind, wird im Spruchverfahren nach der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär nur über die Abfindungsver-pflichtung des Hauptaktionärs entschieden, die von diesem vorgegeben ist und mit der Gesellschaft nicht vereinbart ist.
Wegen der Vorschrift des § 20a Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach eine isolier-te Anfechtung der Kostenentscheidung nicht möglich war, kann die [X.] zu 1 ihre Beschwerde auch nicht auf eine ihr ungünstige Kostenent-scheidung des [X.]s stützen. Die Antragsgegnerin zu 1 ist durch die erstinstanzliche Kostenentscheidung auch nicht beschwert. Das [X.] n-

Da die Antragsgegnerin zu 1 am Verfahren materiell nicht beteiligt ist, sind die Beschwerden der Antragsteller, soweit sie sich gegen diese richten, ebenfalls unzulässig und zu verwerfen.
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Betrag, den
die Antragsgegnerinnen den Minderheitsaktionären im gerichtlichen Vergleich im [X.] angeboten haben. Weder der Börsenkurs der Aktie noch der anteilige Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren ergeben einen höheren Abfindungsbetrag.
a) Der Schätzung des Unternehmenswertes mit der [X.] zugrunde, nicht den nach dem [X.] ermittelten Wert.
aa) Der Schätzung im Spruchverfahren können auch fachliche Berech-nungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten [X.] entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der [X.] noch der Vertrauensschutz entgegen. Das [X.] wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag [X.] und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.
(1) Vertrauensschutz und Rechtssicherheit stehen einer Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren aufgrund einer anderen Berech-nungsweise nicht entgegen.
Nach § 327f Satz 2 [X.] hat das Gericht im Spruchverfahren die ange-messene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Nähere Regelungen dazu, was die ange-messene Barabfindung ist, enthält das Gesetz nicht. Verliert der
Minderheitsak-tionär seine mitgliedschaftliche Stellung, muss er nach der Rechtsprechung des 29
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Bundesverfassungsgerichts für den Verlust seiner Rechtsposition und die Be-einträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschä-digt werden (vgl. [X.] 100, 289, 304 f.). Dabei hat die Entschädigung den wirklichen

oder wahren

Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. [X.] 100, 289, 306). Wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, be-stimmt wird, ist der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zu-grunde zu legen. Der Unternehmenswert ist dabei im Wege einer Schätzung zu ermitteln (vgl. §
738 Abs.
2 BGB; [X.], Beschluss vom 12.
März 2001 -
II
ZB
15/00, [X.]Z 147, 108, 116). Zu dieser Schätzung ist bei einem werben-den Unternehmen die [X.] eine grundsätzlich geeignete Me-thode ([X.], Beschluss vom 9.
November 1998 -
II
ZR
190/97, [X.]Z 140, 35, 36; Beschluss vom 6.
November 2013 -
XII
ZB
434/12, NJW 2014, 294 Rn.
35; vgl. auch [X.], [X.], 1051 Rn.
23 mwN). Das schließt es aber nicht aus, nach den
konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden, beispielsweise ihn durch eine marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens zu be-stimmen (vgl. [X.], [X.], 1051 Rn.
23; [X.], 1408 Rn.
18; [X.], AG 2010, 752 ff.; [X.] 2014, 464, 465 f.; [X.], [X.], 724, 726), den Unternehmenswert mittels dem der [X.] zu ermitteln oder etwa in besonderen Fällen nach dem [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 13.
März 2006 -
II
ZR
295/04, [X.], 851 Rn.
13). Entscheidend ist, dass die jeweilige Me-thode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
Die Auswahl der jeweils geeigneten, mit den Gesetzen zu vereinbaren-den Bewertungsmethode ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. [X.], Urteil vom 34
-
18
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28.
April 1977 -
II
ZR
208/75, WM
1977, 781, 782; Urteil vom 13.
März 1978 -
II
ZR
142/76, WM
1978, 401, 405; Urteil vom 7.
Mai 1986 -
IV
b
42/85, NJW-RR 1986, 1066, 1068; Urteil vom 13.
März 2006 -
II
ZR
295/04, [X.], 851 Rn.
13; Beschluss vom 6. November 2013 -
XII
ZB
434/12, NJW 2014, 294 Rn.
34). An die vom Abfindungspflichtigen bei der Festlegung der Abfindung zugrunde gelegte Methode ist er dabei nicht gebunden. Das [X.], den Wert des Anteilseigentums zu ermitteln, verträgt sich nicht mit einer Bindung an die dem Abfindungsangebot des Hauptaktionärs zugrunde gelegte Bewertungsmethode. Nach § 327f Satz 2 [X.] dient das Spruchverfahren gerade dazu, die Angemessenheit der vom Hauptaktionär festgelegten Abfindung zu
überprüfen, um den Minderheitsaktionären eine Ab-findung nach dem wirklichen Wert zu verschaffen. Aus diesem Grund kann der Hauptaktionär nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass das Gericht im Spruchverfahren die von ihm zugrunde gelegte Methode beibehält, nicht ein-mal, wenn eine andere Bewertungsmethode bisher von der Rechtsprechung abgelehnt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 12. März 2001 -
II ZB 15/00, [X.]Z 147, 108, 124).
Auf die Vorhersehbarkeit der neuen Berechnungsweise kommt es in [X.] Zusammenhang auch nicht an. Der Hauptaktionär muss aufgrund der ge-setzlichen Vorschriften damit rechnen, dass eine höhere Abfindung im Spruch-verfahren festgesetzt wird, wenn er die Übertragung der Aktien gegen eine Ab-findung verlangt. Er ist nur mittelbar dadurch geschützt, dass sein Vorschlag bereits vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung durch einen sachver-ständigen Prüfer überprüft wird und die Entscheidung des Gerichts im Spruch-verfahren sich an in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannten Methoden orientieren muss.
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Nichts anderes als für die [X.] gilt für die Auswahl der Berech-nungsweise des Ertragswerts nach der [X.]. Mit der Wahl der [X.] ist nur bestimmt, dass der Unternehmenswert
nach dem abgezinsten geschätzten [X.] bestimmt
wird. Wie der [X.] ermittelt wird und welcher Abzinsungssatz zugrunde zu legen ist, liegt damit nicht fest. Die Unternehmensbewertung nach der [X.] setzt damit ihrerseits wieder Prognosen und Schätzungen voraus. Es ist schon aus diesem Grund nicht möglich, auf der Grundlage der [X.] stich-tagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu be-stimmen ([X.], [X.], 1656 Rn. 30). Die Regeln, nach denen die Er-tragsprognose und der Zinssatz ermittelt werden, müssen zwar wiederum den [X.] entsprechen, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und praktisch gebräuchlich sein; eine einzige Regel, die zu einem einzigen richtigen Ergebnis führt, existiert jedoch nicht. Daher kann es kein Vertrauen des [X.] darauf geben, dass eine bestimmte Berechnungsweise, die dem [X.] zugrunde liegt, auch im nachfolgenden Spruchverfahren [X.] hat, selbst wenn sie schriftlich festgelegt und vom sachverständigen [X.] anerkannt worden ist.
Auch die Minderheitsaktionäre können aus demselben Grund nicht [X.] vertrauen, dass die Abfindung im Spruchverfahren nach der vom [X.] seinem Abfindungsangebot zugrunde liegenden Berechnungsweise er-mittelt wird. [X.] können sie nicht darauf vertrauen, dass nur den Einwendungen nachgegangen wird, die sie im Spruchverfahren erhoben haben. Selbst wenn keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die dem [X.] zugrunde liegende Bewertungsmethode oder Berechnungsweise erho-ben werden, müssen sie damit rechnen, dass das Gericht daran nicht festhält. Zwar wurde mit dem [X.], das für das vorliegende Verfah-36
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ren noch nicht gilt, in § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] eingeführt, dass die [X.] konkrete Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung erheben sollen. Das Gericht soll danach nicht verpflichtet sein, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen, sondern sich jedenfalls zunächst darauf beschränken können, den Einwendungen der Antragsteller gegen die Unternehmensbewertung nach-zugehen (vgl. [X.], [X.] 2003, 793, 796). Darin liegt aber keine Beschrän-kung der Berechtigung des Gerichts, im Interesse des [X.], den

die geltend gemachten Einwendungen [X.]. Das Spruchverfahren dient nicht lediglich dazu, Fehler in der Berech-nung des Unternehmenswertes zu beheben und den Hauptaktionär für eine unzutreffende Wertberechnung zu sanktionieren. Mit den Einwendungen
wird auch kein Verfahrensgegenstand in dem Sinn bestimmt, dass das Gericht nicht über ihn hinausgehen darf. Grundsätzlich gilt auch in den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie es das Spruchverfahren ist, der Amtsermitt-lungsgrundsatz (vgl. § 10 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 26 FamFG bzw. § 10 Abs. 3 [X.] aF iVm § 12 [X.]). Soweit Minderheitsaktionäre ein Spruchverfahren einleiten, weil sie meinen, auf eine zu einer höheren Abfindung führende [X.] vertrauen zu können, werden sie vor negativen Folgen der Auswahl einer anderen Bewertungsmethode oder Berechnungsweise durch das Gericht verfahrensrechtlich bereits durch die Kostenvorschriften, nach denen sie grund-sätzlich nicht mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten
des Antragsgegners belastet werden können (§ 15 Abs. 1 [X.], 15 Abs. 2 [X.] aF, § 306 Abs. 7 Satz 7 [X.] aF), und materiellrechtlich dadurch ge-schützt, dass das Gericht keine Abfindung unter der vom Hauptaktionär ange-botenen Abfindung festsetzen kann.
(2) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts wird mit der Wahl einer anderen Berechnungsweise auch keine gemeinsame Geschäftsgrundlage 38
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von Hauptaktionär und Minderheitsaktionären gestört, wenn der Wechsel zu einer anderen Methode oder Berechnungsweise Abweichungen von mehr als 10% ergibt. Abgesehen davon, dass § 313 BGB auf gesetzliche Schuldverhält-nisse wie den Abfindungsanspruch nach § 327a [X.] für die Übertragung eige-ner Aktien nicht anwendbar ist, liegt auch keine Änderung von Umständen vor, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind (§ 313 Abs. 1 BGB), oder stellen sich wesentliche Vorstellungen, die Grundlage der Abfindung geworden sind, als falsch heraus (§ 313 Abs. 2 [X.]). Bewertungsmethoden und Berech-nungsweisen sind lediglich Hilfsmittel bei der Bestimmung des [X.], deren Ungenauigkeit allgemein bekannt ist. Auf eine prozentuale [X.] einer Veränderung kann es von vornherein nicht ankommen. Die Abfin-dungsberechtigten haben keinen Anspruch auf eine möglichst hohe,
sondern auf eine angemessene, der Beteiligung am wirklichen Unternehmenswert ent-sprechende Abfindung. Vor einer Herabsetzung unter die festgelegte Abfindung sind sie schon dadurch geschützt, dass im Spruchverfahren nur eine höhere, aber keine niedrigere als die festgelegte Abfindung festgesetzt werden darf.
(3) Das [X.] steht der Anwendung einer Berechnungsweise, die erst nach dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt entwickelt wird, nicht grundsätzlich entgegen.
Das [X.] b
t-nisse und die wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen des Unternehmens maßgeblich sind, die am Bewertungsstichtag vorhanden waren ([X.], [X.] vom 21. Juli 2003 -
II ZB 17/01, [X.]Z 156, 57, 64). Nach dem Stichtag insoweit eintretende Entwicklungen sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag schon angelegt waren ([X.], Urteil vom 9. November 39
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1998 -
II ZR 190/97, [X.]Z 140, 35, 38). Solange eine neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist, wird das [X.] nicht berührt, selbst wenn sie am Bewertungsstichtag noch nicht in der Fachwelt erörtert wurde. Die Berechnungsweise und die dabei an-gewandten [X.] sind, soweit sie nicht wirtschaftliche oder steuer-rechtliche Veränderungen a[X.]ilden, keine Informationen, die die [X.], die wirtschaftliche oder rechtliche Situation am [X.] betreffen. Die Berechnungsweise ist auch nicht selbst ein wertbildender Umstand, für den das [X.] gilt.
Der [X.] hat deshalb schon in der Vergangenheit ohne Bedenken neue [X.]n auf vergangene Bewertungsstichtage an-gewendet, so den [X.] auf einen Bewertungsfall, zu dem dieser [X.] noch nicht veröffentlicht war und noch der ältere [X.] 2/1983 der Unternehmensbewertung vorgerichtlich zugrunde gelegt war ([X.], Beschluss vom 12. März 2001 -
II ZB 15/00, [X.]Z 147, 108, 117). Ebenso wurde bei der Bestimmung des [X.] eine andere Berechnungsweise zur Bestimmung des Referenzzeitraums auch auf in der Vergangenheit liegende
Bewertungsan-lässe angewendet ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2010 -
II ZB 18/09, [X.]Z 186, 229 Rn. 20 ff. -
Stollwerck; Beschluss vom 28. Juni 2011 -
II ZB 2/10, [X.], 1708 Rn. 8).
Soweit eine neue Berechnungsweise auf einer Veränderung der wirt-schaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Stichtag beruht, die nicht bereits angelegt und vorhersehbar war, kommt allerdings wegen des Stichtags-prinzips die Anwendung der neuen Berechnungsweise nicht in Betracht. [X.] ist sie anzuwenden, wenn sie auf Veränderungen der wirtschaftlichen
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oder rechtlichen Verhältnisse reagiert, die am Bewertungsstichtag bereits [X.] oder angelegt waren, in der alten Berechnungsweise aber noch nicht berücksichtigt waren. In den übrigen Fällen, in denen das [X.] die Anwendung einer neuen Berechnungsweise nicht vorgibt, ist die Entscheidung über ihre Anwendung dem Tatrichter vorbehalten. Das [X.] einer dem wahren Wert möglichst nahekommenden Schätzung spricht für die An-wendung einer neuen Berechnungsmethode, wenn sie besser geeignet ist, also eine

sie Fehler oder Unzulänglichkeiten einer alten Berechnungsweise behebt. [X.] wenn ein Spruchverfahren zu dem Zeitpunkt, zu dem die neue [X.] bekannt und anerkannt wird, bereits länger andauert, ist der Gewinn an Genauigkeit gegen den weiteren verfahrensrechtlichen und zeitli-chen Aufwand abzuwägen. Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruch-verfahren zwar methodensauber, aber mit [X.] vertretbarem Aufwand geschaffen werden ([X.], [X.], 724, 726).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die zum Zeit-punkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungs-rechtlich unbedenklich ist. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert wird und möglicherweise im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr als Methode angewendet wird, ändert daran nichts ([X.], AG 2007, 697 Rn. 23).
(4) Mit der Anwendung neuerer Methoden wird auch nicht gegen das [X.] verstoßen, mit der [X.] den Grenzpreis zu [X.], zu dem das Unternehmen am Stichtag an einen Dritten verkauft werden 43
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könnte. Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, dass dieses Bewer-tungsziel verfehlt würde, weil die neuen Methoden in den vom [X.] nicht einfließen würden ([X.], AG 2010, 798, 800). Die Kenntnis einer fundamentalanalytischen Bewertungsmethode ist aber nicht Voraussetzung für das Zustandekommen richtiger Marktpreise, in die auch an-dere Faktoren und Informationen einfließen ([X.], BeckRS 2011, 01677). Mit der fundamentalanalytischen Berechnung soll ein Marktpreis theo-nicht unmittelbar nachvollzogen werden kann, und nicht ein Marktpreis gebildet werden.
(5) Der Rechtsgedanke von Art. 170 EGBGB zur Anwendung intertempo-ralen Rechts steht der Anwendung einer neuen Berechnungsweise nicht entge-gen ([X.], [X.], 47, 50; [X.], AG 2006, 41, 43; [X.], AG 2007, 411, 412). Bewertungsmethoden sind keine Rechtsnormen und ähneln ihnen nicht; erst recht gilt das für von der Wirtschaftswissenschaft oder der Wirtschaftsprüferpraxis entwickelte [X.], selbst wenn

[X.], AG 2014, 291, 292).
[X.]) Der anteilige Unternehmenswert pro Aktie nach dem Ertragswertver-

Erfolgt die Berechnung nach dem Ertragswertverfahren in der Berech-nungsweise des IDW-Standards, ist der anteilige Ertragswert in dem vorliegen-stim-men. Die Berechnung nach dem [X.] ist vorzugswürdig. Eine [X.] durch die Anwendung des neuen Standards ist nicht zu be-45
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fürchten, weil das [X.] den Ertragswert nicht nur nach dem [X.], sondern auch nach dem IDW
S1 2005 ermittelt hat. Der [X.] ist methodisch eine Verbesserung gegenüber dem [X.]. Er ist keine Reaktion auf wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen seit dem [X.], sondern behebt Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung des
Halbeinkünfteverfahrens und der unterschiedlichen Besteuerung der [X.] im [X.] ([X.], Der Konzern 2015, 193, 204). Die Abkehr von der Vollausschüttungshypothese ist ebenfalls eine methodische Verbesserung, weil eine Vollausschüttung in der Wirklichkeit nicht vorkam und mit der Umstel-lung der der Berechnung zugrundeliegenden Alternativanlage in Aktien statt in festverzinslichen Wertpapieren die Abkehr folgerichtig war (vgl. [X.],
Der Konzern 2015, 193, 201). Auch der Sachverständige hat schon bei seiner [X.]örung vor dem [X.] bekundet, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Anwendung des [X.] (statt des [X.]) oder eine [X.] richtig ist.
Ob statt der wegen der Besonderheiten des [X.] Steuerrechts so-wohl im [X.] als auch im [X.] vorgesehenen Nachsteuerbe-trachtung die vom Sachverständigen ebenfalls für richtig erachtete [X.] vorzugswürdig ist, kann dahinstehen. Der Sachverständige hat den u-

Soweit das [X.] und ihm folgend Antragsteller unter Bezug auf Stimmen in der Literatur Bedenken gegen eine Bestimmung der Risikoprä-mie nach dem [X.] ([X.]) geäußert haben, weil sie ebenfalls auf ungenauen Schätzungen beruhe und nur vermeintlich präzise Er-gebnisse erbringe (z.B.
[X.], Festschrift
Stilz, 2014, S.
135, 141;
48
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26
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Großfeld, [X.] 2007, 1204, 1208), ist dem in diesem Verfahren nicht weiter nachzugehen. Die Bestimmung der Risikoprämie nach dem [X.] war schon im [X.] vorgesehen (dort unter 7.3.2.5.) und ist damit für die Entscheidung, ob [X.] oder [X.] der Berech-nung des Ertragswerts zugrunde zu legen ist, grundsätzlich nicht von Bedeu-tung. Dass die Bestimmung der Risikoprämie unter Zuhilfenahme des [X.] nur vermeintlich präzise Ergebnisse erbringt, liegt darin begründet, dass es sich um eine Schätzung handelt und ist ein Einwand, der sich auch gegen die Bestimmung des Unternehmenswerts nach der [X.] insgesamt richten kann. Da der Sachverständige die Risikoprämie nach dem [X.] geschätzt hat und im Verfahren weder vom [X.] noch vom [X.] eine bessere Schätzung eingeführt wurde, besteht kein Anlass, aus diesem Grund die Sache an das [X.] für weitere Feststellungen zurückzugeben.
b) Der
Abfindungswert ist entsprechend der Berechnung nach dem im [X.] getroffenen V

Die im Anfechtungsverfahren vergleichsweise zugesprochene Abfindung ist der Ausgangspunkt der [X.]. Erhöht der Hauptaktionär im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung eines Anfechtungsverfahrens das Angebot auf Abfindung mit Wirkung für alle betroffenen Aktionäre, so ist dieses in einem nachfolgenden Spruchverfahren Gegenstand der Angemessenheits-prüfung ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2010 -
II
ZB
18/09, [X.]Z 186, 229 Rn.
32). Dieser Betrag ist ausdrücklich
als Abfindung festzusetzen, weil der Festsetzung im Spruchverfahren über das vertragliche Versprechen der An-tragsgegnerin für alle Dritten hinaus die Wirkung für und gegen alle nach § 13 Abs. 2 [X.] zukommt.
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Der nach der [X.] ermittelte anteilige Unternehmenswert
n-desgericht nicht festgestellt, wann die [X.] der Antragsgegne-rin zu 2 bekannt wurde und wie hoch der gewichtete Börsenkurs im [X.] vor Bekanntwerden der [X.] war. Aus den bekannten Übertragungsverlangen ging ein öffentliches Übernahmeangebot voraus, vor f-fentlichung des öffentlichen Übernahmeangebots am 3. Juli 2002 zu einem Über-

4. Die Kostenentscheidung beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 15 Abs. 2 und 4 [X.] aF, die gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf das Be-schwerdeverfahren anzuwenden sind. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kos-ten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin zu 2 aufzu-erlegen, besteht nicht.
Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren war [X.] klarzustellen, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] von der Antragsgegnerin zu 2 zu tragen sind, § 327f Abs. 2 Satz 3 [X.] aF iVm § 306 Abs. 7 Satz 7 [X.] a, § 13a Abs. 1 [X.]. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1 sind nicht den Antragstellern aufzuerlegen. Ob in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem [X.] [X.] Kosten, die einem zu Unrecht in das Verfahren einbezogenen Beteilig-ten entstanden sind, demjenigen auferlegt werden können, der die Beteiligung 52
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28
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schuldhaft veranlasst hat, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin zu 1 wurde angesichts der Rechtsprechung des [X.]s Düsseldorf zur Beteili-gung auch der Aktiengesellschaft im Spruchverfahren vor Inkrafttreten des [X.] jedenfalls nicht schuldhaft durch die Antragsteller in das Verfahren einbezogen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt nach § 15 ht verbleibt es bei dem festgesetzten Geschäftswert, § 30 Abs. 1 KostO aF.

Bergmann
Strohn
Reichart

[X.]
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2012 -
33 O 128/06 ([X.]) -

[X.], Entscheidung vom 28.08.2014 -
I-26 [X.] ([X.]) -

55

Meta

II ZB 23/14

29.09.2015

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. II ZB 23/14 (REWIS RS 2015, 4723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4723

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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