Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. X ZR 129/09

X. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6265

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
[X.] [[X.].]/09
Verkündet am:

22. Mai 2012

Anderer

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[[X.].]Z:
nein
[[X.].]R:
ja

Nabenschaltung III
[X.] § 12 Abs. 1
Satz 3; [[X.].] § 13 Abs. 3
a)
Die Übertragung eines abgrenzbaren Betriebsteils steht für den Erwerb eines [[X.].] der Übertragung des (gesamten) Betriebs gleich.
b)
Der Übergang eines [X.]s zusammen mit einem Betriebsteil ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Übernehmer einen Teil der zur Her-stellung der geschützten Vorrichtung erforderlichen Arbeiten in fremden Werkstät-ten, zu denen auch diejenigen seines Vertragspartners zählen können, vornehmen lässt.
[[X.].], Urteil vom
22. Mai 2012 -
[X.] [[X.].]/09 -
OLG [[X.].]

LG [[X.].] I

-
2
-
Der [X.].
Zivilsenat des [[X.].] hat auf die mündliche [[X.].] vom 22.
Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck,
die Richter [[X.].], Dr.
Bacher
und
[[X.].] sowie
die Richterin Schus-ter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 15.
Oktober 2009
ver-kündete Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [[X.].] aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [[X.].] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des aus dem [[X.].] Pa-tent 795
461 abgezweigten, am 6.
März 1997 unter Inanspruchnahme der Prio-rität einer [[X.].] Patentanmeldung vom 15.
März 1996 angemeldeten [[X.].] Gebrauchsmusters 297
23
763 ([[X.].]), das [[X.].] wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist. Es ist auf ein internes Fahrradgetriebe (Nabenschaltung) mit Rücktrittsbremseinheit gerichtet. Schutz-ansprüche 1 und 2 lauten (Merkmalsgliederung
des Berufungsgerichts in [[X.].]
-
3
-
gen Klammern hinzugefügt; von den
Beklagten hilfsweise als schutzfähig gel-tend gemachte beschränkte Fassung mit Durchstreichungen und [[X.].] gekennzeichnet):
"1.
Getriebenabe mit einer Rücktrittsbremseinheit für Fahrräder und dergleichen mit
[a]
einer [[X.].] (2);
[b]
einem in Bezug auf die [[X.].] (2) drehbar montier-ten Antriebselement (3);
[c]
einem in Bezug auf die [[X.].] (2) drehbar montier-ten [[X.].] (4);
[d]
einem zwischen diesem Antriebselement (3) und diesem [[X.].] (4) angeordneten Planetengetriebe (5), um die Drehbewegung des [[X.].] (3) über verschiedene [[X.].] zu übertragen,
wobei dieses Planetenradgetriebe (5)
[d1]
einen Planetenradträger (52) aufweist, an welchem Planetenräder (53) drehbar gelagert sind;
[d2]
sowie ein mit diesen Planetenrädern kämmendes [X.] (54);
[d3]
wobei dieser Planetenradträger (52) wenigstens ei-ne in Umfangsrichtung
gebildete Vertiefung (70) aufweist,
[d4]
und wobei dieses [X.]
(54) mit einer in Um-fangsrichtung gebildeten [X.] (54a) versehen ist;
[e]
einer in Längsrichtung ([X.]) dieser Achse (2) zwischen wenigstens einer ersten Position (a) und einer zweiten Position (c) beweglichen Kupplung (6),
[e0]
wobei siehe Anspruch 2
[e1]
wobei diese Kupplung (6) antriebsmäßig
mit dieser Vertiefung (70) verbunden ist,
über die [X.] in diese Vertiefung eingreift, wenn sich diese Kupplung in dieser ersten Position befindet, um ein Vorwärtsdrehmoment auf den Planetenrad-träger (52) zu übertragen,
-
4
-
[e2]
und wobei diese Kupplung (6) antriebsmäßig mit dieser [X.] (54a) dieses [X.]es verbunden ist,
über die [X.] in diese [X.] des [X.]es eingreift,
um ein Drehmoment auf dieses [X.] (54) zu übertra-gen, wenn sich diese Kupplung (6) in der zweiten Position (c) befindet,
[f]
wobei eine Einrichtung zur erzwungenen Bewegung (7) dieser Kupplung (6) vorgesehen ist, welche diese Kupp-lung (6) über die [X.]
von dieser Vertie-fung (70) weg auf diese [X.] (54a) hin [X.], wenn ein [X.] auf dieses [X.] (3) aufgebracht wird.

2.
Getriebenabe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass
wenigstens eine [X.] (67) an dieser Kupplung vorgesehen ist, welche in die Vertiefung (70) dieses [X.] (52) eingreift."
Die nachfolgend abgebildeten
Figuren 5 und 7 der [X.] zeigen die [X.] der Kupplung (Bezugszeichen 67) in
Ein-griff mit der Vertiefung des [X.] (Bezugszeichen 71-76 in Fi-gur
5) bzw. mit der [X.] des [X.]s (Bezugszeichen 54 in Fi-gur
7).
2
-
5
-

Die Beklagte zu
1, deren früherer Geschäftsführer der Beklagte zu
2 ist, vertreibt unter der Bezeichnung "Sp.

"
eine Fahrrad-Dreigangnabe, die im Wesentlichen einer Patentanmeldung der F.

&

S.

AG vom 9.
Mai 1996 ([X.] [X.] 196
18
646) entspricht
und die aus der nachstehenden A[X.]ildung (Anlage [X.]) ersichtliche
Kupplung aufweist.
3
-
6
-

Die SR.

Corporation und deren Tochterunternehmen, zu denen die Beklagte zu
1
gehört, erwarben durch am 7.
November 1997 geschlossenen [X.] von der M.

S.

AG und deren Tochterunter-nehmen den Geschäftszweig "Fahrradteile" von F.

&
S.

.
Die Klägerin hat die Beklagten aus dem [X.] zunächst auf Unterlassung und Erteilung von Auskunft über Verletzungshandlungen be-treffend eine Getriebenabe mit den Merkmalen des erteilten Schutzan-spruchs
1, hilfsweise mit zusätzlichen Merkmalen, in Anspruch genommen und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. Hinsichtlich des Unterlas-sungsanspruchs
hat sie nach Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmus-ters den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben sich dafür unter anderem auf ein von F.

& S.

abgeleitetes [X.] berufen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Beklagten auf der Grundlage der vorstehend mitgeteilten beschränkten [X.] von Schutzanspruch
1 verurteilt, der Klägerin nach näher vorgegebener Maßgabe Auskunft zu schutzrechtsverletzenden
Handlungen zwischen dem 25.
März 1999 und dem 31.
März 2007 zu erteilen.
4
5
6
-
7
-
Dagegen
wenden die Beklagten sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des klageabweisen-den landgerichtlichen Urteils begehren.
Die
Klägerin beantragt
die Zurückwei-sung des Rechtsmittels.
In einem nach Erlass des Berufungsurteils
von der Beklagten zu
1 einge-leiteten Gebrauchsmusterlöschungsverfahren hat das Deutsche Patent-
und Markenamt das [X.] durch nicht bestandskräftigen
Be-schluss vom 20.
Oktober 2011 in einer Fassung aufrechterhalten, in der Schutzanspruch
1 durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale über die dem Beru-fungsurteil zugrunde liegenden Fassung
hinaus weiter beschränkt ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
I.
Die Schaltnaben mit Rücktrittbremseinheiten, die das Klagege-brauchsmuster betrifft, verwenden Planetenradgetriebe, bei denen die ver-schiedenen Gänge (bei der Dreigangnabe: Schnell-, Normal-
und Berggang) durch Kupplung unterschiedlicher Kraftübertragungswege eingelegt werden. Im Schnellgang wird ein Drehmoment über den Zahnkranz auf den mit diesem drehfest verbundenen Antreiber, von dort weiter auf den Planetenradträger und über die Planetenräder auf das [X.] aufgebracht. Das [X.] ist in diesem Gang durch Klinken mit der [X.] verbunden, wodurch die Drehbewe-gung auf das Hinterrad übertragen wird (Übersetzung). Im mittleren Nor-malgang
ist der Antreiber ohne Übersetzung direkt mit dem [X.] verbunden, 7
8
9
10
-
8
-
das die [X.] weiterhin antreibt. Im Berggang wird die Verbindung zwi-schen [X.] und [X.] unterbrochen und das Drehmoment vom [X.] über das [X.] und die Planetenräder auf den [X.], von wo eine Verbindung mit der [X.] hergestellt wird (Unterset-zung).
Das
dem [X.] zugrunde liegende technische Problem
besteht darin, dass die Bremswirkung bei Betätigung der Rücktrittsbremse
bei Fahrrädern mit Nabenschaltung unterschiedlich stark
ausfallen konnte, was damit zusammenhing, dass die Bremskraft stets in dem Gang aufgebracht [X.], den der Fahrer gerade eingelegt hatte.
Nach der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Fassung von Schutz-anspruch
1 soll dieses Problem durch eine Getriebenabe mit den Merkmalen a bis f gelöst werden, indem bei Aufbringung eines [X.]s auf die [X.] des Fahrrads stets -
notfalls durch erzwungenen Gangwechsel
-
ein bestimmtes Übersetzungsverhältnis hergestellt wird, bei dem die [X.] in die [X.] des [X.]es eingreift, so dass die aufge-brachte Bremskraft immer gleich ist.
II.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese technische [X.] von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht wird. Die Parteien haben nur noch darum gestritten, ob bei dieser
Ausführungsform
eine erfindungsge-mäße
[X.]
eingesetzt
wird. Das Berufungsgericht hat das mit der Begründung bejaht, die Kombination aus
[X.] (11) und Längsver-zahnung (13), wie sie aus der

vorstehend wiedergegebenen

A[X.]ildung der Kupplung des angegriffenen Erzeugnisses (Anlage [X.]) hervorgehe,
stelle eine solche Einheit dar. Dem Gebrauchsmuster könne keine Einschränkung dahin entnommen werden, dass ein und derselbe Bereich der [X.] der Kupplung sowohl das Vorwärtsdrehmoment übertragen als auch, nach Ausfüh-11
12
13
-
9
-
rung der erzwungenen Bewegung (Merkmal f),
in die [X.] eingrei-fen müsse, um das [X.] zu übertragen. Der Schutzanspruch lasse offen, wie die [X.] körperlich gestaltet sei; sie müsse ledig-lich die in den Merkmalsgruppen
e und f bezeichneten Funktionen erfüllen. Nach dem technischen Zusammenhang nehme der Fachmann auch nicht an, dass die "[X.] nur aus einer Komponente bestehen dürfe; eine ein solches enges Verständnis rechtfertigende technische Notwendigkeit bestehe nicht.
III.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Es ist zwar richtig, dass die [X.] (67) als Bestandteil der Kupplung (Merkmal
e) in Beschreibung und Figuren durchweg als eine Art No-cken auf der rohrförmigen Kupplung gezeigt ist, der, je nach geschaltetem Gang, zu Antriebszwecken entweder
in die Vertiefung des [X.] oder in die [X.] des [X.]s eingreift (Merkmale
e1 bzw. e2),
so dass ein und dasselbe
Teil (Bezugszeichen
67) beide Schaltzustände herbei-führt, während diese Funktion bei der angegriffenen Ausführungsform von zwei [X.] der Kupplung übernommen wird ([X.] auf einem größeren Radius und Längsverzahnung mit 13 Zähnen auf einem kleineren Ra-dius des Kupplungsteils).
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Ausgestaltung der ange-griffenen Ausführungsform das [X.] gleichwohl wortsinnge-mäß verletze, begegnet gleichwohl keinen durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. Seine Auslegung, dass nicht notwendigerweise vorgesehen sein müsse, dass ein und derselbe Bereich der [X.] sowohl in die Vertie-fung(en) am Planetenradträger als auch, nach der durch den Rücktritt erzwun-genen Bewegung, in die [X.] eingreift, ist rechtlich nicht zu [X.].
Das gilt ungeachtet des von den Beklagten geltend gemachten Um-14
15
16
-
10
-
stands, die [X.] erlaube nur bei eingliedriger Ausführung, durch deren geeignete Dimensionierung einschließlich der [X.], einen schnelleren und einfacheren Eingriff in die [X.]verzahnung, wohingegen die Dimensionierung der Klaue bei der angegriffenen Ausführungsform keinerlei Einfluss auf den Eingriff in die [X.] des [X.]s habe, weil dieser Eingriff über ein anderes Element (die Längsverzahnung) erfolge. Ein solcher schnellerer und einfacherer Eingriff in die [X.]verzahnung mag bestimmte Ausführungsformen betreffen, etwa eine solche, wie sie im landgerichtlichen Urteil auf S.
60
f. erörtert ist (vgl. auch Unteransprüche 29
ff. i.V.
mit
Unteran-spruch
7). Der Gegenstand des [[X.].] ist aber nicht auf eine solche Ausgestaltung beschränkt. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass eine Ausführung gemäß Unteranspruch
29 in Verbindung mit Unteranspruch
7 aus technischen Gründen nur mit einer einstückigen [X.] funktionie-ren kann, folgte daraus nicht, dass diese Einheit nach dem [X.] so ausgestaltet sein müsste, sondern es handelte sich auch dann nur um eine be-sonders vorteilhafte Ausgestaltung, die die Auslegung durch das Berufungsge-richt nicht infrage stellte.
IV.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Erwerb eines [X.]s durch
die Beklagte
zu 1 verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob F.

& S.

ein [X.] erworben hat, da jedenfalls der Übergang eines solchen Rechts auf die Beklagte zu
1 zu verneinen sei. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Befugnis, eine Erfindung für die Bedürfnisse des eigenen [X.] in eigenen oder fremden Werkstätten zu nutzen, könne nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Eine diesen Erfordernissen ge-nügende Übertragung eines [X.]s auf die Beklagte zu
1 könne 17
18
-
11
-
nicht festgestellt werden. Von der im Streitfall vereinbarten Übernahme des [X.]" sei ein [X.] wie das hier in Rede stehende zwar grundsätzlich erfasst. Zu den vertragsgemäß vom Übergang ausgeschlossenen Teilen gehörten jedoch für die Herstellung der angegriffenen Nabe bestimmte Komponenten, die weiterhin von M.

S.

nicht nur als Rohteil hergestellt, sondern dort auch einer Wärmebehandlung und/oder Galvanisierung unterzogen würden. Könnten somit für die Herstellung des [X.] erforderliche Zwischenschritte von der Beklagten zu
1 nicht ausgeführt werden, so sei mit der vertraglichen Regelung die Übertragung eines selbstän-digen Teilbetriebs nicht erfolgt. Die Tätigkeiten beider Unternehmen seien [X.] verschränkt, bauten aufeinander auf; eine selbständige Fertigung durch die Beklagte zu
1, mit der das [X.] auf diese übergegan-gen sein könne, finde nicht statt.
2.
Gegen diese Beurteilung wenden die Beklagten sich mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Übergang eines [X.]s nach §
12 Satz
3 [X.] in Verbindung mit §
13 Abs.
3 [[X.].] herausgearbeiteten Grundsätze nicht rechtsfehlerfrei an-gewandt.
a)
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] vom 7.
November 1997 die Veräußerung eines Betriebs im Sinne von §
12 Abs.
1 Satz
3 [X.], §
13 Abs.
3 [[X.].] zum [X.] hatte. Die Übertragung eines, wie hier,
abgrenzbaren Betriebsteils steht der Übertragung eines (gesamten) Betriebs gleich. Zu Recht hat das Be-rufungsgericht auch angenommen, dass [X.]e der Art, um die es im Streitfall geht, grundsätzlich Gegenstand des [X.]es [X.] und im Falle ihres Bestehens auf die Erwerber des [X.] Fahr-radteile übergegangen sind.
19
20
-
12
-
Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das [X.] nicht mehreren Betrieben gleichzeitig zustehen kann, sondern unteilbar ist und auch eine Betriebsteilung nicht zu seiner Vervielfältigung führt, sondern dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, bei welchem Betrieb das Recht nach den vertraglichen Regelungen verblieben ist (vgl. [[X.].], Urteil vom 7.
Oktober 1965

Ia
ZR
129/63, [X.] 1966, 370, 373
Dauerwellen
II; [X.], 242, 245). Der Übergang eines [X.]s zusammen mit ei-nem Betriebsteil ist aber nicht schon deshalb ohne weiteres ausgeschlossen, weil der Übernehmer einen Teil der zur Herstellung der geschützten Vorrichtung erforderlichen Arbeiten in fremden Werkstätten, zu denen auch diejenigen [X.] zählen können, vornehmen
lässt.
b)
Nach den vertraglichen Vereinbarungen lässt sich der Übergang des [X.]s an der angegriffenen Nabe, -
dessen Erwerb durch F.

& S.

in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, weil das Berufungsge-richt
hierzu keine Feststellungen getroffen hat
-, auf die Beklagte zu 1 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen. Es fällt weder unter die Rechte, die nach den vertraglichen Vereinbarungen von der Übertra-gung ausgenommen sein sollten,
noch rechtfertigen die Feststellungen des Be-rufungsgerichts die Annahme, der Geschäftszweig Fahrradteile sei nicht insge-samt auf die Erwerber übergegangen.
[X.])
Die Vertragsparteien haben den Übergang der den Geschäftsbereich "Fahrradteile"
berührenden Rechte und Eigentums-
und Vermögenswerte
in einem dem Regel-Ausnahme-Prinzip folgenden System vereinbart. [X.] einbezogen in den Übergang dieser Rechte und Werte sind die in §
1.11 des Vertragswerks bezeichneten Fahrradteile, zu denen Schaltnaben
gehören. Ausgenommen sind die in Klausel 1.25 als ausgeschlossene Fahrradteile be-zeichneten und in der Anlage 1.25 aufgelisteten Einzelteile, die weiter von 21
22
23
-
13
-
M.

S.

bzw. von nach dem Tag des Vertragsschlusses gemäß den Lieferverträgen noch zu benennenden [X.] hergestellt werden sollten.
Dabei handelt es sich um mit [X.] ("part numbers") versehene Ein-zelteile (Komponenten), darunter [X.] wie [X.]n, [X.], Antreiber, Planetenrad-
und Sperrklinkenträger, Kupplungs

und Hohlräder und Brems

und Hebelkonusse.
In
§
3.7 des [X.]es ist ein
dazu korrespondierender
Vorbehalt für den Übergang der Eigentums

und Vermögenswerte sowie Rechte von M.

S.

vorgesehen, die sich auf die ausgeschlossenen Fahrradteile beziehen. Sie sollen, ebenso wie die Einzelteile gemäß Anlage 1.25, vom Übergang des [X.] "Fahr-radteile"
ausgenommen
sein. Zu dem von den Vertragsparteien ersichtlich ge-wollten, in sich widerspruchsfreien Ganzen
fügen sich die
vertraglichen Rege-lungen dann, wenn die Ausnahmeregelungen (nur)
auf die ausgeschlossenen Einzelteile
als solche bezogen werden, während die die Schaltnaben als kom-plexe Vorrichtungen betreffenden Rechte dem zugeordnet werden, was auf die Erwerber übergehen sollte, unabhängig davon, dass für deren Zusammenbau dem [X.] zugeordnete
Einzelteile Verwendung finden. [X.] verhält es sich mit dem Vorbehalt in 3.8 des Vertrages, wonach Eigen-tums

und Vermögenswerte und Rechte der M.

S.

AG, die in oder in Zusammenhang mit der Härterei oder mit Galvanisierungsstätten An-wendung finden, zu den vom Verkauf ausgeschlossenen Gegenständen gehö-ren. Damit sind ebenfalls nur Einzelteile wie die in Anlage B
30 gezeigten [X.] gemeint, die weiterhin in den Werkstätten von M.

S.

bestimmten Verarbeitungsschritten (Wärmebehandlung, Galvanisieren; vgl. nachstehend IV
2
b
[X.])
unterzogen werden sollten.
Sind danach die Rechte und Eigentums-
und Vermögenswerte an Schaltnaben übertragen worden, so gilt das auch für das im Streitfall geltend gemachte [X.]. Es bezieht sich auf eine eine Sachgesamtheit 24
-
14
-
darstellende Vorrichtung und nicht auf deren Einzelteile,
und es geht dabei nicht um die Vorbenutzung von auf bestimmte Weise oder nach bestimmten Verfah-ren hergestellten
Nabenkomponenten, sondern von Naben als Vorrichtung mit in einer bestimmten Anordnung
zusammengefügten Komponenten, und zwar im Wesentlichen derjenigen, die in der [[X.].] [X.] 196
18
646 dokumentiert ist.
[X.])
Die vom Berufungsgericht erörterten Fertigungsmodalitäten der Ein-zelteile rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Die (weitere) Benutzung eines Schutzrechts in einem fremden Betrieb indiziert für sich genommen nicht dessen Verbleib bei diesem Unternehmen, sondern wird als Fremdfertigung durch das [X.] des [X.] so lange gedeckt, wie der [X.] einen bestimmenden wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung und ge-gebenenfalls des Vertriebs behält
(vgl. [X.]/[X.], 10.
Aufl., §
12 [X.] Rn.
24
f. [X.]). Der Verbleib des [X.]s beim Auftraggeber die-ser Fertigung ist in solchen Fällen erst dann infrage gestellt, wenn in der [X.] nach eigenen willentlichen Entschließungen ihres Inhabers ge-arbeitet wird (vgl. [X.], [X.]O, §
12 [X.] Rn.
24 [X.]; Busse/Keukenschrijver, 6.
Aufl., §
12 [X.] Rn.
46).
Dementsprechend könnte der Übergang des [X.]s auf die Beklagte zu
1 hier nur dann angezweifelt werden, wenn M.

S.

befugt wäre, die Komponenten nach Gutdünken umzugestalten oder
weiterzuentwickeln und auf diese Weise Herrschaft über die Gestaltung des gesamten Produkts gewönne. Das ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht der Fall. Wie sich aus der von ihm in Bezug genommenen Anlage
B
30 ergibt, gestaltet sich der Produktionsprozess bei-spielsweise von [X.] vielmehr so, dass Rohteile
bei M.

25
26
27
-
15
-
S.

hergestellt und dann zu der Beklagten zu
1 transportiert werden, um dort

in der Dreherei

weiterbearbeitet zu werden. Anschließend werden diese Werkstücke bei M.

S.

wärmebehandelt und nach einem weite-ren Transport bei der Beklagten zu
1 in die Nabe eingebaut, die von der [X.] zu 1 in den Verkehr gebracht werden. In entsprechender Weise
stellt M.

S.

[X.]n als Rohteile her, die bei der Beklagten zu
1 weiterbearbeitet, danach bei M.

S.

wärmebehandelt sowie galvanisiert
und nach einem erneuten Transport schließlich bei der Be-klagten zu
1 für die Endmontage verwendet
werden. Genauso ist der Ablauf bei [X.], die als Rohteile bei [X.] hergestellt und dort wär-mebehandelt werden. Diese Zusammenarbeit wurde nach den ebenfalls unan-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei den Komponenten gepflegt, die in die als gebrauchsmusterverletzend angegriffene Nabe einge-baut wurden. Die Herstellung
der Nabe
liegt damit in den Händen der Beklagten zu 1.
Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts liefe, da von M.

S.

nicht gesagt werden kann, dass der Gegenstand, auf den sich das [X.] bezieht
(die Getriebenabe als Sachgesamtheit), von diesem Unternehmen in eigener Verantwortung hergestellt wird, darauf hinaus,
dass das [X.] untergegangen sein müsste, was weder dem Willen der am Vertrag beteiligten Parteien entspräche noch dem in diesem [X.] geregelten wirtschaftlichen Vorgang angemessen Rechnung trüge. Es kann demjenigen, in dessen Geschäftsbetrieb aufgrund der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses ein [X.] entstanden ist, nicht ver-wehrt werden, die Produktion des Erzeugnisses ganz oder teilweise in andere Betriebsstätten und andere Unternehmen auszulagern, solange diese die Be-standteile des Endproduktes nicht zur eigenständigen Vermarktung oder zur Einfügung in ein von dem Vorbenutzer nicht beherrschtes Produkt verwenden. 28
-
16
-
Für denjenigen, der den Geschäftsbetrieb des Vornutzungsberechtigten oder einen abgrenzbaren Teil dieses Betriebs erwirbt, kann nichts anderes gelten. Auch er ist berechtigt, die Produktion ganz oder teilweise in fremde Werkstätten auszulagern oder

was dem gleichsteht

bei dem Veräußerer als fremder Werkstatt zu belassen, solange er bestimmenden Einfluss auf
Herstellung und Vertrieb des Endprodukts behält, was regelmäßig jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn er zumindest die Endmontage des Produkts vornimmt und das wirt-schaftliche Risiko seiner Vermarktung trägt.
V.
Das angefochtene Urteil ist
daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten [X.] hat das Berufungsgericht Gelegenheit
zu prüfen, ob §
2 des [X.] bei allseitig interessengerechter
Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Vertragswerks einschließlich seiner Anlagen entnommen werden kann, dass das hier in Rede stehende [X.] auf S.

L.

übergehen sollte, wie die Beklagten in der Revisionsverhandlung
geltend gemacht haben.
29
-
17
-
Wenn das zu verneinen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob F.

& S.

die Erfindung vor dem [X.] bereits in Benutzung genommen oder die dafür erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (vgl. dazu [[X.].], Urteil vom 10.
September 2009
[X.]a
ZR
18/08, [[X.].]Z 182, 231 Rn.
15
ff.
Füllstoff).
Die Frage, ob der Rechtsstreit nach §
19 [[X.].] bis zum Abschluss des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens auszusetzen ist, würde sich erst
stellen, wenn auch diese Frage zu verneinen sein sollte.
Meier-Beck
[[X.].]
Bacher

Richter am [X.]

[[X.].] kann wegen Urlaubs

nicht unterschreiben.

Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen:
LG [[X.].] I, Entscheidung vom 05.07.2007 -
7 O 18934/01 -

OLG [[X.].], Entscheidung vom 15.10.2009 -
6 U 4110/07 -

30

Meta

X ZR 129/09

22.05.2012

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. X ZR 129/09 (REWIS RS 2012, 6265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6265

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