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PDF anzeigen [X.] vom 21. August 2007 in der Strafsa[X.]he gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und na[X.]h Anhörung des Bes[X.]hwerdeführers am 21. August 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig bes[X.]hlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen. Der Bes[X.]hwerdeführer hat die Kosten seines Re[X.]htsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-täubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen geri[X.]htete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts rügt, ist offensi[X.]htli[X.]h unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat: 2 a) Soweit der Bes[X.]hwerdeführer rügt, das [X.] habe den Antrag auf Vernehmung der Kriminalhauptkommissarin [X.]re[X.]htsfehlerhaft zu-rü[X.]kgewiesen, weil es in dem Ablehnungsbes[X.]hluss die Gründe für die ange-nommene Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) ni[X.]ht dargelegt habe, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob das Land-geri[X.]ht dieses Beweisbegehren ni[X.]ht ohnehin nur na[X.]h den Maßstäben der 3 - 3 - Aufklärungspfli[X.]ht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilen hatte (vgl. [X.] bei [X.] 1981, 95); denn jedenfalls beruht das Urteil ni[X.]ht auf der Ablehnung die-ses Antrags. Dur[X.]h die persönli[X.]he Anhörung der Sa[X.]hverständigen sollte [X.] werden, dass mehrere auf den [X.] gesi[X.]herte Hand-flä[X.]henspuren entgegen dem gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a StPO verle-senen s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]hten des [X.] ni[X.]ht dem Angeklagten zuordenbar seien. Das [X.] stützt seine Überzeugung von der [X.] ausweisli[X.]h der Urteilsgründe indessen ni[X.]ht auf diese Handflä[X.]henspuren, sondern auf elf Fingerspuren, die ebenfalls auf den [X.] gesi[X.]hert werden konnten und die vom Angeklagten gelegt worden waren. Darüber hinaus s[X.]hließt der Senat aus, dass der Angeklagte und die Verteidi-gung ihr Prozessverhalten in ents[X.]heidungserhebli[X.]her Weise hätten ändern, insbesondere sonstige sa[X.]hdienli[X.]he Anträge hätten stellen können, wenn das [X.] den Ablehnungsbes[X.]hluss näher begründet hätte; au[X.]h die [X.] trägt hierzu ni[X.]hts Konkretes vor. b) Unbegründet ist au[X.]h die [X.], das [X.] habe den Antrag auf Vernehmung von a[X.]ht Zeugen re[X.]htsfehlerhaft abgelehnt, die an dem Strafver-fahren gegen [X.]und andere vor dem [X.] Köln beteiligt waren. Dur[X.]h deren Anhörung sollte der Na[X.]hweis geführt werden, dass - entgegen den, im angefo[X.]htenen Urteil auszugsweise wörtli[X.]h wiedergegebenen, Grün-den des Urteils des [X.]s Köln vom 21. April 2004 - keiner der dort [X.] den Angeklagten hinsi[X.]htli[X.]h der ihm vorgeworfenen Tat direkt belastet habe und die gegenteiligen Feststellungen des [X.]s Köln nur Ergebnis "einer selbständigen re[X.]htli[X.]hen Wertung" der [X.] seien. Zumindest beruht das Urteil ni[X.]ht auf der Zurü[X.]kweisung dieses Antrags. Zwar nennt es zu Be-ginn der Beweiswürdigung in einer - für si[X.]h ni[X.]htssagenden und daher über-flüssigen - Aufzählung der den Feststellungen zugrundeliegenden Beweismittel 4 - 4 - au[X.]h das Urteil des [X.]s Köln. Dieses spielt jedo[X.]h in den folgenden Darlegungen, in denen das [X.] seine Überzeugungsbildung im Einzel-nen darstellt, tatsä[X.]hli[X.]h keine Rolle mehr. Im Hinbli[X.]k auf die Di[X.]hte der Be-weislage gegen den Angeklagten (s. unten [X.]) s[X.]hließt es der Senat daher aus, dass das [X.] zu einer abwei[X.]henden Würdigung der sonstigen Bewei-se gelangt wäre, wenn es den beantragten Beweis erhoben und si[X.]h dabei die Beweisbehauptung bestätigt hätte. Au[X.]h hier ist im Übrigen ni[X.]ht zu erkennen, dass das [X.] bei einer näheren Begründung des [X.] in ents[X.]heidungserhebli[X.]her Weise hätte angepasst werden können. [X.]) Den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin [X.]vom 29. Januar 2007 hat das [X.] re[X.]htsfehlerfrei na[X.]h § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurü[X.]kgewiesen; au[X.]h die hierzu erhobene Verfahrensrüge erweist si[X.]h daher als unbegründet. Zunä[X.]hst ist es ni[X.]ht zu beanstanden, dass si[X.]h das [X.] in dem Ablehnungsbes[X.]hluss auf die Gründe des Bes[X.]hlusses be-zogen hat, mit dem es bereits den Antrag auf Vernehmung derselben Zeugin vom 8. Januar 2007 zurü[X.]kgewiesen hatte. Denn bereits dort ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Zeugin bestätigen werde, ihre den Angeklagten belastenden Angaben bei den polizeili[X.]hen Vernehmungen im Ermittlungsver-fahren seien in vollem Umfang ("ganz") fals[X.]h gewesen; dies entspri[X.]ht der Sa-[X.]he na[X.]h der Beweisbehauptung im Antrag vom 29. Januar 2007. Au[X.]h gegen die Gründe, auf die das [X.] die Ablehnung des Antrags stützt, ist re[X.]ht-li[X.]h ni[X.]hts zu erinnern. Seine - im Rahmen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zu-lässige - antizipierende Würdigung, der Zeugin wäre kein Glauben zu s[X.]henken, wenn sie ihre früheren belastenden Angaben gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung widerrufen sollte, ist ni[X.]ht nur re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstan-den; sie drängte si[X.]h im Hinbli[X.]k auf die sonstige Beweislage (Ergebnisse von 5 - 5 - Observationen und Telefonüberwa[X.]hung; Fingerspuren des Angeklagten auf den [X.]) vielmehr derart auf, dass eine abwei[X.]hende Würdigung - au[X.]h mit Bli[X.]k auf die der Zeugin in ihrem Verfahren gewährte Strafmilderung na[X.]h § 31 BtMG - kaum tragfähig begründbar gewesen wäre. Dies gilt entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h zum Umfang der Einbindung des Angeklagten in die Vorbereitung des [X.] sowie hin-si[X.]htli[X.]h der subjektiven Tatseite; denn aus den dur[X.]h andere Beweismittel [X.]en objektiven Fakten drängten si[X.]h au[X.]h insoweit die Folgerungen auf, die dur[X.]h die Angaben der Zeugin [X.]letztli[X.]h ledigli[X.]h bestätigt worden [X.]. Obwohl es si[X.]h bei der Zeugin [X.]um eine unmittelbare Tatzeugin handelte, hat das [X.] bei dieser Sa[X.]hlage seine Aufklärungspfli[X.]ht (§ 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 und Abs. 2 StPO) daher ni[X.]ht verletzt, in-dem es deren Ladung im Ausland ablehnte. Es war somit au[X.]h ni[X.]ht gehalten, si[X.]h um eine Vernehmung der Zeugin in [X.] zu bemühen (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 244 Rdn. 43 f. m. w. N.). d) Letztli[X.]h greift au[X.]h die [X.] ni[X.]ht dur[X.]h, der Angeklagte sei in sei-nem Re[X.]ht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil weder er no[X.]h sein Verteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hatten, die Zeugin [X.]unmittelbar selbst zu befragen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Bu[X.]hst. [X.]). Dass die fehlende Konfrontationsmögli[X.]hkeit auf einem Vers[X.]hulden der Strafverfolgungsbehörden beruhte, lässt si[X.]h dem Vorbringen der Revision ni[X.]ht entnehmen, die es insbesondere unterlässt, die Gründe mitzuteilen, aus denen es der Ermittlungsri[X.]hter des Amtsgeri[X.]hts Köln abgelehnt hat, die Zeu-gin vor ihrer Abs[X.]hiebung na[X.]h [X.] no[X.]hmals - mit den Teilnahmemögli[X.]h-keiten na[X.]h § 168 [X.] Abs. 2 StPO - ri[X.]hterli[X.]h zu vernehmen. Daher gilt: Die den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren waren in vollem Umfang dur[X.]h andere Beweismittel abgesi[X.]hert. Die Beweislage ge-6 - 6 - gen den Angeklagten war derart erdrü[X.]kend, dass dem [X.] selbst bei einem - von ihm zugunsten des Angeklagten unterstellten - Widerruf ihrer [X.] Angaben dur[X.]h die Zeugin [X.] kaum eine andere Wahl blieb, als den Angeklagten so wie ges[X.]hehen s[X.]huldig zu spre[X.]hen (s. oben [X.]). Bei die-ser Sa[X.]hlage kann trotz der fehlenden Konfrontationsmögli[X.]hkeit das Verfahren als ganzes ni[X.]ht als unfair angesehen werden. 2. Abs[X.]hließend sieht der Senat Anlass zu folgendem Bemerken: Au[X.]h vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte von seinem S[X.]hweigere[X.]ht Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat, ist es angesi[X.]hts der s[X.]hon dargestellten erdrü[X.]kenden Beweislage auf den ersten Bli[X.]k nur s[X.]hwer verständli[X.]h, dass bis zum Urteils-spru[X.]h sieben [X.] dur[X.]hgeführt werden mussten. [X.] wird dies erst, wenn man das Verhalten der Verteidigung und insbesondere den Inhalt einiger der von ihr gestellten zahlrei[X.]hen Anträge berü[X.]ksi[X.]htigt. [X.] zei[X.]hnen si[X.]h dadur[X.]h aus, dass gewonnene Beweise dur[X.]h Beweisanträge entwertet werden sollen, deren Beweisbehauptungen im [X.] darauf hinauslau-fen, mehrere Personen hätten si[X.]h in strafbarer Weise zu Lasten des Angeklag-ten geäußert: die Zeugin [X.]habe den Angeklagten mehrfa[X.]h fals[X.]h be-lastet; [X.] des [X.]s Köln hätten in ihrem Urteil ein den Angeklagten belastendes Geständnis eines Tatbeteiligten ges[X.]hildert, das dieser tatsä[X.]hli[X.]h in dieser Form gar ni[X.]ht abgelegt habe; die Sa[X.]hverständige [X.]habe ein fals[X.]hes s[X.]hriftli[X.]hes Guta[X.]hten über die Zuordenbarkeit der Handflä[X.]henspu-ren erstattet. Es mag dahinstehen, inwieweit eine sol[X.]he Prozessführung si[X.]h no[X.]h in den Grenzen des strafprozessual und berufsre[X.]htli[X.]h Zulässigen [X.]. Dem bere[X.]htigten Anliegen der Strafverteidigung, den Angeklagten vor einer unzutreffenden Verurteilung oder zumindest vor einer prozessordnungs-widrigen Verfahrensweise zu bewahren, fühlt sie si[X.]h jedenfalls ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht mehr verpfli[X.]htet. Ein sol[X.]hes Verhalten muss auf die Dauer zu einer Ers[X.]höp-7 - 7 [X.] der Ressour[X.]en der Strafjustiz führen, wenn diese selbst in einfa[X.]hst gela-gerten Sa[X.]hen mehrere [X.] aufwenden muss, nur um [X.] zu verbes[X.]heiden, die allenfalls na[X.]h ihrer äußeren [X.], ni[X.]ht aber na[X.]h ihrem tatsä[X.]hli[X.]hen inhaltli[X.]hen Anliegen der Aufklärung des wahren Sa[X.]hverhalts dienen. Bei einer weiteren Zunahme dieses na[X.]h Be-oba[X.]htung des Senats immer mehr um si[X.]h greifenden Phänomens wird si[X.]h letztli[X.]h au[X.]h der Gesetzgeber zum Eins[X.]hreiten veranlasst sehen müssen. Vor dem Hintergrund des ges[X.]hilderten [X.] ist au[X.]h die Unmutsäußerung des Vorsitzenden na[X.]h Anbringung des Antrags auf Anhö-rung der Sa[X.]hverständigen [X.]
hier no[X.]h verständli[X.]h. Das hierauf ge-stützte Ablehnungsgesu[X.]h ist daher fehlerfrei zurü[X.]kgewiesen worden, so dass - wie au[X.]h der [X.] dargelegt hat - die entspre[X.]hende Revi-sionsrüge unbegründet ist. 8 [X.] [X.]
Meta
21.08.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2007, Az. 3 StR 238/07 (REWIS RS 2007, 2353)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2353
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 144/18 (Bundesgerichtshof)
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen
3 StR 144/18 (Bundesgerichtshof)
4 StR 372/12 (Bundesgerichtshof)
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Anforderungen an die Konnexität des Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen
4 StR 372/12 (Bundesgerichtshof)
Ss 166 - 167/00 (Oberlandesgericht Köln)
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