Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 7 AZR 548/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 6409

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2017 - 1 [X.]/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Januar 2016 geendet hat.

2

Die Parteien schlossen unter dem 22./28. Mai 2014 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger in der [X.] vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 als „Medizinischer Präparator/[X.]“ beschäftigt werden sollte. Aufgrund der überraschenden Erkrankung eines ihrer Mitarbeiter bat die Beklagte den Kläger, seine Tätigkeit bereits zu einem früheren [X.]punkt aufzunehmen. Mit Änderungsvertrag vom 1. August 2014 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab dem 14. Juli 2014 als „[X.]“ befristet bis zum 13. Juli 2015 beschäftigt wird. Mit Änderungsvertrag vom 13. März 2015 verlängerten sie die Vertragslaufzeit bis zum 31. Januar 2016.

3

Mit der am 9. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 15. Februar 2016 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Januar 2016 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt, da zwischen den Parteien aufgrund des Vertragsschlusses vom 22./28. Mai 2014 bereits vor dem 1. August 2014 ein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestanden habe. Außerdem sei mit dem Änderungsvertrag vom 1. August 2014 nicht nur die Vertragslaufzeit geändert, sondern auch eine andere Tätigkeit vereinbart worden.

4

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Änderungsvertrag vom 13. März 2015 mit Ablauf des 31. Januar 2016 beendet worden ist.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung zum 31. Januar 2016 sei nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] gerechtfertigt. Der nicht in Vollzug gesetzte Arbeitsvertrag vom 22./28. Mai 2014 sei keine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.].

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Befristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Januar 2016 geendet hat.

8

I. Das [X.] ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung des letzten Arbeitsvertrags der Parteien zum 31. Januar 2016 sei nach § 14 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt.

9

1. Das [X.] hat angenommen, das in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber sei vorliegend nicht verletzt. Das Verbot greife nur ein, wenn die Parteien zuvor tatsächlich zusammen gearbeitet hätten. Daran fehle es, da der [X.] nicht in Vollzug gesetzt worden sei.

2. Diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Für die Frage, ob das in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierte Verbot verletzt ist, kommt es nicht darauf an, ob ein Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt worden ist und ob die Arbeitsvertragsparteien tatsächlich zusammen gearbeitet haben. Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen den Parteien bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Verbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasst vorherige Arbeitsverhältnisse, die bereits beendet sind, sowie laufende Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehenen Vertragsverlängerungen ([X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 28, [X.]E 157, 258). Allerdings verbietet die Vorschrift entgegen der Auffassung des [X.] nicht die Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund, wenn die Laufzeit eines von den Vertragsparteien zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags noch nicht begonnen hat.

a) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], der an den Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht an die tatsächliche Beschäftigung oder den Abschluss des Arbeitsvertrags anknüpft. Ein Arbeitsverhältnis entsteht in dem Zeitpunkt, von dem ab die Arbeitsvertragsparteien ihre wechselseitigen Rechte und Pflichten begründen wollen. Das ist im Regelfall der Zeitpunkt des arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbeginns.

b) Für dieses Verständnis spricht auch der Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zur Verhinderung von Kettenbefristungen grundsätzlich auf Neueinstellungen zu begrenzen (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 83). Die Gefahr einer Kettenbefristung ist gegeben, wenn zwischen den Parteien bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das gilt auch dann, wenn dieses nicht in Vollzug gesetzt worden ist und der Arbeitnehmer seine Arbeit noch nicht aufgenommen hat, zum Beispiel weil er im Zeitpunkt des vereinbarten [X.] arbeitsunfähig erkrankt war oder unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben ist. Wird ein Arbeitnehmer dagegen befristet eingestellt, bevor die Laufzeit eines zwischen den Parteien zuvor geschlossenen Arbeitsvertrags begonnen hat, kann diese Einstellung die Gefahr einer Kettenbefristung nicht begründen. Deshalb gebieten es auch die Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] zu der [X.]B-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge dienen, nicht, das in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierte Verbot an den Abschluss eines Arbeitsvertrags und nicht an den vereinbarten Vertragsbeginn zu knüpfen.

II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob die im [X.] vom 13. März 2015 vereinbarte Befristung zum 31. Januar 2016 nach § 14 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des [X.]s.

1. Die Vertragsverlängerung zum 31. Januar 2016 wäre nur dann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig, wenn der dem [X.] zugrunde liegende [X.] nicht selbst gegen das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verstoßen hat. Ein [X.], der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] gestützt werden konnte, kann auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] verlängert werden. Handelt es sich bei dem der Befristungskontrolle unterliegenden Zeitvertrag um einen [X.] iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.], ist für die Prüfung, ob § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Befristung entgegensteht, der Vertrag maßgebend, der dem auf § 14 Abs. 2 [X.] gestützten und höchstens dreimal verlängerten Zeitvertrag vorausgeht (vgl. [X.] 18. Januar 2006 - 7 [X.] - Rn. 13).

2. Die streitgegenständliche Befristung zum 31. Januar 2016 wurde mit dem [X.] vom 13. März 2015 vereinbart. Diesem [X.] lag der vom 1. August 2014 datierende [X.] zugrunde, nach dem der Kläger zum 14. Juli 2014 befristet bis zum 13. Juli 2015 eingestellt wurde. Damit könnte der [X.] gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verstoßen haben, wenn der Kläger seine Tätigkeit bei der [X.] bereits am 14. Juli 2014 oder jedenfalls vor dem 1. August 2014 aufgenommen hätte. Hierzu hat das [X.] bislang keine Feststellungen getroffen.

a) Sollte der Kläger erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 1. August 2014 bei der [X.] gearbeitet haben, wäre das Arbeitsverhältnis erst am 1. August 2014 begründet worden. Dann hätte vor dem 1. August 2014 kein Arbeitsverhältnis bestanden, auch wenn der Vertragsbeginn am 1. August 2014 rückwirkend auf dem 14. Juli 2014 datiert worden wäre. Gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wären erst am 1. August 2014 entstanden, wenn auch ggf. für einen zurückliegenden Zeitraum. In diesem Fall hätte die im [X.] vereinbarte Befristung das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht verletzt.

b) Sollte der Kläger dagegen bereits ab dem 14. Juli 2014 von der [X.] beschäftigt worden sein, wäre bereits zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis entstanden, das der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] entgegenstehen könnte.

aa) Das wäre der Fall, wenn bei der Arbeitsaufnahme am 14. Juli 2014 keine Befristung (mündlich oder konkludent) vereinbart gewesen sein sollte. In diesem Fall wäre das Arbeitsverhältnis unbefristet entstanden. Die nachträgliche Befristung des laufenden Arbeitsverhältnisses durch den [X.] hätte wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] eines sachlichen Grundes bedurft. Die sachgrundlose Befristung wäre nicht deshalb zulässig, weil das Verbot für die Parteien unzumutbar wäre und deshalb in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung käme (vgl. hierzu [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 62 f.). Dies ist nicht der Fall.

(1) Nach der Entscheidung des [X.] ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber unzumutbar, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 63). So liegt es nach Ansicht des [X.] etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit [X.] 2011, 241, 243; [X.] 2001, 254; [X.] 2011, 2808, 2810), bei [X.] und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 2, [X.]E 137, 275) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der [X.], die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (vgl. [X.]/Preis [2016] § 620 Rn. 182; ähnlich [X.] 2001, 254 f.).

(2) Danach wäre das Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] für die Parteien nicht wegen der Kürze der Vorbeschäftigung unzumutbar (zweifelnd [X.]/[X.] 19. Aufl. [X.] § 14 Rn. 126). Die Möglichkeit, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach Vertragsbeginn sachgrundlos zu befristen, würde den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren [X.] Sicherung und insbesondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die Erwerbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhältnisse angewiesen ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 46). Die sachgrundlose Befristung soll daher nach der gesetzgeberischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unbefristete Dauerarbeitsverhältnis als Regelfall der Beschäftigung zu erhalten ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 BvR 1375/14 - Rn. 49). Sie soll deshalb nur bei einer Neueinstellung und bei einer Verlängerung eines anlässlich einer Neueinstellung abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags, nicht aber bei einer nachträglichen Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zulässig sein. Diese Beschränkung entspricht dem Zweck der Regelung zur sachgrundlosen Befristung in § 14 Abs. 2 [X.]. Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 2 [X.] soll es zum einen dem Arbeitgeber ermöglichen, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel zu reagieren; zum anderen soll die befristete Beschäftigung für den Arbeitnehmer eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur [X.] sein (vgl. [X.]. 14/4374 S. 13 f.; [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 137, 275). Der Verwirklichung dieser Ziele dient die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrags nicht. Sie ist weder geeignet, dem Arbeitgeber unter erleichterten Bedingungen eine Neueinstellung zu ermöglichen, da er den Arbeitnehmer bereits beschäftigt, noch kann sie dazu beitragen, den Arbeitnehmer aus der Arbeitslosigkeit heraus in das Arbeitsleben zu integrieren und eine Brücke zur [X.] sein (vgl. zur Verkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 30, [X.]E 157, 258).

bb) Anders verhielte es sich, wenn bereits am 14. Juli 2014 mündlich oder konkludent eine Befristung zum 13. Juli 2015 vereinbart gewesen sein sollte. Einer solchen Befristung hätte das Verbot iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] mangels eines vor dem 14. Juli 2014 bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht entgegengestanden. Die Befristung wäre zwar wegen Verstoßes gegen das [X.] gemäß § 14 Abs. 4 [X.] unwirksam gewesen. Der schriftliche Änderungsvertrag vom 1. August 2014 hätte nicht dazu geführt, dass die Befristung rückwirkend wirksam geworden wäre. Mit diesem Vertrag hätten die Parteien keine eigenständige Befristungsabrede getroffen, sondern nur das zuvor mündlich Vereinbarte schriftlich festgehalten (vgl. [X.] 15. Februar 2017 - 7 [X.] - Rn. 38; 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 28; 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 12; 16. März 2005 - 7 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]E 114, 146; 1. Dezember 2004 - 7 [X.] - zu [X.] 4 a und b der Gründe, [X.]E 113, 75). Die Befristung würde jedoch nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam gelten, da der Kläger ihre Rechtsunwirksamkeit nicht mit einer Klage innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach § 17 Satz 1 [X.] geltend gemacht hat.

cc) Sollte am 14. Juli 2014 eine andere Befristung als diejenige zum 13. Juli 2015 vereinbart gewesen sein, hätten die Parteien mit dem Änderungsvertrag vom 1. August 2014 eine eigenständige Befristungsabrede getroffen. Diese Befristung wäre wegen § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht ohne Sachgrund zulässig, es sei denn, mit dem Änderungsvertrag vom 1. August 2014 wäre der zuvor mündlich befristete Arbeitsvertrag iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] verlängert worden.

3. [X.] hängt somit davon ab, ob der Kläger seine Tätigkeit bei der [X.] erst am 1. August 2014 oder bereits am 14. Juli 2014 begonnen hatte und - wenn Letzteres der Fall sein sollte - davon, welche Absprachen die Parteien bei Vertragsbeginn am 14. Juli 2014 getroffen hatten. Hierzu hat das [X.] bislang keine Tatsachen festgestellt. Diese sind vom [X.] nachzuholen.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]    

        

    H. Hansen    

                 

Meta

7 AZR 548/17

12.06.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Erfurt, 16. Juni 2016, Az: 1 Ca 362/16, Urteil

§ 14 Abs 2 S 2 TzBfG, EGRL 70/99, § 14 Abs 2 S 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 7 AZR 548/17 (REWIS RS 2019, 6409)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 3258 REWIS RS 2019, 6409

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