Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 25/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 2874

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[X.] ([X.]) 25/99vom13. März 2000in dem Verfahrenwegen Verleihung der [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"Nachschlagewerk:ja[X.]GHZ:nein[X.]GHR:ja [X.] § 2 Abs. 1 [X.]uchst. b, § 5 Satz 1 [X.]uchst. [X.] für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis [X.] besonderer praktischer Erfahrungen kann nicht anhand von Fällen ge-führt werden, die der [X.]ewerber als Syndikus bearbeitet hat; dies gilt selbst dann,wenn der [X.]ewerber im Zweitberuf Rechtsanwalt ist.[X.]GH, [X.]eschluß vom 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 25/99 - Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 13. März 2000 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwäl-tin Dr. Christianbeschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des [X.] vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der [X.]eschwerdewert wird auf 25.000 [X.]:[X.] im Jahre 1950 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Syndikus fürdie Deutsche Krankenversicherung AG ([X.]) tätig. Seit 1991 ist er Abtei-lungsleiter. Die von ihm geführte Abteilung hat als Aufgabengebiet unter ande-rem das Arbeitsrecht und die Führung sämtlicher Arbeitsgerichtsprozesse der[X.]. Der Antragsteller, der seit dem 30. November 1994 außerdem [X.] zugelassen ist, hat beantragt, ihm die [X.]ezeichnung"Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu verleihen. Die Antragsgegnerin hat den [X.].Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen sofortigen [X.]e-schwerde begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, [X.] Führung der Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten.[X.] gemäß § 223 Abs. 3 [X.]RAO zulässige Rechtsmittel ist in der [X.]. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht [X.] nicht verliehen.- 4 -Das [X.]egehren scheitert bereits am fehlenden Nachweis der gemäß § 2Abs. 1 [X.]uchst. b, § 5 Satz 1 [X.]uchst. c [X.] erforderlichen besonderen prakti-schen Erfahrungen. Dieses Erfordernis ist in hohem Maße formalisiert. In [X.] gilt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht alsnachgewiesen, wenn der [X.]ewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor der An-tragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt einhundert Fälle aus den in § [X.]. 1 und 2 [X.] bestimmten [X.]ereichen selbständig bearbeitet hat, davon [X.] gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. [X.]edeutung, Umfang undSchwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen (§ 5Satz 2 [X.]). Stets muß der [X.]ewerber die Fälle aber als weisungsfreier unab-hängiger Anwalt bearbeitet haben; eine dem § 9 Abs. 2 RAFach[X.]ezG entspre-chende Ausnahmeregelung wurde von der Satzungsversammlung bewußt ab-gelehnt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]RAO 4. Aufl. § 5 [X.] Rdn. 2; [X.],in: [X.]/[X.], [X.] § 5 Rdn. 45, 51; ferner [X.]GH, [X.]eschl. v. 21. Juni 1999- [X.] ([X.]) 81/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 230, 231; die hiergegen eingelegte Verfas-sungsbeschwerde wurde nicht angenommen). Die [X.]earbeitung als Syndikusreicht selbst dann nicht aus, wenn der Syndikus im Zweitberuf Rechtsanwaltist. Denn die Tätigkeit des Syndikus ist keine anwaltliche ([X.]GH, Urt. v.25. Februar 1999 - [X.], [X.], 970, 971; z.[X.]. in [X.]GHZ= EWiR 1999, 503 Henssler = Wu[X.] VIII [X.]. § 46 [X.]RAO 1.99 [X.]/[X.]ehnke).Könnten [X.] die Fachanwaltsbezeichnung aufgrund [X.] und Erfahrungen erwerben, die sie während ihrer Tätigkeit als Syn-dikus gesammelt haben, liefe dies darauf hinaus, daß die besondere [X.] und Reputation als Anwalt aus [X.] Erfahrungen gespeist wer-den könnte. Dann ließe sich auch das Postulat, wonach die Verleihung der- 5 -Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tä-tigkeit als Anwalt voraussetzt (§ 3 [X.]; vgl. dazu zuletzt [X.]GH, [X.]eschl. v.21. Juni 1999 - [X.] ([X.]) 85/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 562), schwerlich [X.]. Diese Voraussetzung ist indes zur Sicherung eines qualifizierten beruf-lichen Standards unverzichtbar.Deppert[X.]asdorfGanterTernov. [X.]

Meta

AnwZ (B) 25/99

13.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 25/99 (REWIS RS 2000, 2874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2874

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