Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. 3 StR 18/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4257

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[X.]/02vom5. März 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hildesheim vom 16. Oktober 2001 im Straf-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einerFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision [X.] hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das [X.] hat dem Ange-klagten sowohl bei der Prüfung, ob trotz erfüllten [X.] nach § 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB die Strafe angesichts erheblich eingeschränkterSteuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus dem Strafrahmen nach§ 177 Abs. 1 oder Abs. 5 StGB zu entnehmen ist, als auch bei der konkreten- 3 -Strafzumessung straferzur Last gelegt, daß er "keine Reue oder Ein-sicht gezeigt hat". Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung die Tat nichtin Abrede gestellt, sondern angegeben, sich an sie nicht mehr erinnern zu kn-nen. Das [X.] hat in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachver-stigen eine alkoholbedingte Amnesie ausgeschlossen und es fr wahr-scheinlich gehalten, daß der Angeklagte Details der von ihm begangenen [X.] nicht hatte schildern wollen. Eine rechtsfeindliche Gesinnung des Ange-klagten, die Anlaß zu strafscrfender Bercksichtitte seirfen (vgl.[X.], 657; 1999, 206; 1994, 125; BGHR StGB § 46 Abs. 2 [X.]), ist dadurch nicht belegt.[X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 18/02

05.03.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2002, Az. 3 StR 18/02 (REWIS RS 2002, 4257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4257

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