Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Restschuldbefreiung: Verzögerte Anzeige eines Wohnsitzwechsels als Versagungsgrund
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2009 wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die von den Vordergerichten der Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung zugrunde gelegten beiden Obliegenheitsverletzungen werden durch das Vorbringen des Schuldners nicht berührt.
1. Die Vordergerichte haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf den Umstand gestützt, dass der Schuldner seinen nach [X.] verlegten Wohnsitz monatelang dem Treuhänder nicht angezeigt hat. Zwar mag es sein, dass der Treuhänder frühere Wohnsitzänderungen des Schuldners trotz ordnungsgemäßer Mitteilung nicht beachtet hat. Nach den durch den vorliegenden Antrag nicht in Frage gestellten Feststellungen der Vordergerichte hat es der Schuldner jedoch versäumt, seinen nach [X.] verlegten Wohnsitz dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht mitzuteilen. Da die von § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verlangte unverzügliche Anzeige etwa binnen zwei Wochen zu erfolgen hat (HmbKomm-[X.]/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 14), konnte die Versagung der Restschuldbefreiung auf diese Obliegenheitsverletzung gestützt werden.
2. Überdies haben die Vordergerichte angenommen, dass der selbständig tätige Schuldner der aus § 295 Abs. 2 [X.] folgenden Obliegenheit nicht genügt hat, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Mit dieser die Versagung der Restschuldbefreiung selbständig tragenden Erwägung setzt sich der Schuldner nicht auseinander (vgl. [X.], Urt. v. 13. November 1997 - [X.], [X.], 1081, 1082 a.E., [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] 430/02, [X.], 59, 60).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann [X.]
Meta
11.02.2010
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Landau (Pfalz), 11. November 2009, Az: 4 T 63/09, Beschluss
§ 295 Abs 1 Nr 3 InsO, § 295 Abs 2 InsO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2010, Az. IX ZA 46/09 (REWIS RS 2010, 9451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9451
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 46/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 153/09 (Bundesgerichtshof)
Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur Mitteilung einer Anschriftenänderung gegenüber dem Treuhänder; Nichterteilung …
IX ZB 153/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 67/09 (Bundesgerichtshof)
Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags
IX ZB 67/09 (Bundesgerichtshof)