Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. XI ZR 385/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13685

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:200218BXIZR385.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 385/16
vom
20.
Februar 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
Februar 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:

Der Kläger wird
darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gemäß §
552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei-sen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 6.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die [X.] in dritter Instanz noch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen in Anspruch.
Der Kläger beteiligte sich Anfang 2003 über einen Treuhänder an der M.

KG (künftig: [X.]) mit einer Einlage in Höhe von 25.000

von 420

eigenen Mitteln auf. Einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 11.000

er
über die [X.]. Die [X.] erlangte von der [X.], mittels derer die Verbindlichkeiten des [X.] bei der [X.]n bis Ende 2009 getilgt wurden. Der Kläger widerrief die auf das Zustandekom-1
2
-
3
-
men
des Finanzierungsgeschäfts
gerichtete Willenserklärung. In dritter Instanz verfolgt er mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision noch einen Anspruch auf
Herausgabe von Nutzungen, die die [X.] mutmaßlich aus den von der [X.] an sie gezahlten Ausschüttungen ab dem Jahr 2005
gezogen habe.

II.
Der [X.] ist einstimmig der Auffassung, dass die Revision nach §
552a ZPO zurückzuweisen sein wird, weil
sie
in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat und Zulassungsgründe nicht
vorliegen.
1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dem Kläger
stehe
ein Anspruch aus §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §
346 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.] auf Herausgabe von Nutzungen
nicht zu, die die [X.]
mutmaßlich auf vereinnahmte und mit Verbindlichkei-ten des [X.] verrechnete Ausschüttungen der [X.] gezogen habe.
Durch den

für den [X.] bindend als wirksam festgestellten

Widerruf ist das
Finanzierungsgeschäft
in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, aufgrund dessen die kreditgebende Bank
grundsätzlich die Rückge-währ der aus dem eigenen
Vermögen des Verbrauchers erbrachten Zins-
und Tilgungsraten sowie gemäß §
358 Abs.
4 Satz
3 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung
die an die [X.] gezahlten Eigenkapital-leistungen schuldet, während sich der Verbraucher
darauf die an ihn geflosse-nen Ausschüttungen anrechnen lassen und der Bank
die Rechte an der Fonds-3
4
5
-
4
-
beteiligung übertragen muss ([X.]surteil vom 5.
Juli 2016

XI
ZR
254/15, [X.]Z
211, 189 Rn.
18 mwN). Dabei
entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die direkt an die
Bank geflossenen Fondsausschüttun-gen der Bank verbleiben, da der Verbraucher sonst besser stünde, als er ohne die Beteiligung an der
[X.]
gestanden hätte (vgl. [X.]surteile vom 25.
April 2006

XI
ZR
193/04, [X.]Z
167, 252 Rn.
41, vom 24.
April 2007

XI
ZR
17/06, [X.]Z
172, 147 Rn.
22 und vom 10.
März 2009

XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
21; [X.], Urteil vom 14.
Juni 2004

II
ZR
395/01, [X.]Z
159, 280, 287/294).
Hier hat der Kläger keine Zins-
und Tilgungsleistungen erbracht, die ihm zurückzugewähren wären. Soweit die Revision der Sache nach in den Raum stellt, dem Kläger habe ein Anspruch auf Rückgewähr der an die Bank geflos-senen
Ausschüttungen als seine über die [X.] vermittelte Leis-tung gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF in Verbindung mit §
346 Abs.
1 Halb-satz
1 [X.] für eine "logische
Sekunde"
zugestanden, dieser Anspruch sei erst eine "logische Sekunde"
später
im Wege der "Verrechnung"
mit dem in den Ausschüttungen liegenden Vorteil erloschen, das Bestehen eines Rückge-währanspruchs für diese "logische Sekunde"
genüge, um einen Anspruch aus §
346 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.] auf Herausgabe von Nutzungen zur Entstehung zu bringen, verkennt sie die
oben referierten Grundsätze. Kann der
Verbraucher die aus dem Fondsvermögen an die Bank zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten gelangten Ausschüttungen nicht
herausverlangen, stehen
ihm auch Nutzungen, die die Bank aus den Ausschüttungen gezogen hat, nicht zu. Denn auch dann, wenn die Bank "nur"
die Nutzungen herausgeben müsste, würde dem [X.] eine Rechtsposition eingeräumt, die ihm ohne die Beteiligung an der [X.] nicht zugekommen wäre.

6
-
5
-
Aus den Ausführungen des [X.]s mit
Beschluss vom 22.
September 2015 (XI
ZR
116/15, ZIP
2016, 109 Rn.
7) zu §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF in Verbindung mit §§
346
ff. [X.], der anders als der hier zur Entscheidung ge-stellte Fall nicht die Rückabwicklung der finanzierten Beteiligung an
einer [X.] betraf,
ergibt sich nichts anderes. Der [X.] hat dort dahin erkannt, soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß §
348 Satz
1 [X.] jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrech-nung erklärten, habe dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des [X.] gegen den
Darlehensgeber gemäß §
346 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.] auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre. [X.] geht es hier nicht.
Ebenfalls nichts für die Revision Günstiges
folgt aus dem Umstand, dass der [X.] mit Urteil vom 10.
März 2009 (XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
29) die Verurteilung der Bank auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf von dem dortigen Kläger erbrachte
Zins-
und Tilgungsleistungen bestätigt
hat. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich von dem dem [X.] hier zur Entscheidung gestellten, weil das dort gewährte Darlehen nicht mittels [X.] der [X.], sondern mittels Leistungen des dortigen [X.] aus eigenen Mitteln getilgt worden war.
Der
Kläger könnte schließlich anderes auch nicht aus dem Umstand [X.], dass er aufgrund der Beteiligung möglicherweise
einem von der Revision nicht näher spezifizierten "Haftungsrisiko"
unterliegt oder aus der Beteiligung steuerliche Nachteile erleiden
mag. Für die Kompensation solcher Nachteile
bieten die §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF in Verbindung mit §§
346
ff. [X.] keine Grundlage. Soweit der [X.] verschiedentlich ausgesprochen hat, dass der Verbraucher zum Schutz seiner Entscheidungsfreiheit, ob er den Kreditvertrag widerrufen will oder nicht, bei einem verbundenen Geschäft von Belastungen 7
8
9
-
6
-
durch das finanzierte Geschäft freizustellen ist, um ihm das wirtschaftliche [X.] des Fondsbeitritts zu nehmen, er also so zu stellen ist, als ob ein finanzierter Beitritt zu einer [X.] nie wirksam geworden wäre, betrifft dies die Frage, ob der Verbraucher gegenüber dem Kreditgeber zur Rückerstattung der ihm zur (Teil-)Finanzierung überlassenen Mittel verpflichtet ist. Weitergehende Folgerungen lassen sich daraus nicht ziehen (vgl. [X.]surteil vom 5.
Juli 2016

XI
ZR
254/15, [X.]Z
211, 189 Rn.
18
und 27 mwN).
Gleiches gilt, soweit der Kläger der Sache nach die Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen [X.], weil ihm anderweitig
ein Gewinn entgangen sein könnte.
2. Ein Zulassungsgrund ist
nicht gegeben. Die Unbegründetheit des vom Kläger verfolgten Anspruchs ergibt sich ohne weiteres aus der [X.] Rechtsprechung, mit der die Entscheidung des Berufungsgerichts
in Ein-klang steht. Inwieweit sich die Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte mit der Rechtsprechung des [X.]s in Übereinstimmung befinden, spielt auch un-ter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Erkenntnis des Berufungsgerichts

10
-
7
-

der nicht fortentwicklungsbedürftigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ent-spricht, keine Rolle ([X.]sbeschluss vom 15.
Februar 2011

XI
ZR
148/10, WM
2011, 655 Rn.
19).

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Dauber

Das Verfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 24.
April 2018 erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2015 -
4 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.07.2016 -
6 U 17/16 -

Meta

XI ZR 385/16

20.02.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2018, Az. XI ZR 385/16 (REWIS RS 2018, 13685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13685

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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