Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. IX ZR 80/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2436

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 80/11

vom

13. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.] und Dr. Pape

am
13. Oktober 2011
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 13.
November 2008 eröffne-ten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Der Beklagte [X.] seit dem 1.
März 2005 eine Rentenversicherung bei der S.

.
Am 15.
Oktober 2008 veranlasste der Beklagte die [X.] in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz ge-nießt.

Der Kläger beabsichtigt, den
bei Eröffnung vorhandenen
Rückkaufswert von 2.059,03

e Umwandlung des Vertrages für gemäß
§
134 Abs.
1, §
143 Abs.
1
[X.]
anfechtbar. Im vorliegenden Rechts-streit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versiche-1
2
-

3

-

rer das Einverständnis mit der Auflösung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn
zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen er-folglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom [X.] (Einzelrichter) zugelassene Revision.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO). Die Voraussetzungen
eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gemäß oder entsprechend
§§
129
ff, 143
[X.] sind offensicht-lich nicht erfüllt. Der (künftige) Insolvenzschuldner kann keine unentgeltliche Leistung (§
134 Abs.
1 [X.]) an sich selbst erbringen. In Betracht kommt der Anfechtungstatbestand des §
132 Abs.
1 [X.], weil den (künftigen) Insolvenz-gläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Altersle-bensversicherung (§
851c ZPO) deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Der Insolvenzschuldner ist -
wie sich insbesondere aus §
143 Abs.
1 [X.] ergibt, der voraussetzt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des

3
-

4

-

Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist
-
nicht taugli-cher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.] ([X.]), Entscheidung vom 29.09.2010 -
2 C 50/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.05.2011 -
53 [X.] -

Meta

IX ZR 80/11

13.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. IX ZR 80/11 (REWIS RS 2011, 2436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2436

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 80/11

2 C 50/10

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