Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 1 StR 352/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3720

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[X.]/02vom26. März 2003in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. März 2003 [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die [X.] Abgabe einer Gegenerklärung zum Antrag des [X.] vom 5. September 2002 (§ 349 Abs. 2, Abs. 3StPO) wird verworfen.2. Es verbleibt bei dem Beschluß des [X.]s vom 16. [X.], mit dem die Revision des Angeklagten gegen das [X.] [X.] vom 26. Februar 2002 alsunbegründet verworfen worden ist (§ 349 Abs. 2 StPO).Gründe:Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung selbst zu Protokoll [X.] der Geschäftsstelle Revision eingelegt und sein Rechtsmittelauch auf diesem Wege begründet. Der [X.] hat die Revision durch [X.] § 349 Abs. 2 StPO vom 16. Januar 2003 als unbegründet verworfen.Mit Schreiben vom 15. Februar 2003 macht der Angeklagte geltend, [X.] des [X.] sei ihm nicht mitgeteilt worden.Er beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und meint, er sei unver-schuldet gehindert gewesen, die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung nach§ 349 Abs. 3 StPO einzuhalten. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör zur [X.] abgeschnitten [X.] 3 -Mit Schreiben vom 2. März 2003 hat sich der Angeklagte nunmehr zuder Antragsschrift des [X.] geäußert, nachdem er diese -seinem Vortrag zufolge - zwischenzeitlich von seinem Verteidiger erhalten hat.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen [X.]. Durch den [X.]sbeschluß vom 16. Januar 2003 ist das [X.] abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigenStand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zuläs-sig (BGHSt 17, 94; [X.], 208; 1997, 45; 1999, [X.] übrigen hat es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] in seinem Schreiben vom 2. März 2003 zur Antragsschrift des [X.] sein Bewenden beim [X.]. Eine andereSachentscheidung kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. § 33a StPO).Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz

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1 StR 352/02

26.03.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 1 StR 352/02 (REWIS RS 2003, 3720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3720

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