Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. VII ZB 41/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8078

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 41/13
vom
6. Februar 2014
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die [X.] des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.

[X.], Beschluss vom 6. Februar 2014 -
VII ZB 41/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2 -

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Februar
2014 durch [X.]
Dr.
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Eick und [X.] und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 17.
Zivilkammer des [X.] vom 2.
Juli
2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:
I.
Die Klägerin
hat restlichen Werklohn für Glasbauarbeiten am Anwesen des Beklagten begehrt. Dieser hat Widerklage auf Mangelbeseitigung (Riss in einer Fensterscheibe Wärmeschutz
-
Sonnenschutz
-
Isolierglas) durch [X.] erhoben. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage als unbegründet abgewiesen. Den Streitwert für die Widerklage hat es auf 500

1

-
3 -

festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat das Land-gericht zurückgewiesen.
Das Landgericht
hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verwor-fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des [X.] des Berufungsgerichts sowie die [X.] an das Berufungsgericht erstrebt.

II.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die [X.] der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO) erfüllt. Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur Be-rufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2013 -
VII ZB 26/11, [X.], 193
Rn. 4 m.w.N.).
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
a) Das Berufungsgericht hat die Berufung des
Beklagten gemäß §
522 Abs.
1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.]

, §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO. Der Beschwer-dewert könne nicht höher sein als der Streitwert erster Instanz, den Amtsgericht und Berufungsgericht übereinstimmend auf 500

e-klagte könne nicht mit Erfolg einwenden, dass die Klägerin für die vom Mängel-2
3
4
5

-
4 -

beseitigungsverlangen betroffene [X.] netto 602,04

gestellt habe. Das Interesse des [X.] sei vom Gericht nach freiem
Ermessen festzusetzen, §
3 ZPO. Dieses Interesse sei nicht mit dem Bruttorechnungsbe-trag von 716,43

zuzügl. 114,39

sondern an den Eigenkosten der Widerbeklagten auszurichten, da der [X.] keinen Vorschuss oder Schadensersatz fordere, sondern Mängelbeseiti-gung. Die der Widerbeklagten
selbst entstehenden Kosten seien deutlich nied-riger als der Rechnungsbetrag, der mit weiteren [X.] versehen sei.
Daher könne der Wert der Beschwer insgesamt nur auf einen Höchstwert

b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Gemäß §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO
ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem
das Gericht erster Instanz -
wie im Streitfall
-
die Berufung nicht zugelas-sen hat, nur zulässig, wenn der Wert des [X.] 600

r-steigt. Nach §
2 ZPO in Verbindung mit §
3 ZPO wird der Wert des [X.] nach freiem Ermessen festgesetzt.
Bei der Bestimmung des Wertes des [X.] gemäß §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO ist auf das Interesse des Berufungsklägers abzustellen, die durch die Widerklageabweisung entstandene Beschwer zu beseitigen. Sei-ne Beschwer entspricht den (voraussichtlichen) Kosten für die Beseitigung der geltend gemachten Mängel ([X.], Urteil vom 26.
September
1985 -
VII
ZR 332/84, NJW 1986, 1110 -
zur Beschwer), bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung ([X.], Beschlüsse vom 6
7
8
9

-
5 -

27.
August
2009 -
VII
ZR
161/08, [X.] 2010, 64 und vom 8.
Februar
2000

VI
ZR 283/99, [X.], 1343).
bb) Die Erwägung des Berufungsgerichts, maßgebend
seien insoweit
die niedrigeren Selbstkosten,
ist von [X.] beeinflusst.
Das Interesse des [X.] geht dahin, einen Titel über die Verpflichtung der Klägerin zur Mängelbeseitigung zu erlangen. Maßgebend für die Bewertung dieses Interes-ses ist nicht der Aufwand, den die Klägerin betreiben müsste, um die Mängel-beseitigung durchzuführen, sondern der Wert, den die Mängelbeseitigung für den Widerkläger hat. Dieser drückt sich in den Kosten aus, die er durch eine nach einer eventuellen Mängelbeseitigung überflüssigen Selbstvornahme durch Inanspruchnahme von [X.] erspart. Diese Kosten sind identisch mit den Kosten, die er durch eine Vollstreckung aus dem Titel gemäß
§
887 ZPO
beanspruchen könnte. Der in der Rechnung der [X.] von 602,04

den Parteien unstreitig ist, gibt einen für die Glaubhaftmachung der Beschwer hinreichenden Anhalt.
[X.]) Soweit das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertreten sollte, es sei in der Beurteilung des Wertes des [X.] an die Streit-wertfestsetzung erster Instanz gebunden, wäre dies nicht mit der Rechtspre-chung des [X.] zu vereinbaren. Bei der Prüfung, ob der Wert des [X.] den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von mehr als [X.] durch das erstinstanzliche Gericht gebunden ([X.], Beschlüsse
vom 9.
Juli
2004 -
V
ZB
6/04, NJW-RR 2005, 219; vom
16.
Dezember
1987

IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991
-
XII [X.], [X.], 169, 170; Urteile
vom 20.
Oktober
1997
-
II
ZR
334/96, 10
11

-
6 -

NJW-RR 1998, 573; vom
24.
April
1998
-
V
ZR
225/97, NJW 1998, 2368 jeweils m.w.N.). Es stellt den Wert des [X.] vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzun-gen nach §
522 Abs.
1 Satz
1 ZPO nach eigenem freiem Ermessen fest.
c) Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann somit, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. §
577 Abs.
3 ZPO), keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur [X.] Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]
[X.]
Eick

Kartzke

Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2013 -
380 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 02.07.2013 -
17 S 3775/13 -

12

Meta

VII ZB 41/13

06.02.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. VII ZB 41/13 (REWIS RS 2014, 8078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8078

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 41/13 (Bundesgerichtshof)

Bauprozess: Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Mängelbeseitigung


V ZR 118/22 (Bundesgerichtshof)

Glaubhaftmachung der erforderlichen Rechtsmittelbeschwer durch beklagte Partei


II ZB 27/07 (Bundesgerichtshof)


12 U 59/15 (OLG Nürnberg)

Anwaltshaftung wegen Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und konsequenten Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil


VI ZB 45/21 (Bundesgerichtshof)

Berufungsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes bei erstmalig in der Berufungsinstanz erhobener Widerklage


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZB 41/13

VII ZB 26/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.