Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.06.2018, Az. XI R 20/16

11. Senat | REWIS RS 2018, 7867

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Gegenstand

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe


Leitsatz

Leistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe, die eine selbständig tätige Psychologische Beraterin als "sonstige qualifizierte Person" gegenüber zugelassenen Anbietern für hilfsbedürftige Personen erbringt, waren im Jahr 2010 nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k (jetzt: Buchst. l) UStG steuerfrei, wenn diese Leistungen aufgrund eines Hilfeplans vom Träger der Sozialhilfe bewilligt und mittelbar vergütet wurden .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2016  13 K 3610/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

[X.]ie Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine ausgebildete Psychologische Beraterin mit Fortbildungen insbesondere im Bereich "systemischer Beratung" und "analytischer Psychologie", war --wie schon in den [X.] (Streitjahr) als Subunternehmerin in der ambulanten [X.]ingliederungshilfe i.S. von § 53 des [X.] (SGB XII) tätig.

2

Sie betreute volljährige Personen (Klienten) mit einer Behinderung i.S. von § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 des [X.] ([X.]) im [X.]lltag durch Beratungs-, Begleitungs-, Betreuungs- und Förderleistungen mit dem Ziel, den Klienten einen eigenständigen [X.]lltag und die [X.]ingliederung in das [X.] Leben zu ermöglichen. Hierzu zählte beispielsweise die Sicherstellung von Wohnung, Unterhalt und hauswirtschaftlicher Versorgung, die Hilfestellung bei behördlichen [X.]ntragstellungen, die Begleitung bei Behördengängen, die [X.]ntwicklung beruflicher Perspektiven, der [X.]ufbau und die Festigung [X.]r Kontakte, die gesundheitliche Stabilisierung sowie die Bewältigung von Krisen.

3

[X.]in unmittelbares Vertrags-, [X.]brechnungs- und [X.] mit dem zuständigen gesetzlichen Sozialhilfeträger, [X.], bestand dabei nicht. [X.]ie Klägerin besaß die von [X.] geforderte [X.]usbildung für einen Status als "Fachkraft" nicht, sondern wurde als eine "sonstige qualifizierte Person" eingestuft.

4

[X.]er Klient, die leistungsberechtigte Person i.S. von § 53 [X.]bs. 1 SGB XII, besprach zunächst [X.]rt und Umfang der gewünschten Tätigkeiten im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe mit der Klägerin. [X.]iese erarbeitete dann zusammen mit einem bei [X.] zugelassenen [X.]nbieter (Leistungserbringer) einen Hilfeplan, in dem sie, die Klägerin, als vom Klienten gewünschte Betreuerin benannt wurde. Hierauf genehmigte [X.] bei anerkannter Hilfsbedürftigkeit ein bestimmtes Stundenkontingent zur Betreuung, bewilligte für Verwaltungsaufgaben einen pauschalen Zeitaufwand und erteilte dem Klienten den Bewilligungsbescheid. [X.]ie Betreuungsleistungen erfolgten in vielen Fällen nur von der Klägerin, ohne dass der Klient mit dem im Hilfeplan benannten Leistungserbringer näher in Kontakt getreten wäre.

5

[X.]ie Klägerin schloss mit dem jeweiligen Leistungserbringer einen [X.]ienstvertrag als freie Mitarbeiterin, der insbesondere [X.]rt und Umfang der Tätigkeiten, Schweigepflicht, Weisungsfreiheit sowie Vergütung und Kündigung regelte.

6

Zwischen [X.] als Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer bestand daneben eine Vereinbarung, welche insbesondere [X.]rt, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die personelle und sachliche [X.]usstattung betraf. [X.]ie Vereinbarung sah vor, dass Leistungen grundsätzlich durch geeignete Fachkräfte erbracht wurden, wozu insbesondere [X.]iplom-Sozialarbeiter, [X.], [X.]rzieher, Heilerziehungspfleger, Pflegefachkräfte, [X.]rgotherapeuten und Heilpädagogen zählten. [X.]ls "sonstige Kräfte" konnten geeignete Personen eingesetzt werden, ihr [X.]nteil durfte 30 % der beschäftigten Betreuer nicht überschreiten.

7

Zur [X.]brechnung übermittelte die Klägerin klientenbezogene [X.]aten an [X.], der gegenüber dem Leistungserbringer abrechnete und ihm das vereinbarte [X.]ntgelt erstattete. [X.]ie Klägerin erteilte dem Leistungserbringer als Subunternehmerin Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis, in denen sie unter Benennung des Klienten, des Zeitaufwandes und des vereinbarten Stundensatzes fakturierte. In den Rechnungen wies die Klägerin darauf hin, dass ihre "heilberufliche Tätigkeit" von der Umsatzsteuer befreit sei.

8

[X.]ie von der Klägerin im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe erbrachten Leistungen wurden in den dem Streitjahr vorangegangenen Jahren bis einschließlich 2009 vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --F[X.]--) als steuerfrei i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. e des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der bis zum 31. [X.]ezember 2008 geltenden Fassung (a.F.) angesehen. Für bis zum 31. [X.]ezember 2009 ausgeführte Umsätze wurde es von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sich für die Steuerbefreiung seiner Leistungen noch auf § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. berufen hatte (Schreiben des [X.] vom 20. Juli 2009 IV B 9-S 7172/09/10002, [X.], 774, Rz 49).

9

Im Streitjahr rechnete die Klägerin gegenüber den [X.], [X.] und [X.] Leistungen im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe in Höhe von insgesamt ... €, ... € und ... € ab. [X.]aneben erbrachte die Klägerin im geringen Umfang auch Beratungsleistungen im Bereich des [X.]oachings an [X.] und erzielte hieraus Umsätze in Höhe von ... €.

In ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Streitjahr meldete die Klägerin steuerfreie Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe in Höhe von ... € an. [X.]ie Umsätze aus den Beratungsleistungen behandelte sie als der Kleinunternehmerregelung i.S. von § 19 UStG unterfallend. [X.]em ist das F[X.] zunächst gefolgt. [X.]ie [X.]rklärung stand nach § 168 Satz 1 der [X.]bgabenordnung ([X.]) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 [X.]bs. 1 [X.]) gleich.

Nach einer bei der Klägerin durchgeführten [X.]ußenprüfung gelangte der Prüfer zu der [X.]uffassung, dass die betreffenden Umsätze steuerpflichtig seien, weil nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG i.d.[X.] ([X.]) 2009 vom 19. [X.]ezember 2008 ([X.], 2794 --UStG 2009--) und dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 8. November 2007 V R 2/06 ([X.][X.] 219, 428, [X.], 634) eine Subunternehmertätigkeit für eine Steuerbefreiung nicht ausreiche. Für eine Befreiung nach anderen Tatbeständen privater [X.]inrichtungen lägen keine entsprechenden Nachweise vor.

[X.]as F[X.] setzte mit [X.] vom 25. Juni 2012 die Umsatzsteuer für das Streitjahr dementsprechend auf ... € fest. Vorsteuern wurden nicht berücksichtigt.

Hiergegen legte die Klägerin [X.]inspruch ein und berief sich zugleich auf [X.]rt. 132 [X.]bs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/[X.]G des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Hilfsweise machte sie ferner Vorsteuern in Höhe von ... € geltend.

[X.]ie geltend gemachten Vorsteuern wurden vom F[X.] berücksichtigt und die Umsatzsteuer für das Streitjahr mit [X.] vom 8. [X.]ugust 2012 auf nunmehr ... € herabgesetzt.

Mit [X.]inspruchsentscheidung vom 5. November 2012 wies es den [X.]inspruch als unbegründet zurück.

[X.]as Finanzgericht ([X.]) gab der Klage statt und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr mit dem angefochtenen Urteil auf 0 € fest.

[X.]s führte zur Begründung seines in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte ([X.][X.]) 2016, 2009 veröffentlichten Urteils im Wesentlichen aus, die von der Klägerin als Subunternehmerin im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe an die [X.] und [X.] ausgeführten Umsätze in Höhe von insgesamt ... € bzw. ... € seien nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG 2009 steuerfrei.

[X.]er Steuerbefreiung stehe nicht entgegen, dass die betreffenden Leistungen der Klägerin nicht unmittelbar gegenüber [X.] abgerechnet und von diesem vergütet worden seien. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien lasse sich ein Unmittelbarkeitserfordernis entnehmen. [X.]em Zweck der Regelung entsprechend, im öffentlichen Interesse liegende [X.]ienstleistungen auch bei privater Leistungserbringung nicht zusätzlich mit Umsatzsteuer zu belasten, müssten auch [X.] bei hinreichendem Nachweis der Kostentragung durch einen im Gesetz genannten Träger begünstigt sein, wenn die Tätigkeit gemeinwohlorientiert sei, insbesondere wenn sich die Leistungen, wie die ambulanten Betreuungsleistungen der Klägerin, direkt an die betroffenen, vom [X.] erfassten Personen richteten.

[X.]uch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Union ([X.]uGH) "go fair" Zeitarbeit vom 12. März 2015 [X.]-594/13 ([X.]U:[X.]:2015:164, [X.] --UR-- 2015, 351), demzufolge [X.]rt. 132 [X.]bs. 1 Buchst. g MwStSystRL eng auszulegen sei und die Gestellung von [X.]rbeitnehmern als solche keine im [X.]n Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung darstelle, lasse sich nicht herleiten, dass eine nur mittelbare Vertrags- und Vergütungsbeziehung zum öffentlichen Leistungsträger schädlich sei. Vielmehr sprächen die vom [X.]uGH dort aufgestellten Grundsätze dafür, primär auf die tatsächliche Leistungserbringung abzustellen und der Vertrags- und Vergütungsbeziehung nur eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen.

[X.]ie an B und [X.] erbrachten Leistungen seien, wie sich aus den erteilten Bescheinigungen dieser Leistungserbringer sowie der von der Klägerin erläuterten und durch Unterlagen substantiiert dargelegten [X.]bläufe feststehe, vollständig (mittelbar) von [X.] als Sozialhilfeträger vergütet worden. [X.]ie gesetzliche Mindestquote in Höhe von 40 % sei in jedem Fall erreicht bzw. überschritten worden.

[X.]ie Klägerin habe nur von [X.] anerkannte Leistungen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe erbracht und insoweit auch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG 2009 erfüllt.

Mit den verbleibenden an [X.] sowie [X.] ausgeführten Umsätzen in Höhe von ... € und ... €, für die keine Bescheinigung über die Kostenerstattung durch [X.] vorhanden sei bzw. die Beratungsleistungen beträfen, liege die Klägerin unter dem maßgeblichen Gesamtumsatz gemäß § 19 [X.]bs. 1, [X.]bs. 3 (Satz 1) Nr. 1 UStG, weshalb nach der Kleinunternehmerregelung auch insoweit keine Umsatzsteuer festzusetzen sei.

Hiergegen wendet sich das F[X.] mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

[X.]as [X.] verkenne, dass § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG 2009 auf die betreffenden Leistungen der Klägerin nicht anwendbar sei. [X.]eshalb entfalle auch die [X.]nwendung der Kleinunternehmerregelung i.S. von § 19 UStG hinsichtlich der von der Klägerin im Übrigen ausgeführten Umsätze.

[X.]ie von einem Subunternehmer an eine begünstigte [X.]inrichtung erbrachten Leistungen seien nicht nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG 2009 steuerfrei, weil es in diesem Fall, anders als es der Wortlaut des Gesetzes fordere, an einer Vergütung durch die Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger fehle.

[X.]us den Gesetzesmaterialien sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG 2009 eine mittelbare Vergütung durch die gesetzlichen Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger habe ausreichen lassen wollen. [X.]aher sei es nicht geboten, etwas anderes durch richtlinienkonforme [X.]uslegung herbeizuführen oder der Klägerin eine unmittelbar auf [X.]rt. 132 [X.]bs. 1 Buchst. g MwStSystRL gestützte Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren.

[X.]er [X.] habe in seinem Urteil in [X.][X.] 219, 428, [X.], 634 entschieden, dass die [X.]nerkennung als [X.]inrichtung mit [X.]m [X.]harakter auch aus der Übernahme der Kosten durch einen Sozialversicherungsträger abgeleitet werden könne, dies aber eine unmittelbare vertragliche Beziehung und Vergütung voraussetze, weshalb hierfür ein bloßes Tätigwerden als Subunternehmer nicht ausreiche. [X.]iese Rechtsprechung sei nicht aufgegeben, sondern durch das nachfolgende [X.]-Urteil vom 6. [X.]pril 2016 V R 55/14 ([X.][X.] 253, 466, [X.]/NV 2016, 1126) lediglich dahingehend eingeschränkt worden, dass nicht nur bei Vorliegen unmittelbarer vertraglicher Beziehungen eine [X.]nerkennung als [X.]inrichtung mit [X.]m [X.]harakter in Betracht kommen könne.

Soweit der [X.] in seinen Urteilen vom 18. [X.]ugust 2015 V R 13/14 ([X.][X.] 251, 282, [X.]/NV 2015, 1784) und vom 22. Juni 2016 V R 46/15 ([X.][X.] 254, 272, [X.]/NV 2016, 1530) eine mittelbare Kostentragung als ausreichend angesehen habe, hätten die Unternehmer in diesen Fällen die Möglichkeit gehabt, unmittelbar Verträge mit den [X.] bzw. mit dem Jugendamt zu schließen. [X.]ie Klägerin sei dagegen nicht berechtigt gewesen, selbst eine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger zu treffen, weil es ihr hierfür an der erforderlichen Qualifikation fehle.

[X.]er [X.]uslegung von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG 2009 i.S. der Klägerin stehe schon entgegen, dass, soweit diese Vorschrift überhaupt auslegungsfähig sei, der [X.]uGH in ständiger Rechtsprechung die [X.]uffassung vertrete, die in [X.]rt. 132 MwStSystRL genannten Steuerbefreiungen seien ihrerseits eng auszulegen.

[X.]ntgegen der Vorentscheidung sei weder der MwStSystRL noch der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.]uGH zu entnehmen, dass hinsichtlich gemeinwohlorientierter Tätigkeiten [X.] bei mittelbarer Kostentragung durch einen im Gesetz genannten Träger zu begünstigen seien.

Zwar sei es nach der Rechtsprechung des [X.]uGH zulässig, die [X.]nerkennung als [X.]inrichtung mit [X.]m [X.]harakter i.S. von [X.]rt. 132 [X.]bs. 1 Buchst. g MwStSystRL aus Vorschriften aus dem Bereich der [X.]n Sicherheit herzuleiten. [X.]ie Klägerin könne aber nicht als [X.]inrichtung mit [X.]m [X.]harakter anerkannt werden, weil es nach § 75 SGB XII und § 21 [X.] dem zuständigen Träger der Sozialhilfe nicht gestattet sei, mit fachlich nicht hinreichend qualifizierten Personen, wie hier der Klägerin, eine unmittelbare vertragliche Beziehung einzugehen und Leistungen unmittelbar zu vergüten.

[X.]as F[X.] beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

[X.]ie Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie tritt der Revision des F[X.] entgegen und verteidigt die Vorentscheidung.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie Revision des [X.] ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

[X.]as [X.] hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin als Subunternehmerin im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe an die [X.] und [X.] ausgeführten Umsätze steuerfrei sind. [X.]abei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuerfreiheit der im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe an [X.] und [X.] erbrachten Leistungen aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 folgt. Hinsichtlich der verbleibenden an [X.] sowie [X.] ausgeführten Umsätze in Höhe von ... € und ... € kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, so dass es die Umsatzsteuer für das Streitjahr zu Recht auf 0 € festgesetzt hat.

1. [X.]ie Klägerin war im Streitjahr [X.] das [X.] konkludent vorausgesetzt hat und zwischen den [X.]eteiligten nicht im Streit [X.] im [X.]ereich der ambulanten [X.]ingliederungshilfe selbständig tätig. Sie hat als Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 1 UStG steuerbare Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt.

2. [X.]ie im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe erbrachten Leistungen der Klägerin sind nicht nach § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. h UStG 2009 steuerfrei.

a) Nach § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. h UStG 2009 sind die Leistungen der [X.]inrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SG[X.] XII besteht, unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG 2009 steuerfrei.

b) [X.]as [X.] hat --für den [X.] i.S. von § 118 Abs. 2 [X.]O bindend-- festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem A kein unmittelbares Vertrags-, Abrechnungs- und [X.] bestand. [X.]anach fehlt es für den streitigen Zeitraum jedenfalls an Vereinbarungen [X.] 75 SG[X.] XII, so dass eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. h UStG 2009 aufgrund derartiger Vereinbarungen nicht in [X.]etracht kommen kann.

c) [X.]ie Klägerin, die nach den weiteren unstreitigen Feststellungen des [X.] die von A geforderte Ausbildung für einen Status als "Fachkraft" nicht besaß, sondern als eine "sonstige qualifizierte Person" eingestuft wurde, kann sich zur Steuerfreiheit über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinaus nicht auf das Unionsrecht berufen.

[X.]er [X.] des [X.]FH hat in seinen Urteilen vom 9. März 2017 V R 39/16 ([X.]FH[X.] 257, 456, [X.]FH/NV 2017, 1141, Rz 11 ff.) und vom 21. Juni 2017 V R 29/16 ([X.]FH/NV 2017, 1465, Rz 12) zur Umsatzsteuerfreiheit von [X.]ingliederungsleistungen entschieden, dass die [X.]eschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für [X.]ingliederungsleistungen gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. h UStG 2009 unionsrechtskonform auf die Leistungen von Unternehmern beschränkt ist, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SG[X.] XII besteht, und eine über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinausgehende Steuerfreiheit unter [X.]erufung auf Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. g MwStSystRL unionsrechtlich nicht geboten ist. [X.]em schließt sich der erkennende [X.] an.

3. [X.]ie von der Klägerin ausgeführten steuerbaren Umsätze sind jedoch --soweit sie ihre Leistungen an [X.] und [X.] ausgeführt [X.] nach § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 steuerfrei.

a) Für die Steuerfreiheit der hier fraglichen Leistungen kommt neben § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. h UStG 2009 auch § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 in [X.]etracht, der keine vertragliche Vereinbarung nach dem Sozialrecht erfordert. [X.]er Gesetzgeber hat auf der Grundlage der ihm in Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. g MwStSystRL eingeräumten [X.]efugnis der Mitgliedstaaten mit § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 einen ausdrücklich als solchen bezeichneten "Auffangtatbestand" geschaffen, der bei [X.]inrichtungen, die nicht unter § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. a bis j UStG fallen, zur Anwendung kommt (vgl. [X.]T[X.]rucks 16/11108, S. 38). [X.]anach sind die Kriterien des § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 für die Anerkennung als [X.]inrichtung mit [X.]m [X.]harakter für [X.]inrichtungen heranzuziehen, "deren Leistungen nicht schon nach den [X.]uchstaben a bis j befreit sind" (vgl. [X.]T[X.]rucks 16/11108, S. 37).

b)

Von den nach unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen waren nach § 4 UStG 2009 steuerfrei:

  

"16. die mit dem [X.]etrieb von [X.]inrichtungen zur [X.]etreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von

  

(...) 

  

k) [X.]inrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die [X.]etreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die [X.]urchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind,

  

erbracht werden. Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von [X.]inrichtungen nach den [X.]uchstaben b bis k erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht."

aa) [X.]ie Vorschrift § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 ist mit Ausnahme der Mindestvergütungsquote, die nunmehr mindestens 25 % beträgt, identisch mit § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. l UStG in der derzeit geltenden Fassung. Auch § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG 2009 entspricht inhaltlich § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG der aktuellen Fassung.

[X.]) Sie beruht unionsrechtlich auf Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. g MwStSystRL, der inhaltlich dem bis zum 31. [X.]ezember 2006 geltenden Art. 13 Teil A Abs. 1 [X.]uchst. g der [X.]/[X.]WG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/[X.]WG) entspricht (vgl. dazu [X.]FH-Urteil vom 3. August 2017 V R 52/16, [X.]FH[X.] 259, 160, [X.]FH/NV 2018, 165, Rz 18). [X.]anach befreien die Mitgliedstaaten "eng mit der Sozialfürsorge und der [X.]n Sicherheit verbundene [X.]ienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, [X.]inrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als [X.]inrichtungen mit [X.]m [X.]harakter anerkannte [X.]inrichtungen bewirkt werden".

c) [X.]er Gesetzgeber war grundsätzlich berechtigt, die Steuerbefreiung nach Maßgabe des für das Streitjahr geltenden § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 im [X.]inklang mit dem Unionsrecht davon abhängig zu machen, ob bei der betreffenden [X.]inrichtung [X.] den Streitfall betrifft-- im (vorangegangenen) Kalenderjahr die [X.]etreuungskosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

aa) [X.]ie Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung als [X.] [X.]inrichtung werden in Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. g MwStSystRL nicht festgelegt. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen [X.]inrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann (vgl. dazu [X.]FH-Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 23/14, [X.]FH[X.] 258, 517, [X.]FH/NV 2017, 1561, Rz 39, m.w.N.).

[X.]) Zu den im [X.]inklang mit dem Unionsrecht für die Anerkennung als [X.] [X.]inrichtung maßgeblichen Gesichtspunkten gehört u.a. die Übernahme der Kosten für die fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere [X.]inrichtungen der [X.]n Sicherheit (vgl. dazu z.[X.]. [X.]FH-Urteile vom 7. [X.]ezember 2016 XI R 5/15, [X.]FH[X.] 256, 550, [X.]FH/NV 2017, 863, Rz 29; in [X.]FH[X.] 258, 517, [X.]FH/NV 2017, 1561, Rz 40; jeweils m.w.N.).

cc) [X.]er nationale Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung der Anerkennung einer [X.]inrichtung [X.] 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 die Grenzen des ihm zustehenden [X.]rmessens zwar insoweit nicht beachtet, als er bezüglich der [X.]inhaltung der Sozialquote in Höhe von 40 % auf das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt hat (vgl. dazu [X.]FH-Urteile vom 19. März 2013 XI R 47/07, [X.]FH[X.] 240, 439, [X.]FH/NV 2013, 1204, Rz 36 ff.; in [X.]FH[X.] 258, 517, [X.]FH/NV 2017, 1561, Rz 42; jeweils m.w.N.). [X.]er [X.] hat deshalb entsprechende gesetzliche Grenzen in ständiger Rechtsprechung nur insoweit als mit dem Unionsrecht unvereinbar beanstandet, als bei der Prüfung der Grenze auf die Umsätze des Vorjahres zurückgegriffen wird, und im Übrigen unbeanstandet gelassen (vgl. dazu [X.]FH-Urteil in [X.]FH[X.] 258, 517, [X.]FH/NV 2017, 1561, Rz 43, m.w.N.).

d) [X.]ie Annahme des [X.], die Klägerin sei eine nach § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 anerkannte [X.]inrichtung, trifft zu.

aa) [X.]er [X.]egriff "[X.]inrichtung" [X.] 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 umfasst auch --wie das [X.] zu Recht erkannt [X.] natürliche Personen wie hier die Klägerin. [X.]abei ist davon auszugehen, dass das nationale Recht insoweit an die [X.]egrifflichkeit des Unionsrechts anknüpft (vgl. [X.]T[X.]rucks 16/11108, S. 37). [X.]er [X.]egriff ist grundsätzlich weit genug, um auch natürliche Personen (vgl. dazu [X.]uGH-Urteil [X.] vom 7. September 1999 [X.]-216/97, [X.]U:[X.]:1999:390, [X.] 1999, 419, Rz 21) und private [X.]inheiten mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. dazu [X.]uGH-Urteile Kingscrest Associates und [X.] vom 26. Mai 2005 [X.]-498/03, [X.]U:[X.]:2005:322, [X.] 2005, 453, Rz 35 und 40; M[X.][X.]P vom 28. November 2013 [X.]-319/12, [X.]U:[X.]:2013:778, [X.] --[X.]-- 2014, 177, Rz 28 und 31) zu erfassen (vgl. dazu ferner [X.]FH-Urteile in [X.]FH[X.] 256, 550, [X.]FH/NV 2017, 863, Rz 28; in [X.]FH[X.] 258, 517, [X.]FH/NV 2017, 1561, Rz 38, m.w.N.).

[X.]) [X.]ie sachbezogenen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 sind vorliegend gleichfalls erfüllt. [X.]ie Klägerin hat im Streitjahr Leistungen erbracht, die mit dem [X.]etrieb von [X.]inrichtungen zur [X.]etreuung körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbunden waren.

(1) [X.]ie von der Klägerin im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe betreuten Klienten waren hilfsbedürftige Personen [X.] 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009. [X.]enn es handelt sich hierbei um [X.] 53 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] XII anspruchsberechtigte Personen, die durch eine [X.]ehinderung [X.] 2 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] IX --mithin durch körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen-- wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen [X.]ehinderung bedroht sind (vgl. [X.]T[X.]rucks 16/11108, S. 37).

(2) [X.]ie Leistungen der Klägerin waren zudem mit dem [X.]etrieb von [X.]inrichtungen zur [X.]etreuung dieser Personen eng verbunden. Zu den begünstigten Leistungen der [X.]etreuung hilfsbedürftiger Personen zählen insbesondere Leistungen zum [X.]rwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, [X.]ehinderten oder von [X.]ehinderung bedrohten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der [X.] zu ermöglichen, und Leistungen, die im Rahmen der [X.]ingliederungshilfe nach § 54 SG[X.] XII erbracht werden (vgl. Abschn. 4.16.5 Abs. 21 Satz 2 des [X.] --UStA[X.]--; [X.]T[X.]rucks 16/11108, S. 37). [X.]anach sind die betreffenden Leistungen der Klägerin als Leistungen der [X.]etreuung hilfsbedürftiger Personen zu behandeln. [X.]enn sie hat ihre im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe erbrachten Leistungen mit dem Ziel erbracht, den Klienten einen eigenständigen Alltag und die [X.]ingliederung in das [X.] Leben zu ermöglichen.

cc) Nach den i.S. von § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden Feststellungen des [X.] handelt es sich vorliegend [X.] zwischen den [X.]eteiligten im Übrigen nicht im Streit [X.] ihrer Art nach um Leistungen i.S. von § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG 2009, auf die sich die von A geleistete Vergütung jeweils bezieht.

dd) [X.]ie von der Klägerin an [X.] und [X.] erbrachten Leistungen sind gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 --jedenfalls im [X.] mindestens in Höhe von 40 % von A, einem gesetzlichen Träger der Sozialhilfe, vergütet worden.

(1) Ob [X.]etreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle [X.] 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet wurden, entscheidet sich nach Maßgabe sozialversicherungsrechtlicher Regelungen. [X.]ie Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 wird daher insbesondere dann ausgelöst, wenn der Unternehmer die [X.]rstattung der Kosten, die seinen Leistungsempfängern aufgrund seiner Leistung entstanden sind, durch Sozialversicherungs- oder --wie hier-- Sozialhilfeträger konkret nachweisen kann (vgl. dazu [X.]FH-Urteil in [X.]FH[X.] 259, 160, [X.]FH/NV 2018, 165, Rz 20). [X.]ies ist hier geschehen.

(2) [X.]ie Klägerin hat --wie das [X.] u.a. mit [X.]ezug auf die von [X.] und [X.] erteilten [X.]escheinigungen vom 10. Oktober 2010 und 12. Oktober 2011 unwidersprochen festgestellt [X.] den Nachweis dafür erbracht, dass alle ihre an [X.] und [X.] im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe ausgeführten Leistungen vollständig von A, dem Sozialhilfeträger, mittelbar vergütet worden sind. [X.]ie mittelbare Kostentragung durch den Sozialhilfeträger reicht [X.] als das [X.] meint-- in einem Fall wie diesem aus (dazu nachfolgend unter [X.]). [X.]amit ist die nach § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 vorausgesetzte Sozialquote, die erfordert, dass in mindestens 40 % der Fälle die [X.]etreuungskosten vom [X.] den Streitfall betrifft-- Sozialhilfeträger vergütet worden sind, nicht nur erreicht, sondern überschritten. [X.]ies gilt jedenfalls für das Streitjahr.

(3) Auf die Verhältnisse in dem dem Streitjahr vorangegangenen Kalenderjahr 2009, zu denen das [X.] keine Feststellungen getroffen hat, kommt es im Lichte des Unionsrechts entgegen dem Wortlaut von § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 für die Steuerbefreiung der im Streitjahr erbrachten Leistungen nicht an (vgl. dazu [X.]FH-Urteile in [X.]FH[X.] 240, 439, [X.]FH/NV 2013, 1204, Rz 37 f.; in [X.]FH[X.] 256, 550, [X.]FH/NV 2017, 863, Rz 36; vorstehend unter [X.] cc).

4. [X.]ie [X.]inwendungen des [X.] gegen diese [X.]eurteilung greifen nicht durch.

a) [X.]as [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass eine Vergütung durch den Träger der Sozialhilfe nicht nur im Falle einer unmittelbaren, sondern auch bei einer nur mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung vorliegt. [X.]ntgegen der vom [X.] vertretenen Ansicht fehlt es hinsichtlich gemeinwohlorientierter Leistungen eines Subunternehmers bei nur mittelbarer Kostentragung nicht an einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger.

aa) [X.]efreiungsvorschriften sind zwar --worauf das [X.] zutreffend hinweist-- grundsätzlich eng auszulegen (vgl. dazu [X.]FH-Urteile vom 5. August 2010 V R 54/09, [X.]FH[X.] 231, 289, [X.]St[X.]l II 2011, 191, Rz 22; in [X.]FH[X.] 254, 272, [X.]FH/NV 2016, 1530, Rz 49; jeweils m.w.N.). Hinsichtlich § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 würde eine enge Auslegung aber dazu führen, dass die [X.]efreiungsnorm nur dann eingriffe, wenn bezogen auf den Streitfall der Träger der Sozialhilfe die von der Klägerin im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe erbrachten Leistungen unmittelbar, d.h. direkt an diese bezahlen würde (vgl. Abschn. 4.16.3 Abs. 2 Satz 2 UStA[X.] zu der nach der Verwaltungsauffassung erforderlichen unmittelbaren Leistungs- und Vergütungsbeziehung). In diesem Falle wäre die Norm jedoch unionsrechtswidrig, da sich [X.] als das [X.] meint-- aus Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. g MwStSystRL eine Steuerbefreiung für die betreffenden Leistungen auch bei mittelbarer Kostentragung ergibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der [X.] dazu auf die noch zu Art. 13 Teil A Abs. 1 [X.]uchst. g der Richtlinie 77/388/[X.]WG ergangenen Ausführungen in seinem Urteil in [X.]FH[X.] 256, 550, [X.]FH/NV 2017, 863, unter Rz 27 ff., die den mit dem Streitfall vergleichbaren Fall der Leistungen im Rahmen der [X.]ingliederungshilfe, die eine Pflegekraft auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] XI gegenüber einem auf dem Gebiet der Pflege von Menschen tätigen Verein erbringt, betrifft.

[X.]er [X.]FH hat mit Urteil in [X.]FH[X.] 254, 272, [X.]FH/NV 2016, 1530 zur richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Nr. 25 [X.]uchst. b [X.]oppelbuchst. [X.] UStG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung (n.F.) ferner entschieden, dass eine Vergütung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch bei einer nur mittelbaren Kostentragung vorliegt (Rz 51). Für den Streitfall kann nichts anderes gelten.

[X.]) [X.]as bedeutet aber nicht, dass jede nur mittelbare Kostentragung ausreicht, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu erfüllen. [X.]enn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 muss es sich um Leistungen handeln, die "vergütet worden sind". [X.]ies setzt zumindest voraus, dass der zuständige Träger (hier: der Sozialhilfe) die an einen anderen Unternehmer im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe erbrachten Leistungen kennt und die Kosten hierfür, wenn auch mittelbar, tragen will.

(1) Hinsichtlich der nach § 4 Nr. 25 [X.]uchst. b [X.]oppelbuchst. [X.] UStG n.F. steuerfreien Leistungen eines selbständigen [X.]rziehungsbeistandes liegt eine solche mittelbare Kostentragung z.[X.]. vor, wenn dem die Vergütung zahlenden Jugendamt unter Mitteilung des jeweiligen Subunternehmers ein Kostenvoranschlag des Anbieters unterbreitet und auf dieser Grundlage der Auftrag erteilt wird. In diesem Fall sagt das Jugendamt in Kenntnis der Person des Subunternehmers zu und übernimmt die Kosten für dessen Leistungen (vgl. dazu [X.]FH-Urteil in [X.]FH[X.] 254, 272, [X.]FH/NV 2016, 1530, Rz 31). Genauso liegt es, wenn sich der Leistungserbringer gegenüber dem Träger zum [X.]insatz von --namentlich nicht benannten-- in bestimmter Weise qualifiziertem Personal verpflichtet hat, dieses auch tatsächlich einsetzt und patientenbezogene Leistungsabrechnungen vom Subunternehmer an den Leistungserbringer und vom Leistungserbringer an den zuständigen Träger erfolgen.

(2) Vergütet der Kostenträger dagegen nicht Leistungen des Subunternehmers, sondern lediglich Leistungen des Leistungserbringers, werden die Leistungen des Subunternehmers gerade nicht, wie es auch § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 verlangt, von einem dort näher bezeichneten Träger vergütet. [X.]s bleiben dann lediglich Leistungen an den Leistungserbringer (Auftraggeber), die dieser vergütet (vgl. zur Steuerfreiheit von Leistungen eines Sozialtrainers [X.]FH-Urteil vom 30. November 2016 V R 10/16, [X.]FH/NV 2017, 627, Rz 13, m.w.N.). [X.]ies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. [X.]eshalb greift auch der [X.]inwand des [X.], dass der Klient neben der Klägerin auch andere qualifizierte Personen in Anspruch hätte nehmen können, nicht durch.

cc) Ferner lässt sich dem [X.]uGH-Urteil "go fair" Zeitarbeit ([X.]U:[X.]:2015:164, [X.] 2015, 351) nicht entnehmen, dass eine nur mittelbare Vergütungsbeziehung zum öffentlichen Leistungsträger einer Anerkennung des Subunternehmers als [X.] [X.]inrichtung entgegensteht. [X.]ie Gestellung von Arbeitnehmern, die als solche keine im [X.]n [X.]ereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung darstellt (vgl. dazu [X.]uGH-Urteil "go fair" Zeitarbeit, [X.]U:[X.]:2015:164, [X.] 2015, 351, Rz 28; [X.]FH-[X.]eschluss vom 22. Juli 2015 V R 20/12, [X.] 2015, 1079, [X.] 2015, 877), liegt im Streitfall nicht vor; denn von der Klägerin wird kein Personal gestellt.

b) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich --entgegen der Ansicht des [X.]-- nichts anderes. Aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 16 UStG 2009 ([X.]T[X.]rucks 16/11108, S. 37 ff.) ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 eine mittelbare Vergütung u.a. durch den Sozialhilfeträger hat ausreichen lassen wollen. [X.]a aber davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 4 Nr. 16 UStG 2009 durch das [X.] 2009 den von ihm in [X.]ezug genommenen Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. g MwStSystRL richtlinienkonform umsetzen wollte, umfasst der gesetzgeberische Wille auch die mittelbare Vergütung, weil nach dem Unionsrecht die mittelbare Kostentragung ausreichend ist (dazu vorstehend unter [X.] aa).

c) [X.]as [X.] verkennt, dass zur Gewährung der Steuerbefreiung an Subunternehmer eine mittelbare oder durchgeleitete Kostentragung nach der jüngeren Rechtsprechung des [X.]FH (vgl. dazu [X.]FH-Urteile in [X.]FH[X.] 251, 282, [X.]FH/NV 2015, 1784, Rz 21; in [X.]FH[X.] 253, 466, [X.]FH/NV 2016, 1126, Rz 36; in [X.]FH[X.] 254, 272, [X.]FH/NV 2016, 1530, Rz 36; in [X.]FH[X.] 256, 550, [X.]FH/NV 2017, 863, Rz 35) ausreicht, soweit es darauf abstellt, dass ein bloßes Tätigwerden als Subunternehmer für die Anerkennung als [X.] [X.]inrichtung nicht ausreicht. Sie erfüllt entgegen der von der Finanzverwaltung in Abschn. 4.16.3 Abs. 2 Satz 2 UStA[X.] vertretenen Auffassung das Merkmal der Kostentragung.

d) [X.]s kommt [X.] als das [X.] mit [X.]ezug auf die [X.]FH-Urteile in [X.]FH[X.] 251, 282, [X.]FH/NV 2015, 1784 und in [X.]FH[X.] 254, 272, [X.]FH/NV 2016, 1530 ferner meint-- nicht darauf an, dass die Klägerin mangels erforderlicher Qualifikation als "Fachkraft" selbst keine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hatte treffen können. [X.]ie Anerkennung als [X.] [X.]inrichtung setzt bei § 4 Nr. 16 Satz 1 [X.]uchst. k UStG 2009 allein die Kostentragung u.a. durch den Sozialhilfeträger voraus. Im Übrigen war die Klägerin als "sonstige qualifizierte Person" zur [X.]rbringung der begünstigten Leistungen geeignet.

5. Mit den verbleibenden an [X.] sowie [X.] ausgeführten Umsätzen in Höhe von ... € und ... €, für die keine [X.]escheinigung über die Kostenerstattung durch A vorliegt bzw. die [X.]eratungsleistungen betreffen, unterschreitet die Klägerin, die in den dem Streitjahr vorangegangenen Kalenderjahren bis einschließlich 2009 nach § 4 Nr. 16 [X.]uchst. e UStG a.F. steuerfreie Leistungen im Rahmen der ambulanten [X.]ingliederungshilfe erbracht hat, die [X.] nach § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 17.500 € bzw. 50.000 €. [X.]aher ist --wie das [X.] zutreffend erkannt hat und zwischen den [X.]eteiligten nicht im Streit [X.] nach der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG auch insoweit keine Umsatzsteuer festzusetzen.

6. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 20/16

13.06.2018

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 11. August 2016, Az: 13 K 3610/12, Urteil

§ 4 Nr 16 S 1 Buchst k UStG 2005 vom 19.12.2008, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, UStG VZ 2010, § 4 Nr 16 S 1 Buchst l UStG 2005 vom 26.06.2013, § 4 Nr 16 S 1 Buchst h UStG 2005 vom 19.12.2008, Abschn 4.16.3 Abs 2 S 2 UStAE, § 53 SGB 12, § 54 SGB 12, § 75 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.06.2018, Az. XI R 20/16 (REWIS RS 2018, 7867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7867

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