Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. 1 StR 491/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5695

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[X.] vom 12. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Gegenvorstellung; Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen [X.]; Aufhebung des [X.] vom 12. März 2003; Wiederein-setzung in den vorigen Stand. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2006 beschlos-sen: Die Anträge vom 31. Mai 2005 und 13. Dezember 2005 werden zurückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller wurde am 22. Januar 2002 wegen Mordes zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt. Der [X.] hat seine auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision durch Beschluss vom 12. März 2003 als of-fensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Nunmehr erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung, beantragt die Nach-holung rechtlichen Gehörs, die Aufhebung der genannten Entscheidungen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe, so ist [X.] seines Vortrags, einige Monate vor seinem Antrag im Rahmen eines [X.] davon Kenntnis erlangt, dass ihm während des gesamten Verfahrens näher be-zeichnete, entscheidungserhebliche Aktenteile (Lichtbilder) vorenthalten worden seien. Selbst wenn die Verteidigung dies früher hätte erkennen können, könne sich dies nicht zum Nachteil des rechtsunkundigen Antragstellers auswirken. 2 [X.] der dem gesamten Vorbringen zu Grunde liegenden tatsächli-chen Behauptungen ist widerlegt. Der [X.] verweist insoweit auf die Ausfüh-rungen des [X.] vom 15. November 2005, insbesondere auf 3 - 3 - die darin in Bezug genommenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft [X.] und die dienstliche Äußerung des damaligen Vorsitzenden der [X.], [X.]. Daraus ergibt sich, dass die in Rede stehenden [X.] Gegenstand der Hauptverhandlung waren, wie dies auch von dem [X.] bestätigt wird. So wurden z. B. am [X.] die Lichtbilder Nr. 309 und 310 aus der [X.] in Au-genschein genommen (vgl. [X.] 16.745). Schon deshalb kommt es auf das Vorbringen des Antragstellers vom 15. Dezember 2005 zum Verlauf des [X.] und seinen Antrag, der [X.] möge hierüber Beweis er-heben, nicht an. Waren aber die Lichtbilder Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, so bestand auch für alle Verfahrensbeteiligten die Gelegen-heit, sich in der Hauptverhandlung hierzu zu äußern. Es kann daher auf sich be-ruhen, ob im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht vor der Hauptverhand-lung die in Rede stehenden [X.] mit übergeben wurden oder ob - so die jetzige Behauptung - dies nicht der Fall war. Dies gilt umso mehr, als, so [X.] H. , sich die gesamten Akten während der Hauptverhandlung, die sich über ein Jahr erstreckte, im Gerichtssaal befanden und die [X.] auf den gesamten Aktenbestand, also auch auf die Lichtbilder, Zugriff nehmen konnte. 4 Selbst wenn aber, was nach alle dem nicht ersichtlich ist, das Urteil der [X.] auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Lichtbildern beruhen könnte, so bestünde weder gemäß § 33a StPO noch gemäß § 356a StPO noch sonst eine Möglichkeit, nach Abschluss des Verfahrens Ver-fahrensrügen nachzuholen, deren tatsächliche Grundlagen (hier: die Existenz der Lichtbilder) schon allein durch den Gang der Hauptverhandlung (hier: durch den Augenschein) bekannt waren. Soweit jetzt vorgebracht wird, et-5 - 4 - waige Versäumnisse von Verteidigern dürften dem Antragsteller insoweit nicht angelastet werden, weil er nicht rechtskundig sei, ist verkannt, dass Wiederein-setzung zur Nachholung einzelner [X.] regelmäßig nicht in Betracht kommt (st. Rspr., vgl. [X.] bei Maul in KK 5. Aufl. § 44 Rdn. 13). Hieran hält der [X.] fest. Gründe, die ausnahmsweise etwas anderes rechtfertigen könnten (vgl. die [X.] aaO), sind schon im Hinblick auf den dargelegten Gang der [X.] nicht ersichtlich. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die genannten Lichtbilder dem [X.] bei seiner Entscheidung über die Revision vorgelegen haben oder nicht (vgl. auch Nr. 166 Abs. 2 [X.]). Das gesamte Vorbringen hierzu verkennt schon im Ansatz, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nicht an-hand der gesamten Verfahrensakten überprüft, sondern anhand der [X.]. Es ist weder konkret behauptet noch sonst ersichtlich, dass auf Grund der [X.] - etwa im Hinblick auf eine Verfahrensrüge oder auf die infolge der Sachrüge zu prüfenden Urteilsgründe - die [X.] von den genannten Aktenteilen durch den [X.] erforderlich gewesen wäre. 6 - 5 - Weder in diesem Zusammenhang noch sonst ist nach alle dem ersichtlich, warum der [X.] bei seiner Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. 7 [X.]Wahl Boetticher Kolz Elf

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1 StR 491/02

12.01.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. 1 StR 491/02 (REWIS RS 2006, 5695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5695

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