Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.05.2012, Az. 2 StR 98/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5962

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Gegenstand

Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Strafzumessung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2011, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den [X.] wird abgesehen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Er hat jedoch die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die durch dieses Verfahren den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst.

2. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch und im Adhäsionsausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei weiteren Fällen zu einer Jugendstrafe verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen die Angeklagte [X.]hat es - unter Freisprechung im Übrigen - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt. Daneben hat das [X.] gegen beide Angeklagten eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel haben jeweils auf die Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten [X.]getroffenen Entscheidungen haben schon deshalb keinen Bestand, weil dieser Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war. Eine Anwendung der Vorschriften über eine Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c StPO) kam daher gemäß § 81 [X.] nicht in Betracht.

3

2. a) Hinsichtlich der Angeklagten [X.]hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Das [X.] hat es unterlassen, schon bei der Bemessung der beiden [X.] von jeweils fünf Jahren die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten und daraus resultierend die Wirkung der Strafe für deren zukünftiges Leben in die Abwägung miteinzubeziehen; es hat zu ihren Gunsten lediglich ihre bisherige Unbestraftheit berücksichtigt. Nach den ohnehin knappen Feststellungen des [X.]s zu ihren (offensichtlich desolaten) Lebensverhältnissen fühlte sich die Angeklagte, die zur Tatzeit erst 23 Jahre alt war und von ihrem Ehemann getrennt lebte, mit der Erziehung ihrer damals 6jährigen Tochter, der hier geschädigten Nebenklägerin, überfordert. Sie hatte sich deshalb an das Jugendamt gewendet und um Hilfe zur Erziehung gebeten, nachdem sie zuvor bereits eine weitere Tochter zur Adoption freigegeben und ihren [X.] in die Betreuung der Schwiegereltern übergeben hatte ([X.]). Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass die [X.] bei Berücksichtigung dieser nach § 46 Abs. 2 StGB bedeutsamen Umstände im Ergebnis auf mildere Strafen erkannt hätte.

5

Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unberührt bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sind möglich.

6

b) Auch die im Adhäsionsverfahren gegen die Angeklagte [X.]getroffenen Entscheidungen haben keinen Bestand, da es an einem wirksamen [X.] fehlt, was eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04, [X.], 386, 387). Der [X.] wurde außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, jedoch ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zugestellt. Auch eine Heilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist nicht eingetreten, weil diese erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte.

7

3. Da sich das Verfahren nunmehr ausschließlich gegen eine Erwachsene richtet, verweist der [X.] die Sache an eine allgemeine [X.] des [X.]s zurück (BGHSt 35, 267, 269).

Fischer                                Berger                         Krehl

                  Eschelbach                           Ott

Meta

2 StR 98/12

30.05.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 12. September 2011, Az: 450 Js 39411/10 - 2 KLs jug

§ 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.05.2012, Az. 2 StR 98/12 (REWIS RS 2012, 5962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5962

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 473/16

2 StR 62/15

2 StR 62/15

2 StR 98/12

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