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PDF anzeigen[X.]/02vom22. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2002 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2001 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.Zu der Rüge, die [X.] habe rechtsfehlerhaft aus dem [X.] des Angeklagten Schlüsse gezogen, bemerkt der Senat ergänzendzur Stellungnahme des [X.], daß die verlesene Er-klärung des Angeklagten zu Recht als Einlassung gewertet worden ist.[X.] von [X.]
Meta
22.05.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. 3 StR 72/02 (REWIS RS 2002, 3117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3117
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