Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. X ZB 19/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1822

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 23. September 2008 in dem [X.]abenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren [X.] § 128 Abs. 4 Satz 3; [X.] § 14 Abs. 1; [X.]-VV Nrn. 2300, 2301 Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungs-verfahren vor der [X.]abekammer bemisst sich für den Rechtsanwalt, der be-reits im [X.]abeverfahren tätig geworden ist, nach [X.]-VV Nr. 2301. [X.], [X.]. v. 23. September 2008 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat am 23. September 2008 durch die [X.] Scharen, [X.], Prof. Dr. Meier-Beck, [X.] und [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der [X.] [X.] vom 9. März 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. [X.]: 2.262 • Gründe: A. Die Antragstellerin beteiligte sich an einem vom Antragsgegner ausge-schriebenen [X.]abeverfahren betreffend den Versand von Parlamentsdruck-sachen des Deutschen [X.]tages und stellte diesbezüglich einen Nachprü-fungsantrag bei der [X.]abekammer des [X.], der Erfolg hatte. Die [X.]a-bekammer erlegte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der [X.] auf und erklärte die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtig-ten durch die Antragstellerin für notwendig. 1 - 3 - Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin u.a. nach § 2 Abs. 2 [X.] i. V. mit Nr. 2300 [X.]-VV die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach dem Höchstsatz von 2,5 beantragt. Durch den angefochtenen [X.]uss vom 9. März 2007 hat die [X.]abekammer im Hinblick darauf, dass die [X.] der Antragstellerin für diese bereits in dem [X.] tätig geworden waren, lediglich eine Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2301 [X.]-VV festgesetzt, und zwar in Höhe von 1,0. 2 Mit ihrer dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde erstrebt die [X.] die Festsetzung der [X.] nach Nr. 2300 [X.]-VV. Der Antragsgegner tritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 Das [X.] hat die Sache dem [X.]gerichtshof vorgelegt. Es möchte an seiner Rechtsprechung festhalten, dass im [X.] lediglich eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 [X.]-VV an-fällt, wenn der Verfahrensbevollmächtigte für denselben Beteiligten bereits im vorausgegangenen [X.]abeverfahren tätig geworden ist (z.B. [X.]. v. 16.10.2006 - [X.], bei juris). Daran sieht es sich durch die Rechtspre-chung des [X.] gehindert ([X.]. v. 13.11.2006 - [X.] 13/06, [X.]abeR 2007, 266; v. 16.11.2006 - [X.] 14/06, bei juris), [X.] ein im Nachprüfungsverfahren tätiger Rechtsanwalt stets eine Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2400 VV [X.] a.F. (Nr. 2300 [X.]-VV n.F.) verdient. [X.] Die Vorlage ist zulässig. Hat ein [X.] über eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer [X.]abekammer zu befinden, legt 5 - 4 - es abgesehen von den in § 118 Abs. 1 Satz 3 und § 121 [X.] geregelten, aus-genommenen Fällen die Sache nach § 124 Abs. 2 Satz 1 [X.] dem [X.]ge-richtshof vor, wenn es von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesge-richts oder des [X.]gerichtshofs abweichen will (st. Rspr., vgl. [X.] 154, 32). Die im Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen der [X.] sind nach allgemeiner Ansicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 116 Abs. 1 [X.] anfechtbar (vgl. Hunger in: [X.]/[X.], [X.] zum [X.]-[X.]aberecht, § 116 Rdn. 21 m. Rechtsprechungsnachwei-sen in [X.]. 33). Dafür, § 124 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf solche Entscheidungen nicht anzuwenden, besteht nach der systematischen Stellung dieser Norm, ih-rem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung keine Veranlassung (a.A. [X.], [X.]. v. 16.11.2006 - [X.] 14/06, bei juris [X.]. 104). Die Be-stimmung gehört zu den Regelungen über die sofortige Beschwerde und [X.] sich wörtlich allgemein auf vom [X.] zu treffende [X.]. Die Vorlage nach § 124 Abs. 2 Satz 1 [X.] dient dem Ziel einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung in [X.]abesachen (vgl. BT-Drucks. 13/9340, [X.] zu [X.] § 133 [X.]). Diese Zwecksetzung schließt die bundeseinheitliche Beurteilung von [X.] zwanglos ein, zumal auch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 durch die Neuordnung der Bestimmungen über das Rechtsmittel der Beschwerde eine bundeseinheitliche Rechtsprechung in zivilprozessualen Gebührenstreitigkeiten ermöglicht. [X.] Die sofortige Beschwerde ist nach § 116 Abs. 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. 6 I[X.] In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 7 - 5 - 1. Für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der [X.]abekammer verdient der Rechtsanwalt in Ermangelung eines konkre-ten [X.] eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 Abschnitt 3 des [X.]ütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.] 28/04, [X.]abeR 2005, 406). 8 2. Diese Geschäftsgebühr bemisst sich nach § 2 Abs. 2 [X.] i. V. mit Nr. 2301 [X.]-VV. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses [X.] sind erfüllt. 9 Die Gebührentatbestände Nr. 2300 und Nr. 2301 [X.]-VV sind im Nach-prüfungsverfahren genauso anzuwenden, wie sie im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren anzuwenden wären. Für die Erstattung der dem obsiegenden [X.] im Nachprüfungsverfahren entstandenen Kosten gelten nämlich § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der [X.] entsprechend (§ 128 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Das schließt die entsprechende Anwendung der für das Widerspruchs-verfahren geltenden Gebührentatbestände ein (vgl. BT-Drucks. 13/9340 S. 23 zu [X.] § 137 [X.] = § 128 [X.]). 10 3. Die in § 128 Abs. 4 Satz 3 [X.] zum Ausdruck kommende Gleichset-zung des erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahrens mit dem [X.] erstreckt sich für die Anwendung der Kosten- und Gebührenregelungen auf das vor dem Nachprüfungsverfahren durchgeführte [X.]abeverfahren. Es wäre sinnwidrig, die analoge Anwendung der Gebührentatbestände auf das Nachprüfungsverfahren zu beschränken, ohne das Ausgangsverfahren einzu-beziehen, wenn das Gesetz die [X.]ütung für das Widerspruchsverfahren ebenfalls nicht losgelöst von dem ihm vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelt. Deshalb ist im Nachprüfungsverfahren wie im Widerspruchsverfahren 11 - 6 - vor Zuerkennung des [X.] Nr. 2300 stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Nr. 2301 [X.]-VV vorliegen. a) Im verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren lägen die Voraus-setzungen für eine Anwendung des [X.] Nr. 2301 [X.]-VV vor, wenn der Rechtsanwalt bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vertreten hat. Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich um ein Verwal-tungsverfahren, das der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes dient, welcher in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ergangen ist. 12 b) Dementsprechend ist vorliegend die Gebühr nach Nr. 2301 [X.]-VV einschlägig, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin diese bereits im [X.]abeverfahren vertreten haben. Dass im vergaberechtlichen Ver-fahren kein Verwaltungsakt ergeht, weil es auf den zivilrechtlichen Abschluss von [X.] zielt, ist für die entsprechende Anwendung des [X.]entatbestands Nr. 2301 [X.]-VV unerheblich, nachdem das Gesetz die entsprechende Geltung der für das Widerspruchsverfahren gültigen Regelun-gen unbeschadet dieses Umstands vorsieht (§ 128 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Auf die Frage, ob dem im Nachprüfungsverfahren vertretenden Rechtsanwalt seine Tätigkeit im vorangegangen [X.]abeverfahren regelmäßig in gleichem Maße zugute kommt, wie im Widerspruchsverfahren seine vorangegangene Betäti-gung im Verwaltungsverfahren (verneinend [X.], [X.]. v. 16.11.2006 - [X.] 14/06, bei juris [X.]. 53 ff.), kommt es danach ebenfalls nicht an. 13 4. Die von der [X.]abekammer vorgenommene Festsetzung der Ge-schäftsgebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 14 - 7 - a) Die [X.]abekammer hat den Gebührensatz von 1,0 unter Berücksich-tigung des Umfangs und Schwierigkeitsgrades der zu klärenden Fragen im Nachprüfungsverfahren als gerechtfertigt und ausreichend angesehen; dass die Sache mündlich zu verhandeln und der Aufwand für den Rechtsanwalt dement-sprechend größer gewesen sei, rechtfertige nicht die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens. Dies wäre unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 [X.]. 15 b) Die Antragstellerin greift mit ihrer sofortigen Beschwerde die konkrete Festsetzung innerhalb des Gebührenrahmens von Nr. 2301 [X.]-VV nicht aus-drücklich, auch nicht hilfsweise an. Ihre Ausführungen beschränken sich auf die Darlegung, dass die volle Ausschöpfung der Rahmengebühr von Nr. 2300 [X.]-VV gerechtfertigt sei. Dies schließt jedoch konkludent das Begehren ein, bei Ansatz der Gebühr nach Nr. 2301 [X.]-VV ebenfalls den höchsten Gebüh-rensatz zugebilligt zu bekommen. Dem ist der Erfolg jedoch zu versagen. 16 aa) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 [X.] die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen, wobei ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden kann. Ist die [X.] - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. 17 [X.]) Danach ist die von der [X.]abekammer vorgenommene Bemessung auch unter Berücksichtigung des [X.] angemessen. 18 - 8 - Die geltend gemachte überdurchschnittliche Schwierigkeit des Streitfalls rechtfertigt die Zuerkennung der [X.] nicht. Die [X.]abekammer hat einen erhöhten Umfang und Schwierigkeitsgrad des Nachprüfungsverfahrens bei der [X.] berücksichtigt, was sich daran zeigt, dass sie den Anspruch nicht auf 0,7 Gebühren begrenzt angesehen hat (vgl. [X.] (1) zu Nr. 2301 [X.]-VV). Dass Umfang bzw. Schwierigkeitsgrad der Sache eine hö-here Gebühr als die von der [X.]abekammer festgesetzte gerechtfertigt hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf und kann der Senat auch sonst nicht erkennen. 19 - 9 - [X.] folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. 20 Scharen [X.] Meier-Beck

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - VII-[X.] 7/07 -

Meta

X ZB 19/07

23.09.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. X ZB 19/07 (REWIS RS 2008, 1822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1822

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