Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. XII ZB 195/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 745

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[X.][X.]/07 vom 19. November 2008 in der Vollstreckbarerklärungssache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GKG § 42 Abs. 5 Satz 1 Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels sind Rückstände aus der [X.] nach dessen Erlass dem Streitwert nicht hinzuzu-rechnen. [X.], Beschluss vom 19. November 2008 - [X.] 195/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Weber-Monecke, Dose und [X.] beschlossen: Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 27.490 • festge-setzt. Gründe: Der [X.] hält an seiner mit Hinweis vom 8. Oktober 2008 geäußerten vorläufigen Auffassung, der Gegenstandswert des Verfahrens der Vollstreck-barerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels erhöhe sich in entsprechen-der Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG um die Beträge, die vor [X.] des Antrags auf Vollstreckbarerklärung fällig geworden sind, nicht fest. 1 Er schließt sich nach erneuter Überprüfung der in der Literatur und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung an, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhalts-beträge nicht hinzuzurechnen sind ([X.] JurBüro 1986, 1404 f. und Beschluss vom 24. Januar 1990 - 2 [X.] - juris; [X.] FamRZ 2008, 904, 906; [X.]/[X.] Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen 9. Aufl. § [X.]), sondern nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig waren ([X.], Beschluss vom 11. Dezember 1991 - 2 W 101/91 - juris; vgl. auch OVG Münster Be-schluss vom 11. Juli 2008 - 12 E 897/08 - juris für den Streitwert eines jugend-2 - 3 - hilferechtlichen Heranziehungsstreits) oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden sind ([X.] FamRZ 2006, 563, 564 f; [X.] OLGR 1997, 164; [X.]/[X.] Streit-wertkommentar 12. Aufl. [X.]. 6062; [X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 3 [X.]. 16 Stichwort Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels). 3 Insoweit bedarf es hier keiner Entscheidung, welcher der beiden zuletzt genannten Auffassungen der Vorzug zu geben ist, da das [X.] Gericht nur laufenden Unterhalt zugesprochen hat, beginnend mit dem Monat, in dem der Titel erlassen wurde. Der [X.] folgt jedenfalls der Erwägung des [X.] (aaO), dass eine - mitunter unvermeidliche - erhebliche Erhöhung des Gegens-tandswertes des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung im Vergleich zu dem Wert des Erkenntnisverfahrens nicht gerechtfertigt wäre, weil die Vollstreckbar-keitserklärung als typischer Bestandteil des Leistungstitels angesehen werden kann und auch dann, wenn sie in einem gesonderten Verfahren erfolgt, nicht etwa schon eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt. Dabei ist insbe-sondere zu berücksichtigen, dass in diesem Verfahren nicht erneut über den Unterhaltsanspruch entschieden wird, so dass es unangebracht erscheint, die-ses Verfahren gebührenrechtlich höher zu bewerten, als das vorausgegangene Erkenntnisverfahren nach [X.] Gebührenrecht zu bewerten gewesen wäre. 4 Ob der weitere Gesichtspunkt, dass die obsiegende Partei auf die Dauer des (ausländischen) Erkenntnisverfahrens vielfach keinen Einfluss hat, es ge-bietet, unabhängig von einem titulierten Rückstand allein auf Rückstände bei Einreichung der Klage im Ausland abzustellen, kann hier - wie dargelegt - da-hinstehen. 5 - 4 - Der [X.] setzt den Streitwert daher nicht, wie zunächst erwogen, auf 235.179,18 • fest, sondern mit 27.490,14 • auf den Jahresbetrag des im März 2000 zugesprochenen laufenden Unterhalts von monatlich 15.000 [X.] = 2.286,72 •. Dies sind 10 Monate à 2.286,72 • und 2 Monate (Januar und [X.] 2001) à 2.311,47 •, da für diese beiden Monate bereits die in der [X.] angeordnete Indexierung zu berücksichtigen ist. 6 Hahne [X.] Weber-Monecke Dose Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.04.2007 - 4 O 65/07 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 - [X.]/07 -

Meta

XII ZB 195/07

19.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. XII ZB 195/07 (REWIS RS 2008, 745)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 745

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