Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2009, Az. 3 StR 474/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 342

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[X.] vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2009 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit denselben sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und [X.] Betäubungsmittel eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Re-vision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Hierzu hat der [X.] ausgeführt: 3 " [X.] hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandergesetzt, obwohl dies recht-lich geboten war. Der Angeklagte wollte von dem im [X.] der Urteils-gründe eingeführten knappen Kilogramm Haschisch etwa 1/3 zum [X.] nutzen ([X.], 8). Er hatte bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren damit begonnen, Haschisch zu konsumieren, in der Folgezeit nahm er zeitweise auch Kokain und Amphetamine zu sich ([X.] f.). Er ist bereits dreifach wegen [X.] vorbestraft ([X.] f.) und die [X.] hat strafmildernd berücksichtigt, dass er [X.] eigenen [X.] besonders tatgeneigt war ([X.], 13). Dass ein Hang und - jedenfalls im Falle der Haschischeinfuhr - eine Anlasstat im Sinne des § 64 StGB gegeben sein können, liegt so-mit nahe. Das Urteil ist daher insoweit zur Nachholung einer Prüfung der Anordnung der Maßregel aufzuheben und die Sache zurückzuverwei-sen." Dem schließt sich der Senat an. Das Urteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hätte absehen [X.]. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung 4 - 4 - der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). [X.]von [X.]Sost-Scheible Schäfer [X.]

Meta

3 StR 474/09

01.12.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2009, Az. 3 StR 474/09 (REWIS RS 2009, 342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 342

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