Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2011, Az. 2 StR 272/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4107

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 272/11

vom
10.
August 2011
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am 10.
August 2011 gemäß §§
349 Abs.
2 und 4, 357
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der
Angeklagten
D.

und S.

wird das Urteil des [X.]
Köln vom 24.
Februar 2011

a)
im [X.]uldspruch dahingehend geändert, dass
[X.])

der Angeklagte
D.

wegen Brandstiftung in elf
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädi-gung,
sowie wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fäl-len verurteilt wird;
bb)

der Angeklagte S.

wegen Brandstiftung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbe-schädigung, sowie wegen versuchter Brandstiftung ver-urteilt wird;
cc)
der Mitangeklagte [X.].

wegen Brandstiftung in fünf
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbe-schädigung, sowie wegen versuchter Brandstiftung ver-urteilt wird;
b)
betreffend den Angeklagten S.

im Strafausspruch zu [X.] 5 aufgehoben; die insoweit verhängte [X.] entfällt.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
-
3
-
3.
Der Angeklagte S.

hat die Kosten seines
Revisionsver-fahrens
zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklag-ten D.

die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten D.

wegen Brandstiftung in elf
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie we-gen versuchter Brandstiftung in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten, den Angeklagten S.

wegen Brandstiftung in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuchter Brandstiftung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und zehn
Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisi-onen der Angeklagten D.

und S.

haben mit der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind
sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2
StPO.
Zu den Fällen II.
4 und 5 hat das Landgericht
festgestellt, dass der Ange-klagte
D.

sowie der Mitangeklagte
[X.].

zwei fremde Pkws in Brand
setzten, indem sie
von dem Angeklagten
S.

, der aus
seinem Pkw
das Geschehen beobachtete, zuvor erworbene Grillanzünder gleichzeitig auf die
Vorderreifen auf der Beifahrerseite der
Pkws
legten und entzündeten. Eines der Fahrzeuge wurde durch den Brand schwer, das andere erheblich geringer beschädigt.
Im Gegensatz zu der Annahme des [X.], die unter II.
4 und 5 festgestellten und rechtlich als Brandstiftung (II.
4) bzw. versuchte Brandstiftung 1
2
3
-
4
-
(II.
5) gewerteten Taten stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, ist insoweit ein Fall natürlicher Handlungseinheit gegeben, da sie auf einem [X.] Tatentschluss
beruhten und die Ausführungshandlungen gleichzeitig erfolgten.
Die Umbewertung des [X.] bedingt die dem [X.], auf den Mitangeklagten [X.].

, der keine Revi-sion eingelegt hat, gemäß § 357 StPO zu erstreckende
Änderung des [X.]uld-spruchs bezüglich der
Angeklagten D.

und S.

, hinsichtlich des Ange-klagten
S.

auch die Aufhebung des Strafausspruches zu [X.]
5.
Der Senat kann ausschließen, dass die [X.]uldspruchänderung sich auf die Bemessung der vom Landgericht
am Erziehungsgedanken orientierten Ein-heitsjugendstrafen
der
Angeklagten
D.

und [X.].

ausgewirkt hätte.
Dies gilt gleichermaßen für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe bei dem Angeklagten
S.

, bei der das Landgericht
einen noch)
engeren Zu-sammenzug der Einzelstrafen

nicht unter Bezugnahme auf die Anzahl der ver-wirklichten Taten, sondern auf die Vielzahl der dabei in Mitleidenschaft gezoge-nen Fahrzeuge abgelehnt hat.

4
5
6
-
5
-
Der geringe Erfolg der Revision des Angeklagten
S.

rechtfertigt ei-ne Kostenteilung nach §
473 Abs.
4 StPO nicht.

Fischer

Appl

[X.]mitt

Eschelbach

Ott
7

Meta

2 StR 272/11

10.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2011, Az. 2 StR 272/11 (REWIS RS 2011, 4107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4107

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Wird zitiert von

4 StR 487/15

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