Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2013, Az. 2 StR 290/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3335

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 290/13

vom
21.
August
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags u.a.

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
August
2013 gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
Februar 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] ([X.]) der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und notwendigen Aus-lagen
des Angeklagten
der [X.];
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags, besonders schwerer Verge-waltigung und unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und [X.] verurteilt ist.
2.
Die weitergehende
Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer
hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags, Vergewaltigung "un-ter Verwendung von Waffen", unerlaubten Besitzes
von
Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und Munition zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der
[X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.]
([X.]) der [X.] wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge verurteilt worden ist. Dies hat die
Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren zur Folge.
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe als [X.] ausschließen, dass das [X.] ohne die im eingestellten Fall ver-hängte Freiheitsstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im ver-bleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

349 Abs. 2 StPO).
Soweit das [X.] im [X.] ([X.]) der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei von der Qualifizierung der Tat nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausge-1
2
3
4

-
4
-

gangen ist, fasst der [X.] den Schuldspruch jedoch klarstellend dahin, dass der Angeklagte der "besonders schweren Vergewaltigung"
schuldig ist
(vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 -
3 [X.]/10).
Fischer Appl

Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 290/13

21.08.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2013, Az. 2 StR 290/13 (REWIS RS 2013, 3335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3335

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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