Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 2 StR 204/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2363

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 204/12

vom
11.
Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen versuchter Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11.
Oktober 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 1.
November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten R.

erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung von §
338 Nr.
1 [X.] ist -
abweichend von der Ansicht des [X.]
-
zulässig erhoben. Sie ist aber unbegründet. Allerdings begegnet die Auslegung des Begriffs

der Verhinderung im Sinne von §
54 Abs.
1 [X.] durch das [X.]. Dessen Annahme, der Schöffe sei wegen seiner notwendigen Mitwirkung an einem Hilfstransport verhindert, kann aber nach den konkreten Umständen des vorliegen-den Falles noch nicht als objektiv willkürlich angesehen werden (vgl. BGHSt 31, 3, 5).

Becker

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Meta

2 StR 204/12

11.10.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2012, Az. 2 StR 204/12 (REWIS RS 2012, 2363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2363

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