Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. II ZR 6/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10521

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230517UII[X.].16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
6/16
Verkündet am:

23.
Mai
2017

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 17 Abs. 3 Satz 1
Von den Vorschriften des [X.] kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den
Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind.
[X.], Urteil vom 23. Mai 2017 -
II ZR 6/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2017 durch [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Drescher als Vorsitzenden und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Bernau
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesge-richts vom 30.
Dezember 2015 wird auf seine
Kosten zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger war von 1989 bis zum 30.
September
2011 gemeinsam mit dem Mitgesellschafter G.

Geschäftsführer der beklagten GmbH. Der Klä-ger hielt 35
%, G.

5
% der Geschäftsanteile an
der Beklagten.
Am 21.
Dezember
1999 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, dem Kläger und seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine betriebliche Versorgung zu gewähren. Der Kläger sollte eine Versorgungs-zusage von damals monatlich 3.500
DM erhalten. Nr.
15.4 der Vereinbarung lautet:
1
2
-
3
-
"Das Unternehmen ist berechtigt, nach Eintritt des [X.] durch Kapitalzahlung abzufinden. Die Kapitalisierung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des [X.] gemäß den versicherungsmathematischen Grundsätzen und [X.], die für die Berechnung der jährlichen [X.] gemäß § 6a EStG zu diesem Zeitpunkt gültig

Nr. 20 der Vereinbarung lautet:
"Auf diese Versorgungszusage
findet das Betriebsrenten-gesetz mit Ausnahme des [X.]s aus § 3 des Gesetzes in seiner jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Versorgungszusage nicht ausdrücklich günstigere Regelungen für den [X.]n enthält."
Ab dem 1.
Oktober
2011 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatli-che Rente, derzeit 2.333,13

Abfindungsberechnung auf der Grundlage des Teilwertprinzips nach §
6a
EStG belief sich der [X.] der Rente zum 31.
Dezember
2011 auf 300.000

Die Mitgesellschafter des [X.] beabsichtigen, die Rente in eine Kapi-talabfindung umzuwandeln. In einer Gesellschafterversammlung vom 28.
November 2013 wurden mit der Mehrheit der Stimmen "die vertragliche Ab-wicklung der Versorgungsansprüche über das im Jahr 1999 vereinbarte [X.] nach § 15.4" beschlossen und der Antrag des [X.], die [X.] ins System des [X.] zurückzuführen, abgelehnt.
Der Kläger hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben. Das [X.] hat den Beschluss, wonach die [X.] werden sollen, für nichtig erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf 3
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-
die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe:
Die
Revision hat keinen Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beschluss zur Abfindung der Versorgungsansprüche verstoße nicht gegen das Gesetz. Nr.
15.4 der [X.] sei nicht wegen eines Verstoßes gegen §
3 [X.] unwirksam. Zwar sei nach §
17 Abs.
3 Satz
3 [X.] eine von §
3 [X.] abweichende Vereinbarung unzulässig. Das [X.] von §
3 [X.] sei aber nicht einschlägig. Die vertraglich vorgesehene Kapitalzahlung sei keine Abfindung im Sinne des Gesetzes. Eine Abfindung setze einen Vertrag voraus, durch den der [X.] auf seine Anwartschaft oder die laufenden Leistungen verzichte und der Dienstherr sich verpflichte, dafür eine Entschädigung zu [X.]. Die Ausübung eines in der Versorgungszusage eingeräumten Gestal-tungsrechts genüge dafür nicht. Der Anspruch des [X.] habe von [X.] unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Beklagte ihr Gestaltungsrecht nicht ausüben würde. Das habe der [X.] mehrfach für die An-wendung der ersten Variante des §
3 Abs.
1 [X.] -
die Abfindung einer Anwartschaft
-
entschieden. Für die hier einschlägige zweite Fallvariante -
die Abfindung einer laufenden Leistung
-
könne nichts anderes gelten.
Nr.
15.4 der Versorgungszusage sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nach §
138 Abs.
1 BGB nichtig. Ein gegenseitiger Ver-trag sei bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleis-7
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-
tung und Hinzutreten eines weiteren Umstandes, der den [X.], nichtig. Ein schlüssiger Vortrag zum Verhältnis von Leistung und Gegenleistung fehle. Die Einmalzahlung sei eine Gegenleistung für die [X.] des [X.], deren Wert nicht dargetan sei. Selbst wenn es auf die wertmäßige Gegenüberstellung von Renten-
und Kapitalzahlung ankäme, seien für die Sittenwidrigkeit die Umstände bei Vertragsschluss, d.h. im Jahr 1999, maßgeblich. Dazu sei nichts vorgetragen.
I[X.] Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nach-prüfung stand. [X.], die Versorgung des [X.] zu kapitalisieren, verstößt nicht gegen das Gesetz.
1. [X.] verstößt nicht gegen §
3 [X.]. Dabei kann dahin-stehen, ob -
wie das Berufungsgericht angenommen hat
-
das [X.] in §
3 [X.] nicht eingreift, wenn bereits in der Versorgungszusage [X.] ist, dass der Dienstherr statt einer laufenden Rentenzahlung auch nach deren Beginn einen kapitalisierten Betrag leisten kann. Denn in Nr. 20 der [X.] war vereinbart, dass §
3 [X.] und damit auch das [X.] auf die Vereinbarung zur Altersversorgung des [X.] keine Anwendung finden sollen.
§
3 [X.] konnte in der Versorgungsvereinbarung abbedungen wer-den. Von den Vorschriften des [X.] kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft nach §
17 Abs.
3 Satz
1 [X.] abgewi-chen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind (vgl. [X.], [X.] Nr.
20 zu §
1 [X.] Beamtenversorgung Rn.
45). Zu den [X.], von denen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] abgewichen werden kann, zählt auch §
3
[X.].
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6
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Nach §
17 Abs.
3 Satz
3
[X.] kann allerdings von den Bestimmun-gen des [X.] grundsätzlich nicht zuungunsten der [X.] abgewichen werden. Diese Regelung gilt auch für den Kläger, der als Geschäftsführer [X.] der Beklagten war. Arbeitnehmer im Sinne von §
17 Abs.
3 Satz
3 [X.] sind auch die in §
17 Abs.
1 Satz
2 [X.] ge-nannten Personen, zu denen der Kläger gehörte. Die Erstreckung der arbeits-rechtlichen Vorschriften des [X.] auf diesen Personenkreis liefe ins Leere, könnte durch vertragliche Vereinbarungen ohne weiteres von den gesetzlichen Schutzregelungen abgewichen werden. Dass bei [X.] -
zumindest typischerweise
-
anders als bei Arbeitnehmern bei der Aushandlung ihrer Betriebsrentenregelung keine Verhandlungsunterlegenheit vorliegt, rechtfertigt nicht die Annahme, das Betriebsrentenrecht sei für diesen Personenkreis vollständig abdingbar.
Abweichende Vereinbarungen kommen allerdings insoweit in Betracht, als der Gesetzgeber sie unter Zugrundelegung eines [X.], der geeignet ist, zu angemessenen Ergebnissen zu führen, zulässt, wie §
17 Abs.
3 Satz
1
[X.] zeigt. Für Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne kann dies angenommen werden, soweit eine tarifliche Regelung vorliegt, weil der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien eine entsprechende [X.] zuerkennt. Das Betriebsrentenrecht ist demzufolge auch für Organmit-glieder insoweit abdingbar, als auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. Eine weitergehende Unabdingbarkeit würde dazu führen, dass dieser Personenkreis besser geschützt wäre als Arbeitnehmer. Von
einer Ver-handlungsunterlegenheit des einzelnen [X.]s, wie sie der [X.] bei einem Arbeitnehmer typisiert annimmt, kann nicht ausgegangen wer-den.

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-
7
-
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus früheren Ent-scheidungen des [X.] ([X.], Urteil vom 29.
Mai
2000
-
II
ZR
380/98, ZIP
2000, 1311, 1313; Urteil vom 3.
Juli
2000 -
II
ZR
381/98, ZIP
2000, 1452, 1454; Urteil vom 16.
März
2009 -
II
ZR
68/08, [X.], 880 Rn.
10) nichts Gegenteiliges, wie schon das [X.] festgestellt hat ([X.], [X.] Nr. 20 zu § 1 [X.] Beamtenversorgung Rn.
46).
2. [X.] verstößt auch nicht gegen die guten Sitten (§
138 BGB). Zwar ist ein Beschluss entsprechend §
241 Nr.
4
AktG nichtig, wenn er nach seinem Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. [X.]inhalt, ent-sprechend der vertraglichen Vereinbarung die laufenden Renten zu kapitalisie-ren und den sich ergebenden Betrag auszuzahlen, enthält aber ebensowenig einen [X.] wie die vereinbarte Kapitalisierungsregelung entsprechend §
6a
EStG. Einen solchen macht der Kläger auch nicht geltend, der vielmehr ein Missverhältnis zwischen dem von der Beklagten errechneten Kapitalisierungs-
betrag und der seiner Ansicht nach noch zu zahlenden Rente gesehen hat.

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16
-
8
-
Der errechnete [X.] ist aber schon nicht Gegenstand des an-gefochtenen Beschlusses, so dass auch offen bleiben kann, ob und wie in ihm künftige Rentenerhöhungen einzubeziehen sind.
Drescher
[X.]
[X.]

[X.]

Bernau

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2015 -
14 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.12.2015 -
9 [X.] -

Meta

II ZR 6/16

23.05.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. II ZR 6/16 (REWIS RS 2017, 10521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10521

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 6/16

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